Dienstag, 29. Juli 2008

Tag 9 - Das Schreiben der STA Essen

[Kurze Ankündigung - Ab sofort wird der Kommentarbereich eröffnet.]
[Noch ohne Korrektur - vorab]

Nachdem nun die Fristen der Schreiben um die Empfehlung an die STA Essen abgelaufen sind blicke ich zurück auf die Antwort eines Oberstaatsanwalts [OSTA] vom letzten Freitag. Der Orginaltext kann hier nicht veröffentlicht werden, da meinerseits extreme Bedenken über einen im Folgenden diskutierten Punkt bestehen. Zuerst die positiv zu bewertenden Inhalte.
1. Die Antwort selbst. Die Chance das ein halbwegs despektierliches Schreiben von einer Behörde eine Antowrt erhält tendiert gegen Null. Hier hat jedoch ein OSTA geantwortet. Zudem ist erhellend das in der gebotenen Kürze die Beschlußlage [Die Justizministerinnen und Justizminister haben die Problematik der Behandlung von Massen-Strafanzeigen im Zusammenhang mit der Nutzung von Tauschbörsen im Internet (Filesharing-Netzwerke) erörtert. Sie stellen mit Besorgnis fest, dass die Staatsanwaltschaften wegen der ungenügenden zivilrechtlichen Auskunftsansprüche in einem Ausmaß zu Hilfeleistungen für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche der Urheberrechtsinhaber auf Staatskosten herangezogen werden, die rechtlich umstritten und in der Masse kaum noch zu bewältigen sind.] gewürdigt wurde ohne den Systemaufbau zu dementieren, oder die in der Analyse dargelegte Verbindung zu den [mAn] rechtswidrigen Druckszenarien von Abmahnanwälten zu kommentieren. Leider setzt sich die Mentalität mancher Behördenkreise dem präventiven Grundgedanken zu ignorieren und die Vorschrift über die Innovation zu setzten fort. Kürzlich in Umlauf gebrachte Gerüchte, die einen Stopp der Maßnahmen durch einen Generalstaatsanwaltsbeschluß auf Bundesebene in aussicht stellten sind für mich absolut vom Tisch. Ich sehe hier die STA Essen auf einer Linie mit der NRW-Justizministerin: Roswitha Müller-Piepenkötter hat sich dafür ausgesprochen, in Zusammenhang mit illegalen Downloads aus dem Internet den Inhabern von Urheberrechten künftig einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider einzuräumen. Einen entsprechenden Beschluss der Justizministerkonferenz in Celle begrüßte die Ministerin ausdrücklich. "Es widerspricht unserem Rechtsstaat, wenn Urheber ihre Rechte am geistigen Eigentum nur auf Umwegen durchsetzen können" unterstrich die Justizministerin heute (Freitag, 13. Juni 2008) in Düsseldorf. So sei die Rechtslage aber gegenwärtig. Zum Schutz ihrer Rechte seien Urheberrechtsinhaber gezwungen, staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren einzuleiten, um über die Akteneinsicht an die Daten der Urheberrechtsverletzer zu gelangen. "Das ist urheberfeindlich und belastet Staatsanwaltschaften und Staatskasse unnötig", erklärte Müller-Piepenkötter. Ein zivilrechtlicher Anspruch würde auch nicht mehr Daten über die private Internetnutzung Preis geben. Auf dem geschilderten Umweg sind diese Daten schon jetzt zu erlangen. Ein zivilrechtlicher Anspruch könne sogar den Datenschutz verstärken. "Die Sicherheit der Daten vor einem Missbrauch durch private Anfrager könnte sogar durch einen Richtervorbehalt, bei dem die Rechteinhaberschaft und das berechtigte Interesse an der Auskunft geprüft werden, besser geschützt werden als im gegenwärtigen Verfahren", betonte die Ministerin. "Wer dagegen Privaten den Zugriff auf solche Daten tatsächlich verweigern will, müsste konsequenterweise auch den Anspruch der Rechteinhaber auf Einsicht in die Ermittlungsakten untersagen. Das würde aber bedeuten, den Urheberrechtsschutz in diesem Bereich vollständig abzuschaffen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies von rechtsstaatlich denkenden Menschen gewollt ist.". [OSTA: "nach der heute noch gültigen Regelung", ... was ein kleines "noch" alles so aussagen kann.] Interpretiert werden darf, das die STAs, die Verwertungsrechtsverletzungen in größerem Stil abwickeln noch hoffen das eine Regeländerung in dieser Legislativperiode des BT kommen wird. Natürlich hätte man sich mehr Diskussionsgrundlage gewünscht, gerade die Nähe zu Düsseldorf und Urteilen ["das 13-jährige Mädchen im Haushalt ist vielleicht ein mafiöser Raubkopiepirat"] die jenseits rechtsstaatlichem Ebnen anzusiedeln sind hätte die Motivation der STA Essen in ein deutlich besseres Licht stellen können.
2. Die Ablehnung der Kernfrage "Systemumstellung" mit ausschließlichen einem quantitativen Hinweis wird als hervorragende Operationsbasis gewertet. Es spielt hier keine Rolle, ob der STA inhaltliche Mängel auffielen, man hat sie nicht geäußert. Insofern werden die Ausbaustufen des angedachten Systems zwar nicht mehr vordergründig, aber doch Minimum im Kentnissbereich der STA angedient werden. Selbstverständlich wird nun die STA von dem Abmahnerprozeß abgekoppelt, auch aus dem Grund das die angeschriebene Kanzlei U + C, Regensburg stillschweigend bestätigt das sie ihren Kanzleistatus längst innerlich abgelegt hat.

