Sonntag, 20. Juli 2008

Tag 1 - Schreiben an STA-Essen 21.07.08

Update: Das Schreiben wurde in leicht modifizierter Form und fehlerbereinigt um 17:35 zugestellt. Eingangsbestätigung [automatisch] erhalten.

An die
Staatsanwaltschaft Essen
Leitende Oberstaatsanwältin Marlies Hampel
Zweigertstraße 56
45130 Essen

Strukturreformvorschlag anläßlich der Neufassung des §97a (2) UrhG, die am 01.09.2008 in Kraft tritt

Sehr verehrte Frau Oberstaatsanwältin Marlies Hampel, mit großer Freude darf ich Ihrem werten Hause am heutigen Tag die Ergebnisse meiner persönlichen Beobachtungen zu obigem Thema übersenden. Lassen sie mich bitte zuvorderst die Kernpunkte meiner Überlegungen auflisten:

Punkt I: Warum die Staatsanwaltschaft Essen?
Die STA Essen verfügt über ein hervorragendes Basissystem in der Organisation der Abwicklung von Anträgen durch von Rechteinhabern beauftragten Firmen und Rechtsanwaltskanzleien bei Verstößen gegen §106ff UrhG, aus dem über schrittweise eingeführte Modifikationen ein vereinheitlichtes Verfahren entwickelt werden kann das deutschlandweite Maßstäbe setzen könnte.

Punkt II: Welche Maßstäbe sind gemeint?
Es sind Maßstäbe gemeint, die gegenüber den derzeitigen sehr uneinheitlichen, fehlerhaften, ergebnislosen und vor allem kostenschweren Praktiken in jeder Stufe der Bekämpfung und Prävention von Verletzungen von Urheberrechten vornehmlich in p2p-Tauschbörsen insgesamt in Deutschland sinnvolle Veränderungen möglich machen.

Punkt III: Welche Veränderungen werden möglich?
Nach der Einführung des folgenden Modells [Punkt IV] können sowohl Provider, Schulen, Kurse, amtliche Mitteilungsblätter, Presse und die Rechteinhaber selbst, genauso wie die entsprechenden Organisation, ebenso die politischen Prozesse mit einem vereinheitlichten Ablauf und vereinheitlichten Informationen eigenständige Präventivmodelle erarbeiten. Die Diskussionsgrundlagen werden deutlichst reduziert und klare Regeln und Kriterien gesetzt.

Punkt IV: Welchen Bezug zu §97a (2)-neu- hat dieses Schreiben?
Durch die Reform können bereits durch die Ergebnisse der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen konkrete Trennlinien zu nicht "einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung" gezogen werden, da a] ein faktischer Nachweis erzeugt wird und b] ein bereits funktionierendes System hierzu verwendet wird [Einfach gelagert ist ein Fall dann, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört. Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt." -Begründung zu § 97a UrhG (RegE)-] und c) die Klärung der Umstände des Einzelfalls vereinheitlicht werden.

Selbstverständlich muß betont werden das mein Vorgehen als sehr unorthodox bezeichnet werden muß, und vor allem formale Fragen aufwirft. Dies bitte ich zu entschuldigen. In diesem Erstschreiben bin ich gezwungen mich kurz zu fassen. Darüber bitte ich hinweg zu sehen. Ich werde Sie mit diesem Schreiben auffordern, den Inhalt des Schreibens zu prüfen um festzustellen, ob Ihnen eine ergebnisoffene Prüfung im dafür benötigten benötigten Zeitrahmen möglich und nützlich erscheint. Bitte teilen Sie mir bis zum 28.07.08 mit ob eine ergebnisoffene Püfung eingeleitet werden kann, oder unter welchen formalen Gegebeheiten dies doch möglich wäre, falls nur aus formalen Gründen abzulehnen ist. Kurzer Hinweis: Aufgrund der Vielzahl von links und Texten wird dieses Schreiben per email verschickt.

