Mittwoch, 25. Februar 2009

Abmahnung Digiprotect Österreich - RA Pichler, Dornbirn

Update... Bericht im Standard. Urteil des EUGH.

Bislang sind nur sporadisch Abmahnungen der Kanzlei Pichler, Dornbirn aufgetaucht. Bitte Abgemahnte umgehend hier, oder bei dieser Webseite anmelden! Vorgehensweisen können in diesem blog nachgelesen und nachgefragt werden.

ISPA warnt vor deutschen Abmahnern
Erstellt am 24. 2. 2009 - 16:22 Uhr

Provider sollen Kundendaten nicht herausgeben

In einer Aussendung vom Dienstag hat der Verband der Österreichischen Internet-Anbieter (ISPA) seine Mitglieder darauf hingewiesen, dass die Herausgabe von Nutzerdaten an Private auf Grundlage von Paragraf 87b Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes möglicherweise gegen EU-Recht verstoße. Die Provider brauchten solche Anfragen nicht zu beauskunften, so die ISPA.

Eine OGH-Entscheidung aus dem Jahr 2005 in dieser Sache liege derzeit vor dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung, der eine Vorabentscheidung in solchen Fällen treffen müsse. Daher gebe es derzeit keine klare Rechtslage für eine rechtskonforme Beauskunftung.

Auskunftsbegehren aus Deutschland

Konkret warnt der Verband vor dem Ansinnen einer Vorarlberger Anwaltskanzlei, die für das deutsche Unternehmen DigiProtect arbeite und Auskunftsbegehren versende. Dabei drohe die Kanzlei bei den Providern auch damit, dass Schadenersatzansprüche geltend gemacht würden. DigiProtect gehe es darum, die Nutzer systematisch abzumahnen, so die ISPA, man wolle sich damit nicht gemein machen.

ISPA-Generalsekretär Andreas Wildberger verweist außerdem auf die Richtlinien des Verbands im Umgang mit Anfragen zur Herausgabe von Nutzerdaten. Diese sollten den Verbandsmitgliedern in solchen Fällen als Entscheidungshilfe dienen.

Update: Nach einigen Gesprächen über den Bereich der Presseaussendung der ISPA [Link Oben]: "Wie schon im Vorjahr – als die Telekom Austria aufgrund der Nutzerdatenbeauskunftung gegenüber eines anderen Vorarlberger Anwalts in die Medien kam...." wird auch hier im blog auf diese offizielle Sprachregelung umgeschaltet, bis die ersten Abmahnungen eintreffen. Tendenziell erläutern Fachkreise, das unter den gegebenen Umständen die Beauskunftung seitens der Telekom-Austria und anderer Provider nicht erfolgen wird. Weiteres nach Erhalt.

Dienstag, 10. Februar 2009

AG Frankfurt KW 07/2009

An das
Amtsgericht Frankfurt
Abteilung 32 - RAG 84
Frau Richterin Lankes
Gerichtsstraße 2
60313 Frankfurt

Betr.: Prozeßstandort Frankfurt - Urteile "DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH, Frankfurt, vetreten durch RA Udo Kornmeier, Frankfurt" - im speziellen Aktenzeichen 32 C 1539/08 - 84 v. 13.11.2008

Sehr verehrte Frau Richterin Lankes,
zuvorderst mögen sie mir verzeihen das ich Sie persönlich anschreibe. Dieser Text soll auch nicht Kritik üben, sondern Irritationen bezüglich der Handhabung von deartigen Fällen benennen und möglichst bereinigen. Ich gehe davon aus das der obige Rechtsstreit beendet ist und das Urteil rechtskräftig.

Als Teilnehmer von Internetdiskussionen und erfahrenem Beobachter der Thematik der zivilrechtlichen Auseinandersetzungen um Urheberrechtsverletzungen in sogenannten p2p-Tauschbörsen ist mir bekannt, das auf den Gerichts-Standort Frankfurt für das Jahr 2009 eine dreistellige Anzahl von Verfahren zukommen dürften. Diese werden vornehmlich durch die kommerziell ausschließlich in diesem Bereich tätigen Digiprotect GmbH, Frankfurt betrieben. An dieser Stelle sei auf den statistischen Zusammenhang mit dem seit Sommer 2008 deutlich verringten Aufkommen an Abmahnungen selbst hingewiesen. [Statistik] Die Ausfälle an Umsätzen für die Digiprotect GmbH, Frankfurt dürften bedeutend sein. Die strategische Entscheidung die Kompensation über Gerichtsverfahren am Standort Frankfurt zu erzielen ist offensichtlich.

Die bisherigen Erfahrungsberichte und veröffentlichten Urteile aus Frankfurt lassen nun nicht den Schluß zu, das eine einheitliche Linie der Richterschaft die Interessen beider Prozeßgegner qualitativ gleichberechtigt zu würdigen weiß. Nein, dies ist nicht Kritik an Richtern, sondern an Kritik an vielen Angeklagten, die sich überwiegend nicht rechtzeitig technisch oder rechtlich informierten und die offensichtlich nach diesem Kriterium auch durch die Klägerin ausgesucht wurden. Dieser Umstand muß unweigerlich in eine Situation führen, in der nicht fallabhängig, sondern verfahrensstrategischen Inhalten geschuldet geurteilt werden muß, wobei die Tendenz fest zu stellen ist, das der Gerichtsstandort Frankfurt als "günstiger" Standort in die Geschichte der Rechtsprechung Deutschlands in diesem Feld zivilrechtlicher Verfahren eingehen wird, falls nicht neue Wege beschritten werden.