Mehr als negativ und enttäuschend ist jedoch die vorgetragene Einschätzung des OSTA in Richtung der zeitlichen Abläufe der Ermittlungen und deren Bedeutung für alle Beteiligten.
Es liegen nun drei unterschiedliche Aussagen vor. Es wird angedeutet das die Ermittlungsakte so schnell geschlossen wird, das die CD für den Versand an U + C, Regensburg noch warm ist. Dies würde auch prinzipiell der gebotenen Eile entsprechen, aber U + C, Regensburg vor Gericht in Nöte bringen, da man sich mit Abmahnungen, oder gar "Mahnschreiben" sehr viel Zeit läßt. In der zweiten Version wird jedoch von der STA von einer "zwischenzeitlichen" Einstellung berichtet, die im Systembereich nicht erkennbar ist, aber die STA selbst im Zivilprozeß als Nebenkläger erscheinen läßt. An und für sich klar, da der Rechtinhaber, bzw. die beauftrage Schnüffler-Firma vor Gericht auf die Daten der STA und auf die heilige Mutter Gottes schwört. Man hat sich hier nun Klärung erhofft, doch schreibt der OSTA das der Abgemahnte beim Erhalt einer Abmahnung sicher "davon ausgehen könne" das ein Ermittlungsverfahren anhängig sei. [Einschränkung: "regelmäßig zutreffend"] Ein Satz der erheblichsten Zündstoff birgt. Ein Versehen, ein Fehler, eine lockere Äußerung? Sehr unwahrscheinlich. Die nächsten Tage werden diesen Punkt nochmals gesondert aufgreifen.

Um die Brisanz kurz zu verdeutlichen: Wenn in einem email-CD-EilVerfahren ermittelt wird um danach einzustellen ist dies die "Hilfsleistung", die der Beschuldigte nach menschlichem Ermessen erdulden müßte. "Zwischenzeitlich" wäre schon etwas bedenklicher, vornehmlich weil die kleinen 13-jährigen mafiösen Raubkopierpiraten im Auge des Gesetzes weitere Straftaten begehen werden, wie von mir ausgeführt wurde. "Anhängig" = § 160 Abs. 2 StPO: Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist. Urteil: Ob die Versicherungen des Ehemannes der Antragsgegnerin in seiner persönlichen Anhörung am 19.06.08 zutrifft, dass er nach Zugang der Abmahnung unter Verwendung einer Wiederherstellungssoftware die Festplatte überprüft und weder Filesharing-Software noch einen der in der Abmahnung genannten Titel gefunden habe, kann dahinstehen.

Donnerstag, 24. Juli 2008

Tag 4 - I

[email an neutrale STA mit entsprechender Ermittlungsabteilung]

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie erhalten dieses Schreiben vornehmlich wegen Ihrer Zuständigkeit in Verfahren des Vorwurfs der Verbreitung einfacher pornographischer Schriften nach §184 StGB [nicht §184.a + b StGB]. Es wird hier durch meine Person kein Rechtsrat gesucht, sondern nur um eine Einschätzung gebeten, falls diese Ihnen möglich ist.

Hintergrund: Wie Ihnen bekannt sein dürfte wird die Verfolgung von Straftaten in p2p-Tauschbörsen dirskutiert, die hauptsächlich wegen Verstoßes gegen §106ff UrhG, jedoch auch in einer gewissen Vielzahl in Tateinheit mit Verstößen gegen §184 StGB angezeigt werden. Hierzu der letzte Beschluß der JustizministerInnenkonferenz. Momentan beschäftige ich mich nach umfangreichen Systemanalysen mit dem Ausbau verschiedener Modelle die zur Überbrückung und zur späteren Anwendung nach "Einräumung ausreichender zivilrechtlicher Auskunftsansprüche [der Rechteinhaber] gegenüber den Internet-Service-Providern" dienen sollen. Ich trete privat auf und bin nicht Teil einer Organisation, Lobby.