Punkt IV: Ausführliche Begründung und Empfehlung - Analyse der Struktur "Abmahnungen durch Urmann + Collegen Regensburg" Stand 18.07.2008

Zweck dieser Analyse ist es ausschließlich den Beteiligten die Beseitigung von diagnostizierten Strukturschwächen und "Fehlern" vorzuschlagen. In der ersten Stufe werden nur Stellungnahmen angefordert, ob in der jeweiligen Ebene eine grundsätzliche Bereitschaft zur Mitarbeit besteht. Es wird voraus gesetzt das dem Motiv der Schaffung eines ergebnisorientierten Systems, das die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen mit einem präventiven Moment austattet Rechnung getragen wird.

Grundsätzliche Informationen durch Kanzlei Wilde & Beuger: In die Liste der Kanzleien, die seit einiger Zeit verstärkt durch Abmahnungen auf sich Aufmerksam machen, reiht sich die Kanzlei U+C aus Regensburg, die bis zum 01. Juli 2008 noch unter dem Namen KUW in Erscheinung getreten ist, ein.

Einleitung: Nach einer Umfirmierung und Umstrukturierung der Kanzlei KuW Rechtsanwälte, 93003 Regensburg zum 01.07.2008 tritt nun die obige Rechtsanwaltskanzlei als Vertreterin bei mutmaßlichen Verstößen gegen Verwertungsrechte der Mandantin Magma-Film GmbH, Essen im Internet auf. Aktivitäten sind ausschließlich in sogenannten p2p-Tauschbörsen zu verzeichnen. Derzeit sind etwa 64 Filmtitel der Mandantin bekannt in denen Urheberrechtsverletzungen durch die KuW Rechtsanwälte abgemahnt wurden. In einem Gespräch kündigt der Geschäftsführer der Magma GmbH, Herr Herbert Bartelt an die bisherige Praxis auf alle Werke der GmbH auszudehnen, was einer Verdopplung des Abmahn-Volumens des ersten Jahres entspräche. [Als Neuheiten ausgewiesene Filme in der "Videothek" der Magma GmbH sind 26 Stück im ersten Quartal 2008]. Da zwar zumindest Herr Bartels den Eindruck in einigen Zitaten erweckt das die Kanzlei Urmann + Collegen in regstem Austausch mit der zuständigen Ermittlungsbehörde bei Strafanzeigen, der Staatsanwaltschaft Essen steht, aber keine Dokumente vorgelegt werden ist nicht bekannt in wie weit die Staatsanwaltschaft Essen logistisch auf eine derartige und bloße Ausweitung der existierenden Strategie vorbereitet ist und wie die künftigen Aufkommen der Abwicklung der Verfahren in der Staatsanwaltschaft budgetiert sind. Da es sich hier um strategische Punkte handelt, Punkte die heute ohne höchstrichterliche Urteile abgesichert und damit ein enormes, finanzielles Risko für alle Beteiligten darstellen wird die Magma GmbH gesondert nach ihrem strategischen Konzept befragt werden. +++ Statistischer Hinweis: Herr Bartelt: "Als kleine Randbemerkung möchten wir auch noch erwähnen, dass die Zahl der Verletzer, seit dem Beginn unserer Rechtsverfolgung um über 50 % abgenommen hat." Diese Ansicht ist bei Überprüfung in den einschlägigen p2p-Portalen definitv falsch. Das Angebot von Titeln mit Titel-Kennung "Magma" ist seit September 2007 um bis zu 75% zurück gegangen. Die Aktivitäten durch file-sharer auf den Titeln um durchschnittlich 20%. Seit September 2007 werden jedoch die Titel der Firma Magma in erhöhtem Umfang ohne Titel-Kennung "Magma" in den Portalen angeboten, während die Aktivitäten deutlichst steigen. [IP-Adressenverschleierung und deren Effekt, etc.] Zieht man nun die logische Komponente in Herrn Bartels [falscher] Aussage in Betracht hat sich trotz sicher vorhandener Abschreckungsmomente die Zahl der Verletzer allein im p2p-Bereich verdoppelt anstatt halbiert.Insofern würde sich bei entsprechend gesteigerten Umfang der Protokollierung durch die beauftragte Überwachungsfirma ein kräftiger Zuwachs zusätzlich zur bereits prognostizierbaren Verdopplung des ersten Jahres ergeben. Die Firma Magma GmbH wird hierzu um eine Stellungnahme gebeten.

