Donnerstag, 24. Juli 2008

Tag 4 - I

[email an neutrale STA mit entsprechender Ermittlungsabteilung]

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie erhalten dieses Schreiben vornehmlich wegen Ihrer Zuständigkeit in Verfahren des Vorwurfs der Verbreitung einfacher pornographischer Schriften nach §184 StGB [nicht §184.a + b StGB]. Es wird hier durch meine Person kein Rechtsrat gesucht, sondern nur um eine Einschätzung gebeten, falls diese Ihnen möglich ist.

Hintergrund: Wie Ihnen bekannt sein dürfte wird die Verfolgung von Straftaten in p2p-Tauschbörsen dirskutiert, die hauptsächlich wegen Verstoßes gegen §106ff UrhG, jedoch auch in einer gewissen Vielzahl in Tateinheit mit Verstößen gegen §184 StGB angezeigt werden. Hierzu der letzte Beschluß der JustizministerInnenkonferenz. Momentan beschäftige ich mich nach umfangreichen Systemanalysen mit dem Ausbau verschiedener Modelle die zur Überbrückung und zur späteren Anwendung nach "Einräumung ausreichender zivilrechtlicher Auskunftsansprüche [der Rechteinhaber] gegenüber den Internet-Service-Providern" dienen sollen. Ich trete privat auf und bin nicht Teil einer Organisation, Lobby.

Ich hätte nun an eine erfahrene Staatsanwaltschaft eine kurze Frage. Unter anderem wird von mir in der Systemanalyse kritisiert, das mit der derzeitigen Regel-Handhabung in Staatsanwaltschaften, nämlich der Ermittlung personenbezogener Daten nach Strafanzeige wegen Verstoßes gegen §106ff UrhG [in p2p-Tauschbörsen] und auch in Fällen der Strafanzeige wegen Verstoßes gegen §184 StGB [einfache Pornographie] das strafrechtliche Verfahren in etwa 98% der bekannten Fälle mit Hinweis auf §153 StPO eingestellt wird und der Beschuldigte, der Anschlußinhaber keine Mitteilung über die Strafanzeige und Einstellung erhält. Die personenbezogegen Daten werden nach nach Antrag durch die Anwaltsbüros der Rechteinhaber an diese weiter gegeben. Diese Anwaltsbüros erstellen eine kostenpflichtige Abmahnung. Die Zeit zwischen Einstellung des Verfahrens und Abschicken der kostenpflichtigen Abmahnung schwankt zwischen durchschnittlich 80 und 110 Tagen, wobei in einer Vielzahl der Abmahnungen eine längere Zeitdistanz, teilweise bis zu einem 3/4 Jahr zu verzeichnen ist.

Meine Feststellung als Nichtjurist und Bürger ist einfach: Diese Zeitdistanz in der der Anschlußinhaber und Beschuldigte keine Kenntniss über die Rechteverletzung erhält, egal ob er als Unschuldiger, Täter, oder Störer zivilrechtlich haftbar ist , sorgt dafür das weitere Rechteverletzungen in Kauf genommen werden. Dabei ist mir insbesondere der Teil der Rechteinhaber, der keine Firmen zur Tauschbörsenüberwachung beauftragt hat wichtig: Obwohl ein Anschluß als zumindest mutmaßlicher Rechteverletzer eindeutig identifiziert wurde wird einer künftigen Rechteverletzung nicht bewußt präventiv entgegen gewirkt, sondern alle Beteiligten nehmen in Kauf das bis zum Erhalt einer Abmahnung weitere Rechteverletzungen in einer sehr großen Anzahl von einem hohen Prozentsatz der Beschuldigten begangen werden.

Ich bin der Ansicht, das gerade im Störer-Bereich [Familienmitglieder, Freunde], aber auch im Bereich der direkten Täter ein zeitnahmes Benachrichtigen über Strafanzeige und Konsequenzen durch welche Organisation auch immer [STA, Anwälte, Provider] eine enorme Minderung von Straftaten erzielen könnte. Wohlgemerkt vor allem im Bereich der Rechteinhaber, die keine Überwachungsfirmen beauftragt haben.

Ich wäre höchst erfreut, wenn es Ihnen möglich wäre, über diesen Gedanken eine fachliche Einschätzung abzugeben, die im besten Fall auch in Texten zitiert werden kann.

Hochachtungsvoll