Ich hätte nun an eine erfahrene Staatsanwaltschaft eine kurze Frage. Unter anderem wird von mir in der Systemanalyse kritisiert, das mit der derzeitigen Regel-Handhabung in Staatsanwaltschaften, nämlich der Ermittlung personenbezogener Daten nach Strafanzeige wegen Verstoßes gegen §106ff UrhG [in p2p-Tauschbörsen] und auch in Fällen der Strafanzeige wegen Verstoßes gegen §184 StGB [einfache Pornographie] das strafrechtliche Verfahren in etwa 98% der bekannten Fälle mit Hinweis auf §153 StPO eingestellt wird und der Beschuldigte, der Anschlußinhaber keine Mitteilung über die Strafanzeige und Einstellung erhält. Die personenbezogegen Daten werden nach nach Antrag durch die Anwaltsbüros der Rechteinhaber an diese weiter gegeben. Diese Anwaltsbüros erstellen eine kostenpflichtige Abmahnung. Die Zeit zwischen Einstellung des Verfahrens und Abschicken der kostenpflichtigen Abmahnung schwankt zwischen durchschnittlich 80 und 110 Tagen, wobei in einer Vielzahl der Abmahnungen eine längere Zeitdistanz, teilweise bis zu einem 3/4 Jahr zu verzeichnen ist.

Meine Feststellung als Nichtjurist und Bürger ist einfach: Diese Zeitdistanz in der der Anschlußinhaber und Beschuldigte keine Kenntniss über die Rechteverletzung erhält, egal ob er als Unschuldiger, Täter, oder Störer zivilrechtlich haftbar ist , sorgt dafür das weitere Rechteverletzungen in Kauf genommen werden. Dabei ist mir insbesondere der Teil der Rechteinhaber, der keine Firmen zur Tauschbörsenüberwachung beauftragt hat wichtig: Obwohl ein Anschluß als zumindest mutmaßlicher Rechteverletzer eindeutig identifiziert wurde wird einer künftigen Rechteverletzung nicht bewußt präventiv entgegen gewirkt, sondern alle Beteiligten nehmen in Kauf das bis zum Erhalt einer Abmahnung weitere Rechteverletzungen in einer sehr großen Anzahl von einem hohen Prozentsatz der Beschuldigten begangen werden.

Ich bin der Ansicht, das gerade im Störer-Bereich [Familienmitglieder, Freunde], aber auch im Bereich der direkten Täter ein zeitnahmes Benachrichtigen über Strafanzeige und Konsequenzen durch welche Organisation auch immer [STA, Anwälte, Provider] eine enorme Minderung von Straftaten erzielen könnte. Wohlgemerkt vor allem im Bereich der Rechteinhaber, die keine Überwachungsfirmen beauftragt haben.

Ich wäre höchst erfreut, wenn es Ihnen möglich wäre, über diesen Gedanken eine fachliche Einschätzung abzugeben, die im besten Fall auch in Texten zitiert werden kann.

Hochachtungsvoll

Tag 3 Summary

Leider hat mich ein bösartiger Virus erwischt, so daß es nur zu Textverschiebungen reicht.

Updated Version
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung (Filesharing) durch die
Rechtsanwälte Erdogan Demirci & Dr. Temel Nal
Schwanthaler Str. 41
80336 München
wegen illegalem Download und Anbieten von türkischen Interpreten und Musikstücken in P2P-Netzwerken

Teilnehmer von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk), die Musikstücke türkischer Interpreten über BitTorrent, Emule, Gnutella oder ed2k herunter geladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload angeboten haben, können seit Juni 2008 von den Rechtsanwälten Demirci & Nal, München eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten. Desweiteren sind eine Vielzahl von Fällen abgemahnter türkischer DJs in Deutschland bekannt, die bereits durch eine bekannte Medienrechtskanzlei erfolgreich verteten werden. Kontaktanfragen bitte hier posten. Die Betroffenen werden mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer eines P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten von Musikstücken Urheberrechte der von den Rechtsanwälten vertretenen Rechteinhaber verletzt zu haben. Derzeit sind noch keine Details über den Umfang und die Art der Schreiben bekannt. In der Folge erhalten Sie als Betroffener Hinweise wie sie sich im Falle eines Schreibens der Rechtsanwälte Demirci und Nal verhalten können. Diese Hinweise stellen keine Rechtsauskunft dar. Es kann keine Haftung übernommen werden. Die Hinweise betreffen nur die ersten Tage nach dem Erhalt der Abmahnung.

I - Die Abmahnung - Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserkärung.

1. Bitte versuchen Sie sich nach dem Lesen des Schreibens zu beruhigen. Jeder Mensch ist durch das Schreiben schockiert und aufgewühlt. Die im Schreiben genannten Gegenstandswerte und Rechtsanwaltskosten [Rechtsanwaltskostenrechner] fallen jedoch bei der Regelung der Angelegenheit deutlich niedriger aus als zuerst befürchtet.

2. Rufen Sie bitte nicht bei der Kanzlei an. Vermeiden Sie jede Äußerung, egal ob mündlich oder schriftlich, gegenüber der Kanzlei.