Die zu attestierende Unsolidität der Aussagen setzt sich leider auf der zweiten Ebene fort: Vielfach reagieren Anschlußinhaber auf die Abmahnung durch die Abgabe einer standardisierten modifizierten Unterlassungserklärung, oder sonstigen Unschuldbezeugungen. Oftmals wird auch keine Zahlung des in der Abmahnung geltend gemachten "Pauschalabgeltungsbetrags" geleistet. Zum 07.07. ist nun ein MahnSchreiben aus dem Hause Urmann + Collegen aufgetaucht das diesen "Pauschalabgeltungsbeitrag" mit 14-tägiger Frist einfordert, wogegen nichts einzuwenden ist.

Siehe Anlage 1

Rechtlich fraglich ist meines Erachtens der Inhalt des Schreibens. Die modifizierte Unterlassungserklärung bedeutet keinerlei Schuldeingeständiss, der Eingang wird durch die Kanzlei bestätigt. Dennoch verweist die Kanzlei auf die Verpflichtung, "die Kosten unserer Inanspruchnahme und die Kosten der von unserer Mandantschaft beauftragten Anti-Piracy-Firma ... zu tragen." Diese Verpflichtung wird durch zwei Urteile untermauert. Beide Urteile beschäftigen sich jedoch mit Fällen in denen sowohl eine Schuld durch die Beklagten festgestellt wurde und durch die Beklagten eingeräumt wurde. Im zweiten Urteil das erwähnt wird [LG Köln vom 18.07.07, AZ 28 O 480/06] wurde von dem Verurteilten und zu Recht Abgemahnten sogar die orginale Unterlassungserklärung, die ein Schuldeingeständniss darstellt unterschrieben. Nach meiner Auffassung wird hier ein Zusammenhang erzeugt, der nicht gegeben ist. Zwischen Schuldigen, die ihre Schuld eingeräumt haben und Beschuldigten, die ihre Schuld nicht eingeräumt haben sollte gerade eine hochqualifizierte Medienrechtskanzlei jederzeit zu unterscheiden wissen. Die Rechtsanwaltskanzeil Urmann + Collegen wird aufgefordert werden hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

Rechtsanwalt Andreas Gerstel schreibt: „Rechtsanwälte unterliegen dem Berufsrecht der Rechtsanwaltschaft. Die Grenze zwischen erlaubtem und sinnvollem Druck auf den Schuldner - im Gegensatz zu unseriösen Methoden - weiß ein Rechtsanwalt genau einzuschätzen. Es besteht keine Gefahr, dass die teilweise zweifelhaften Methoden einiger Inkassounternehmen Ihren guten Ruf gefährden.“

Bundesrechtsanwaltsordung: § 43a Grundpflichten des Rechtsanwalts, (3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

Leider zieht sich dieses „bewußte Verbreiten von Unwahrheiten“ durch sämtliche Aktivitäten und ebenso die Internetpräsenz der Kanzlei so daß ein Vorsatz zu unterstellen ist. Eines von vielen Beispielen findet sich in der automatisierten Abmahnung, Ziffer VII. „Die zuständige Staatsanwaltschaft bearbeitet die Angelegenheit aus strafrechtlicher Sicht nach eigenem Ermessen unabhängig von der zivilrechtlichen Seite. Wir weisen darauf hin, das sich das Vorgehen der Staatsanwaltschaft unserem Einflußbereich entzieht, wir also auch keinen Einfluß auf das Ermittlungsverfahren ausüben können, zB durch Rücknahme einer Strafanzeige.“ Die weiterhin aktive Internetpräsenz der KuW Rechtsanwälte äußert sich bedeutend klarer: „Sollten Sie als Verletzer ein Abmahnschreiben von uns erhalten haben, so können Sie von folgenden Überlegungen ausgehen: Unsere Daten haben wir aufgrund einer Strafanzeige bei der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft von dieser erhalten. Es ist also gegen Sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig.“ [...] Die Staatsanwaltschaft leitet erst dann ein Ermittlungsverfahren ein, nachdem sie den Anfangsverdacht geprüft hat. Das Ergebnis war also in Ihrem Falle positiv. [...] „Der Gang des Ermittlungs-/Strafverfahrens ab Anzeigenerstattung kann von uns nicht beeinflusst werden. Ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt oder einen Durchsuchungsbeschluß beim Ermittlungsrichter beantragt liegt im Ermessen des/r jeweiligen Staatsanwa(ä)lts /-in.“