Das Problem: Wer sich zuvor [trotz einer möglichen Schuld] mit Informationen und einem strategisch geschulten Medienrechtsanwalt versorgt, kommt weitaus günstiger davon als uninformierte und schlecht beratene Angeklagte [... trotz möglicher Unschuld]. Zu notieren sind jedoch kammerabhängige Unterschiede: Im obigen Urteil wird der "unsubstanttiierte" Vortrag des Angeklagten massiv gerügt, in anderen Kammern wurden "substantiierte" Vorträge mit dem richterlichen Hinweis, das nur ein unabhängiges Gutachten [im Kostenrahmen von 6000€] Klarheit schaffen könne als "parteiisch" abgewertet, was wiederum in der Regel in der Annahme eines Vergleichsangebots der Klägerin mündet. Es ist leider nicht erkennbar in wie weit die Grundzüge des bekannten Urteils des OLG Frankfurt 11U 52/07 seither gewürdigt wurden.

Zudem bietet jegliche auf das Muster "Uninformation - Information" zugeschnittene Urteilsbegründung enorme Angriffsflächen. Neben den technischen Kritikpunkten, die zu äußern wären [von einer eindeutigen Ermittlung gehen Gegengutachten keineswegs aus - Bitte beachten Sie die jüngsten Ergebnisse des "Morgenstern"-Gutachtens] stößt hierbei der folgende Satz aus Urteil AZ 32 C 1539/08 auf: "Der Beklagte trägt die Beweislast dafür, dass ein Dritter in unberechtigter Weise auf seinen Internetanschluss zugegriffen hat.", ein zentraler Satz der die Begründung für das "pro-Schadensersatz-Urteil" manifestieren soll. Rechtlich wohl unantastbar, gedanklich logisch, jedoch kann diese "Unschulds"-Beweislast nur das staatanwaltschaftliche Verfahren erbringen. Nicht allein weil dem speziellen Angeklagten und auch ähnlich in gelagerten Fällen nicht die notwendigen rechtstaatlichen Kompetenzen zur Feststellung ominöser Dritter gegeben sind. Sondern auch da die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in diesem Bereich der Strafverfolgung faktisch reine Adressenbeschaffungsdienste sind und nicht in "alle Richtungen" ermitteln. Nach fachlicher und staatsanwaltschaftlicher Meinung sei zwar dem Abgemahnten zu unterstellen, das er an die Richtigkeit der Angabe in den einschlägig bekannten Abmahnungen der Digiprotect GmbH, Frankfurt, eine staatsanwaltschaftliche Ermittlung sei anhängig glauben könne. Jedoch stellt sich nur allzu oft heraus, das die Antwort auf Rückfragen oder Einwendungen des Abgemahnten die schriftliche Benachrichtigung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist. Darüber hinaus vergibt die Providergesellschaft, in der Regel die Telekom AG die personenbezogenen Daten nur unter dem Vorbehalt "ohne Gewähr" zumeist in extrem fehleranfälligen Listenverfahren heraus. Der komplette Prozeß unterliegt keinerlei "Prüfung". Ihn als "substantiierten und schlüssigen" Vortrag einzustufen kann eben nur gelingen, wenn der Angeklagte nicht informiert ist. Das jüngste Rechtsgutachten der Kanzlei Frey im Auftrag der Telekom AG sieht sogar Anlaß ein nicht bislang existentes Prüfverfahren, ein Beauskunftungssystem als fehleranfällig zu bezeichnen. [Punkt 355 + 356]. Von erheblicher Bedeutung für die Erklärungen eine 100%-ig funktionierende Software für Verfolgung von Internetstraftaten zu benutzen ist zudem der jüngste "Atari-Skandal" in Großbritannien, in dem die beauftragte Überwachungsfirma eine fehlerhafte Arbeitsweise zugestehen mußte.

Nochmals: Dies ist nicht als Kritik an der Richterschaft in Frankfurt zu verstehen. Einzelfälle können nur als solche behandelt werden. Jedoch wäre ich überaus erfreut, wenn angesichts der vielen kommenden Verfahren dieses Schreiben zur Bereinigung prozessualer Schwierigkeiten führen könnte. Gerade einem "spezialisierten Spruchkörper" dürfte es doch ein Anliegen sein informationsschwachen Angeklagten über ein einfach gehaltenes Fragenbündel zB über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen am entsprechenden Internetanschluß fest stellend und damit helfend und Zeit sparend unter die Arme zu greifen. Eine erstinstanzliche Vereinfachung des Verfahrens wäre denkbar, die der Einfachheit und Fehleranfälligkeit des Beweisvortrags der Klägerin angepaßt sein sollte.

Für Rückfragen in jedem Bereich stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Ich hoffe aber, daß es mir gelang einen Anstoß zu geben.

Hochachtungsvoll
N.N.

PS: Bitte beachten sie, das alle Schreiben die nicht gesondert gekennzeichnet werden, im Internet veröffentlicht werden.