3. Bitte beachten Sie unbedingt die Fristen der Abmahnung. In der Regel erhalten Sie das Schreiben an einem Samstag und erhalten nur 7 Tage Zeit zu reagieren. Reagieren Sie bitte sofort. Sie können sich bei einem Anwalt Ihres Vertrauens, oder aus der Liste türkischsprachiger Anwälte, oder einem Medienanwalt im Anhang im Erstgespräch kostenlos informieren. Sie können Sie können ebenso im Internet um eine Erste Hilfe durch Privatpersonen ersuchen.

4. Innerhalb der ersten Tage können und müssen Sie auch ohne Anwaltsbefragung sofort reagieren um einer Einstweiligen Verfügung [Schnellverfahren ohne Anhörung des Abgemahnten] entgegen zu wirken und die horrend hohen Kosten einer Unterlassungsklage auf eine günstigere Kostenklage zu minimieren. Sie reagieren mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Bitte unterschreiben Sie auf keinen Fall die orginale Unterlassungserklärung der Kanzlei Demirci & Nal, denn Ihre Unterschrift stellt ein Schuldeingeständniss dar. Die Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgt gegenüber dem Rechteinhaber, das Schreiben per Einschreiben/Rückschein geht aber an die Kanzlei Demirici & Nal. Hierzu entnehmen Sie einfach die Daten aus dem Abmahnschreiben. Bitte denken sie an die Konsequenzen: Sie verpflichten sich vertraglich etwas zu unterlassen und müssen dafür Sorge tragen das diese Zusicherung auch eingehalten wird.

5. Sie werden im Schreiben der Kanzlei aufgefordert eine Zahlung zu tätigen. Bitte beraten Sie sich vor einer Zahlung mit einem Anwalt. In diesem Text kann nicht abgeschätz werden ob Sie unschuldig oder schuldig sind, ob eine Dritte Person über Ihren Internetanschluß gegen Urheberrechte verstoßen hat, wofür Sie haftbar gemacht werden können. Sie sind in diesem Fall vollständig für sich verantwortlich um müssen eine eigene Entscheidung treffen. Bitte beachten Sie dabei Ihrem Anwalt sofort auf einen derzeitigen Satz in dem Abmahnschreiben der Kanzlei Demirci & Nal hinzuweisen: ”Desweiteren stehen unserer Mandantin Schadensersatzansprüche gem. § 97 Abs.1 Satz 1 3 HS. UrhG zu. Die konkrete Höhe des Schadensersatzanspruchs beleibt ausdrücklich einem weiteren Schreiben vorbehalten.” Dies bedeutet in der Regel das selbst eine Zahlung des in der Abmahnung geforderten Betrages die Angelegenheit nicht aus der Welt schafft. Zahlen Sie also bitte nicht ohne sich vorher mit einem Anwalt abzusprechen.

IIStrafrechtliche Seite

Das Vorgehen der Kanzlei Demirci & Nal in diesem Bereich ist bislang noch unbekannt. In der Regel werden Strafanzeigen wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz zur Ermittlung der personenbezogen Daten der Internetanschlüsse [IP-Adresse] gestellt und nach Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft umgegehend eingestellt, so daß kein Grund zu großer Sorge vor polizeilichen Maßnahmen besteht. Nach Erhalt von weiteren Informationen wird dieser Bereich ergänzt. Derzeit sind keine laufenden Verfahren bekannt in denen die Kanzlei Demirci + Nal Ansprüche gerichtlich eingeklagt hätte. Bitte hierzu die mögliche Frist [drei Jahre] beachten.

III - Anlagen

Bericht von Rechtsanwalt Dr. Wachs: Streitwert von EUR 3.000000,00

Liste türkischer Rechtsanwälte in Deutschland
Liste empfohlener deutscher Rechtsanwälte
Information, Hilfe und Aufklärung
Artikel Heise.de: Die Münchner Kanzlei Demirci & Dr. Nal bestätigte auf Nachfrage, dass sie gezielt Urheberrechtsverletzungen an Werken türkischer Musiker abmahnt. Beauftragt ist sie dafür nach eigenen Angaben vom türkischen Musikverband.
Florian Skupin: "Wer denkt, mit Zahlung dieses Betrages ist die Angelegenheit aus der Welt geräumt, irrt jedoch: So weisen die Rechtsanwälte ausdrücklich darauf hin, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen „einem weiteren Schreiben vorbehalten“ bleiben. Es wird in der Regel also nicht bei den 13.000 Euro Anwaltskosten bleiben, sondern die Kosten für die Abgemahnten werden sich durch das „gesonderte Schreiben“ noch weiter erhöhen."
Bereits im Februar 2008 erschien dieser Artikel in der Hürryiet: DJ TELİF HAKKI UYARISI - FRANKFURT, 23.02.2008: MÜ-YAP, Türkiye'deki ünlü sanatçıların parçalarını telif haklarını ihlal ederek Almanya'da internet üzerinden paylaşıma sunanlara karşı savaş başlattı. İlk etapta onlarca Dj'ye uyarı mektupları gönderildi. TÜRKİYE'deki ünlü sanatçılara ait parçaları telif hakkı ödemeden internette sunanları takibe alan MÜ-YAP Bağlantılı Hak Sahibi Fonogram Yapımcıları Meslek Birliği hukuk savaşı başlatmaya hazırlanıyor. Türkiye'deki müzik piyasasındaki şirket ve sanatçıların önemli bir bölümü üyeleri arasında bulunan MÜ-YAP, sanal ortamda paylaşıma sunulan Türkçe parçaların yayılmasını önlemek istiyor. Üyelerinin haklarını korumak ve üyelerinin uğradığı maddi ve manevi zararı önlemek için harekete geçen MÜ-YAP, Münihli avukat Temel Nal'ı görevlendirdi.