Diese Aussagen werden durch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Essen konterkariert, das über den Modus berichtet:

Siehe Anlage 2

Die Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen wird gesondert um Stellungnahme geboten. Die beschleunigte Änderung zweifelhafter Inhalte wird empfohlen. Hinweis: Sowohl die zuständige Anwaltskammer zur Überwachung, als auch eine neutrale STA zur kurzen Prüfung werden informiert.

Als verzeihlichen Ausrutscher ist hingegen die Aussage des Geschäftsführers der Magma GmbH: "Die Beweissicherung wurde mit der hiesigen Staatsanwaltschaft abgeklärt und von ihr akzeptiert." zu werten. Selbstverständlich konnte weder die Authentizität des obigen Schreibens der STA Essen noch die faktische Umsetzung des beschriebenen Vorgangs geprüft werden. Da die beschriebene Organisation jedoch vorzüglich ist ist dies unerheblich, auch wenn sich keine "akzeptierte Beweissicherung" feststellen läßt. Dies sollte jedoch eher Datenschützer und Rechtsanwälte interessieren. Wichtig für diese Analyse ist das der Ablauf mit Sicherheit unter den gegebenen Regeln zur Einstellung des Verfahrens nach §153 [1] StPO geprüft wurde. Minimaler Aufwand wird hier mit Schnelligkeit vereinbart und die Interessen sowohl des Rechteinhabers als auch des Beschuldigten sind wohl abgewogen. Der Rechteinhaber [und dies scheint Herrn Bartels und der Kanzlei Urmann + Kollegen nicht klar zu sein] kann zivilrechtlich jede Möglichkeit ausschöpfen um die Beweisschwäche des "Timestamps" zu klären. Dem Beschuldigten selbst werden verhältnismäßige Ermittlungsmethoden zugemutet und er kann sich zu den Anschuldigungen je nach Grad [Unschuldig, Störer, Täter] äußern oder letztlich vor Gericht verteidigen, ohne das der STA, dem Rechteinhaber und dem Beschuldigten ein zusätzlicher Aufwand entstünde.

Paradoxerweise ist jedoch dieses organisatorisch perfekte Verfahren aus zwei Hauptgründen Ursprung unötiger Kosten für die STA Essen und von dem eigentlichen Ziel Straftaten zu verhindern entfernt man sich. Erstens erhält der Beschuldigte keinen Bescheid und Zweitens erhält die Kanzei Urmann + Collegen kein Zeitlimit für die Abmahnung. Dies führt nach dem Erhalt der Abmahnung im Hause des Erst-Beschuldigten in Einheit mit den zweifelhaften Aussagen über den Ermittlungsstand in einer zwar nicht bekannten aber durchaus sicherlich beachtlichen Größe zu Anfragen an die STA Essen die unkoordiniert verlaufen. Der Verwaltungsaufwand steigt enorm und dies bei einem eigentlich angeschlossenen und vereintheitlichten Vorgang. Dabei ist die Organisation fähig auch nach dem Abschluß des Verfahrens zeitlich extrem schnell zu reagieren. Emails werden oftmals innerhalb zweier Werktage durch Postschriftstücke beantwortet. Die Nachteile für Rechteinhaber liegen offen zu Tage: Egal ob ein Unschulds- Störer- oder Schuldfall vorliegt, das Risiko erneuter Straftaten wegen unerlaubter Verwertung wird nicht gemindert, sondern durch die sehr lange Regel-Zeit [90 Tage nach Strafanzeige] der Abmahnung dramatisch erhöht. So schädigt man sich selbst und unnötigerweise auch andere Rechteinhaber, da es wohl unbestreitbar sein dürfte das die in Kentniss gesetzten Beschuldigten jenseits jeder Schuld oder Nichtschuld tunlichst mit einer Beendigung des Verstoßes zumindest in beachtlicher Anzahl reagieren werden.

Da man allerdings seitens der STA Essen die personenbezogenen Daten vorliegen hat und im konkreten Fall nicht mehr vorhat ohne ein mehr an Beweisen zu ermitteln, da man sich bereits vor dem Erhalt der Daten gewiß ist einzustellen wird hier empfohlen die Beschuldigten in einem kurz gehaltenen Anschreiben zu informieren. Dies stellt die wesentliche Veränderung dar, die der STA mit dieser Analyse vorgeschlagen wird.

Da automatisierte Schreiben in der heutigen Zeit im cent-Bereich anzusiedeln sind und das Porto über den Pauschalabgrenzungsbetrag durch die Kanzlei Urmann + Collegen abgerechnet werden kann und der STA erstattet werden kann, hingegen im Wegfall des oben beschriebenen Verwaltungsaufwands in zigfacher Form Kosten eingespart werden ist dies auch eine finanziell zu bevorzugende Änderung. Zudem kann in der gebotenen Kürze der Beschuldigte über die Konsequenzen belehrt werden. Daneben wird ausdrücklich empfohlen, das auf Basis der von Herrn Steffen Heintsch nebst Verein entwickelten Regeln [ausschließlich Ziffer 6] für Abgemahnte in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen und einem neutralen Schiedsrichter [Medienrechtsanwalt] ein Beiblatt zur Information über die kommende/erwartbare Abmahnung erstellt wird. Der informierte Bürger/Beschuldigte wird immer sehr schnell gegen Verstöße agieren, während der bislang nicht informierte Bürger nichts unternimmt und sich der Schaden der nicht durch eine Überwachungsfirma protokolliert wird sich in diesem Zeitraum verzigfacht. Ebenso dürfte dieses Prozedere der Kanzlei Urmann und Collegen Kosten extrem langwieriger Mahnungen und Prozesse ersparen, deren Ausgang nach der heute vorliegenden vollständig uneinheitlichen Rechtssprechung im Dunkeln liegen. Ein Überblick über die momentane Abfolge nach dem Versenden einer Abmahnung muß wohl nicht kommentiert werden. Sehr vorteilhaft für eine gerechtfertigte Abmahnstruktur ist, das die in der Abmahnung durch die Kanzlei Urmann + Collegen zum Begleichen der "Pauschalabgeltungbeträge" gesetzte Frist deutlich verlängert wird und es dadurch nicht mehr zu durch den Gesetzgeber nicht "gewollten" Zahlungen in Zweifelsfällen [Urlaub, technische Unkenntkenntniss, etc.] kommt und gerade hier bereits weit vor der gerichtlichen Klärung die Abmahnung als Solche ihrer Kernbedeutung zivilrechtlich Verfahren zu vermeiden deutlich näher kommt. Für die zivilrechtliche Klärung der Schadensersatzfrage hingegen stellt sich keine substanzielle Veränderung ein. Eher wird hier eine Modifikation angestrebt die den unbelehrbaren Fällen, Beschuldigten die nachweislich durch schuldhafte Inaktivität weitere Rechteverletzungen begehen klarstens die Konsequenzen eines latenten Fehlverhaltens vor Augen geführt werden. So entsteht eine wirksame "Abschreckung", die den Begriff Prävention nicht außer Acht läßt.

Punkt V: Abschluß und Hinweise
Selbstverständlich können weitere Punkte, wie die Verpflichtung der Provider zu regelmäßigen Hinweisen auf Basis des veränderten Systems nur im Falle einer positiven Umsetzung des veränderten Systems in Angriff genommen werden. Dennoch liegen meinerseits entsprechende Strategien vor. Desweiteren werden alle Beteiligten darauf hingewiesen, das nicht ausdrücklich mit negativem Vermerk gekennzeichnete Schreiben veröffentlich werden. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich jederzeit schriftlich, telefonisch jedoch nur in der Zeit zwischen 14:00 und 17:00 unter der Rufnummer 09999/999999 zur Verfügung.

Hochachtungsvoll