Dienstag, 22. Juli 2008

Tag 2 - Updates

Meine STA-Analyse wurde wie folgt verteilt:

I U + C, Regensburg - 22.07.08 um 01:49
An die
Rechtsanwälte Urmann + Collegen
Ladehofstraße 26
93009 Regensburg
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgend erhalten Sie ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft Essen, das am gestrigen Abend versandt wurde. Bitte prüfen sie, ob Ihnen zu den angesprochenen Themen eine Stellungnahme möglich ist, insbesondere zu den Punkten die Ihre Kanzlei betreffen. Zudem wäre es wünschenswert, wenn Sie eine Stellungnahme zu dem Beschluß der jüngsten Justizministerkonferenz abgeben könnten. Bitte beachten Sie die Anmerkungen zu Beginn des Punktes V und die erwähnte informelle Einschaltung der RAK Nürnberg. Es werden in dieser Phase keine Anträge gestellt. Es wäre sehr hilfreich, wenn Sie bis einschließlich 29.07.08 mitteilen könnten, ob Ihrem Hause eine Stellungnahme in der dazu erforderlichen Zeit möglich ist. Für Rückfragen stehe ich per mail jederzeit zur Verfügung.

I - RAK, Nürnberg - 22.07.08 um 02:05
An die
Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Frau Katja Rätz
Fürther Straße 115
90429 Nürnberg
Sehr verehrte Frau Rätz,
anbei erhalten Sie zur Information und ggfs. Rücksprache zwei Schreiben, die sich im Themenkreis "Abmahnungen durch die Kanzlei Urmann + Collegen, 93009 Regensburg" bewegen. Ich bitte Sie diese Schreiben zum Eintreffen der ersten Antwort durch die Kanzlei [Termin 29.07.08] zu verwahren. Ich gehe zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, das die von mir fest gestellten Unstimmigkeiten auch ohne Ihr Mitwirken geklärt werden können. Dennoch denke ich das es von Vorteil ist die Rechtsanwaltskammer frühzeitig in die Angelegenheit einzubeziehen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne unter dieser email-Adresse, oder der am Ende des Texts befindlichen Telefonnummer zur Verfügung.

Text der erwähnten Justizministerkonferenz:

79. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 11. und 12. Juni 2008 in Celle

Beschluss
TOP II.1
Behandlung von Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Filesharing-Netzwerken
1. Die Justizministerinnen und Justizminister haben die Problematik der Behandlung
von Massen-Strafanzeigen im Zusammenhang mit der Nutzung von Tauschbörsen im Internet (Filesharing-Netzwerke) erörtert. Sie stellen mit Besorgnis fest, dass die Staatsanwaltschaften wegen der ungenügenden zivilrechtlichen Auskunftsansprüche in einem Ausmaß zu Hilfeleistungen für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche der Urheberrechtsinhaber auf Staatskosten herangezogen werden, die rechtlich umstritten und in der Masse kaum noch zu bewältigen sind.
2. Die Justizministerinnen und Justizminister appellieren an den Bundesgesetzgeber, den zivilrechtlichen Schutz des Urheberrechts so auszugestalten, dass zivilrechtliche Abwehr- und Ersatzansprüche vom Rechteinhaber auf dem dafür vorgesehenen Weg effektiv durchgesetzt werden können. Hierzu ist insbesondere die Einräumung ausreichender zivilrechtlicher Auskunftsansprüche gegenüber den Internet-Service-Providern erforderlich. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten die Bundesregierung, entsprechende Gesetzesvorschläge vorzulegen.

Link-Tipp ohne Gewähr: RA Weiner: Abmahnung wegen Nutzung von Internettauschbörsen: Generalstaatsanwaltschaften in Deutschland haben offenbar beschlossen: keine Ermittlungen mehr bei Filesharingnutzung von weniger als 100 Dateien.

Montag, 21. Juli 2008

Anlage 1 + 2



Sonntag, 20. Juli 2008

Tag 1 - Schreiben an STA-Essen 21.07.08

Update: Das Schreiben wurde in leicht modifizierter Form und fehlerbereinigt um 17:35 zugestellt. Eingangsbestätigung [automatisch] erhalten.

An die
Staatsanwaltschaft Essen
Leitende Oberstaatsanwältin Marlies Hampel
Zweigertstraße 56
45130 Essen

Strukturreformvorschlag anläßlich der Neufassung des §97a (2) UrhG, die am 01.09.2008 in Kraft tritt

Sehr verehrte Frau Oberstaatsanwältin Marlies Hampel, mit großer Freude darf ich Ihrem werten Hause am heutigen Tag die Ergebnisse meiner persönlichen Beobachtungen zu obigem Thema übersenden. Lassen sie mich bitte zuvorderst die Kernpunkte meiner Überlegungen auflisten:

Punkt I: Warum die Staatsanwaltschaft Essen?
Die STA Essen verfügt über ein hervorragendes Basissystem in der Organisation der Abwicklung von Anträgen durch von Rechteinhabern beauftragten Firmen und Rechtsanwaltskanzleien bei Verstößen gegen §106ff UrhG, aus dem über schrittweise eingeführte Modifikationen ein vereinheitlichtes Verfahren entwickelt werden kann das deutschlandweite Maßstäbe setzen könnte.

Punkt II: Welche Maßstäbe sind gemeint?
Es sind Maßstäbe gemeint, die gegenüber den derzeitigen sehr uneinheitlichen, fehlerhaften, ergebnislosen und vor allem kostenschweren Praktiken in jeder Stufe der Bekämpfung und Prävention von Verletzungen von Urheberrechten vornehmlich in p2p-Tauschbörsen insgesamt in Deutschland sinnvolle Veränderungen möglich machen.

Punkt III: Welche Veränderungen werden möglich?
Nach der Einführung des folgenden Modells [Punkt IV] können sowohl Provider, Schulen, Kurse, amtliche Mitteilungsblätter, Presse und die Rechteinhaber selbst, genauso wie die entsprechenden Organisation, ebenso die politischen Prozesse mit einem vereinheitlichten Ablauf und vereinheitlichten Informationen eigenständige Präventivmodelle erarbeiten. Die Diskussionsgrundlagen werden deutlichst reduziert und klare Regeln und Kriterien gesetzt.

Punkt IV: Welchen Bezug zu §97a (2)-neu- hat dieses Schreiben?
Durch die Reform können bereits durch die Ergebnisse der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen konkrete Trennlinien zu nicht "einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung" gezogen werden, da a] ein faktischer Nachweis erzeugt wird und b] ein bereits funktionierendes System hierzu verwendet wird [Einfach gelagert ist ein Fall dann, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört. Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt." -Begründung zu § 97a UrhG (RegE)-] und c) die Klärung der Umstände des Einzelfalls vereinheitlicht werden.

Selbstverständlich muß betont werden das mein Vorgehen als sehr unorthodox bezeichnet werden muß, und vor allem formale Fragen aufwirft. Dies bitte ich zu entschuldigen. In diesem Erstschreiben bin ich gezwungen mich kurz zu fassen. Darüber bitte ich hinweg zu sehen. Ich werde Sie mit diesem Schreiben auffordern, den Inhalt des Schreibens zu prüfen um festzustellen, ob Ihnen eine ergebnisoffene Prüfung im dafür benötigten benötigten Zeitrahmen möglich und nützlich erscheint. Bitte teilen Sie mir bis zum 28.07.08 mit ob eine ergebnisoffene Püfung eingeleitet werden kann, oder unter welchen formalen Gegebeheiten dies doch möglich wäre, falls nur aus formalen Gründen abzulehnen ist. Kurzer Hinweis: Aufgrund der Vielzahl von links und Texten wird dieses Schreiben per email verschickt.

Punkt IV: Ausführliche Begründung und Empfehlung - Analyse der Struktur "Abmahnungen durch Urmann + Collegen Regensburg" Stand 18.07.2008

Zweck dieser Analyse ist es ausschließlich den Beteiligten die Beseitigung von diagnostizierten Strukturschwächen und "Fehlern" vorzuschlagen. In der ersten Stufe werden nur Stellungnahmen angefordert, ob in der jeweiligen Ebene eine grundsätzliche Bereitschaft zur Mitarbeit besteht. Es wird voraus gesetzt das dem Motiv der Schaffung eines ergebnisorientierten Systems, das die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen mit einem präventiven Moment austattet Rechnung getragen wird.

Grundsätzliche Informationen durch Kanzlei Wilde & Beuger: In die Liste der Kanzleien, die seit einiger Zeit verstärkt durch Abmahnungen auf sich Aufmerksam machen, reiht sich die Kanzlei U+C aus Regensburg, die bis zum 01. Juli 2008 noch unter dem Namen KUW in Erscheinung getreten ist, ein.

Einleitung: Nach einer Umfirmierung und Umstrukturierung der Kanzlei KuW Rechtsanwälte, 93003 Regensburg zum 01.07.2008 tritt nun die obige Rechtsanwaltskanzlei als Vertreterin bei mutmaßlichen Verstößen gegen Verwertungsrechte der Mandantin Magma-Film GmbH, Essen im Internet auf. Aktivitäten sind ausschließlich in sogenannten p2p-Tauschbörsen zu verzeichnen. Derzeit sind etwa 64 Filmtitel der Mandantin bekannt in denen Urheberrechtsverletzungen durch die KuW Rechtsanwälte abgemahnt wurden. In einem Gespräch kündigt der Geschäftsführer der Magma GmbH, Herr Herbert Bartelt an die bisherige Praxis auf alle Werke der GmbH auszudehnen, was einer Verdopplung des Abmahn-Volumens des ersten Jahres entspräche. [Als Neuheiten ausgewiesene Filme in der "Videothek" der Magma GmbH sind 26 Stück im ersten Quartal 2008]. Da zwar zumindest Herr Bartels den Eindruck in einigen Zitaten erweckt das die Kanzlei Urmann + Collegen in regstem Austausch mit der zuständigen Ermittlungsbehörde bei Strafanzeigen, der Staatsanwaltschaft Essen steht, aber keine Dokumente vorgelegt werden ist nicht bekannt in wie weit die Staatsanwaltschaft Essen logistisch auf eine derartige und bloße Ausweitung der existierenden Strategie vorbereitet ist und wie die künftigen Aufkommen der Abwicklung der Verfahren in der Staatsanwaltschaft budgetiert sind. Da es sich hier um strategische Punkte handelt, Punkte die heute ohne höchstrichterliche Urteile abgesichert und damit ein enormes, finanzielles Risko für alle Beteiligten darstellen wird die Magma GmbH gesondert nach ihrem strategischen Konzept befragt werden. +++ Statistischer Hinweis: Herr Bartelt: "Als kleine Randbemerkung möchten wir auch noch erwähnen, dass die Zahl der Verletzer, seit dem Beginn unserer Rechtsverfolgung um über 50 % abgenommen hat." Diese Ansicht ist bei Überprüfung in den einschlägigen p2p-Portalen definitv falsch. Das Angebot von Titeln mit Titel-Kennung "Magma" ist seit September 2007 um bis zu 75% zurück gegangen. Die Aktivitäten durch file-sharer auf den Titeln um durchschnittlich 20%. Seit September 2007 werden jedoch die Titel der Firma Magma in erhöhtem Umfang ohne Titel-Kennung "Magma" in den Portalen angeboten, während die Aktivitäten deutlichst steigen. [IP-Adressenverschleierung und deren Effekt, etc.] Zieht man nun die logische Komponente in Herrn Bartels [falscher] Aussage in Betracht hat sich trotz sicher vorhandener Abschreckungsmomente die Zahl der Verletzer allein im p2p-Bereich verdoppelt anstatt halbiert.Insofern würde sich bei entsprechend gesteigerten Umfang der Protokollierung durch die beauftragte Überwachungsfirma ein kräftiger Zuwachs zusätzlich zur bereits prognostizierbaren Verdopplung des ersten Jahres ergeben. Die Firma Magma GmbH wird hierzu um eine Stellungnahme gebeten.

Die zu attestierende Unsolidität der Aussagen setzt sich leider auf der zweiten Ebene fort: Vielfach reagieren Anschlußinhaber auf die Abmahnung durch die Abgabe einer standardisierten modifizierten Unterlassungserklärung, oder sonstigen Unschuldbezeugungen. Oftmals wird auch keine Zahlung des in der Abmahnung geltend gemachten "Pauschalabgeltungsbetrags" geleistet. Zum 07.07. ist nun ein MahnSchreiben aus dem Hause Urmann + Collegen aufgetaucht das diesen "Pauschalabgeltungsbeitrag" mit 14-tägiger Frist einfordert, wogegen nichts einzuwenden ist.

Siehe Anlage 1

Rechtlich fraglich ist meines Erachtens der Inhalt des Schreibens. Die modifizierte Unterlassungserklärung bedeutet keinerlei Schuldeingeständiss, der Eingang wird durch die Kanzlei bestätigt. Dennoch verweist die Kanzlei auf die Verpflichtung, "die Kosten unserer Inanspruchnahme und die Kosten der von unserer Mandantschaft beauftragten Anti-Piracy-Firma ... zu tragen." Diese Verpflichtung wird durch zwei Urteile untermauert. Beide Urteile beschäftigen sich jedoch mit Fällen in denen sowohl eine Schuld durch die Beklagten festgestellt wurde und durch die Beklagten eingeräumt wurde. Im zweiten Urteil das erwähnt wird [LG Köln vom 18.07.07, AZ 28 O 480/06] wurde von dem Verurteilten und zu Recht Abgemahnten sogar die orginale Unterlassungserklärung, die ein Schuldeingeständniss darstellt unterschrieben. Nach meiner Auffassung wird hier ein Zusammenhang erzeugt, der nicht gegeben ist. Zwischen Schuldigen, die ihre Schuld eingeräumt haben und Beschuldigten, die ihre Schuld nicht eingeräumt haben sollte gerade eine hochqualifizierte Medienrechtskanzlei jederzeit zu unterscheiden wissen. Die Rechtsanwaltskanzeil Urmann + Collegen wird aufgefordert werden hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

Rechtsanwalt Andreas Gerstel schreibt: „Rechtsanwälte unterliegen dem Berufsrecht der Rechtsanwaltschaft. Die Grenze zwischen erlaubtem und sinnvollem Druck auf den Schuldner - im Gegensatz zu unseriösen Methoden - weiß ein Rechtsanwalt genau einzuschätzen. Es besteht keine Gefahr, dass die teilweise zweifelhaften Methoden einiger Inkassounternehmen Ihren guten Ruf gefährden.“

Bundesrechtsanwaltsordung: § 43a Grundpflichten des Rechtsanwalts, (3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

Leider zieht sich dieses „bewußte Verbreiten von Unwahrheiten“ durch sämtliche Aktivitäten und ebenso die Internetpräsenz der Kanzlei so daß ein Vorsatz zu unterstellen ist. Eines von vielen Beispielen findet sich in der automatisierten Abmahnung, Ziffer VII. „Die zuständige Staatsanwaltschaft bearbeitet die Angelegenheit aus strafrechtlicher Sicht nach eigenem Ermessen unabhängig von der zivilrechtlichen Seite. Wir weisen darauf hin, das sich das Vorgehen der Staatsanwaltschaft unserem Einflußbereich entzieht, wir also auch keinen Einfluß auf das Ermittlungsverfahren ausüben können, zB durch Rücknahme einer Strafanzeige.“ Die weiterhin aktive Internetpräsenz der KuW Rechtsanwälte äußert sich bedeutend klarer: „Sollten Sie als Verletzer ein Abmahnschreiben von uns erhalten haben, so können Sie von folgenden Überlegungen ausgehen: Unsere Daten haben wir aufgrund einer Strafanzeige bei der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft von dieser erhalten. Es ist also gegen Sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig.“ [...] Die Staatsanwaltschaft leitet erst dann ein Ermittlungsverfahren ein, nachdem sie den Anfangsverdacht geprüft hat. Das Ergebnis war also in Ihrem Falle positiv. [...] „Der Gang des Ermittlungs-/Strafverfahrens ab Anzeigenerstattung kann von uns nicht beeinflusst werden. Ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt oder einen Durchsuchungsbeschluß beim Ermittlungsrichter beantragt liegt im Ermessen des/r jeweiligen Staatsanwa(ä)lts /-in.“

Diese Aussagen werden durch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Essen konterkariert, das über den Modus berichtet:

Siehe Anlage 2

Die Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen wird gesondert um Stellungnahme geboten. Die beschleunigte Änderung zweifelhafter Inhalte wird empfohlen. Hinweis: Sowohl die zuständige Anwaltskammer zur Überwachung, als auch eine neutrale STA zur kurzen Prüfung werden informiert.

Als verzeihlichen Ausrutscher ist hingegen die Aussage des Geschäftsführers der Magma GmbH: "Die Beweissicherung wurde mit der hiesigen Staatsanwaltschaft abgeklärt und von ihr akzeptiert." zu werten. Selbstverständlich konnte weder die Authentizität des obigen Schreibens der STA Essen noch die faktische Umsetzung des beschriebenen Vorgangs geprüft werden. Da die beschriebene Organisation jedoch vorzüglich ist ist dies unerheblich, auch wenn sich keine "akzeptierte Beweissicherung" feststellen läßt. Dies sollte jedoch eher Datenschützer und Rechtsanwälte interessieren. Wichtig für diese Analyse ist das der Ablauf mit Sicherheit unter den gegebenen Regeln zur Einstellung des Verfahrens nach §153 [1] StPO geprüft wurde. Minimaler Aufwand wird hier mit Schnelligkeit vereinbart und die Interessen sowohl des Rechteinhabers als auch des Beschuldigten sind wohl abgewogen. Der Rechteinhaber [und dies scheint Herrn Bartels und der Kanzlei Urmann + Kollegen nicht klar zu sein] kann zivilrechtlich jede Möglichkeit ausschöpfen um die Beweisschwäche des "Timestamps" zu klären. Dem Beschuldigten selbst werden verhältnismäßige Ermittlungsmethoden zugemutet und er kann sich zu den Anschuldigungen je nach Grad [Unschuldig, Störer, Täter] äußern oder letztlich vor Gericht verteidigen, ohne das der STA, dem Rechteinhaber und dem Beschuldigten ein zusätzlicher Aufwand entstünde.

Paradoxerweise ist jedoch dieses organisatorisch perfekte Verfahren aus zwei Hauptgründen Ursprung unötiger Kosten für die STA Essen und von dem eigentlichen Ziel Straftaten zu verhindern entfernt man sich. Erstens erhält der Beschuldigte keinen Bescheid und Zweitens erhält die Kanzei Urmann + Collegen kein Zeitlimit für die Abmahnung. Dies führt nach dem Erhalt der Abmahnung im Hause des Erst-Beschuldigten in Einheit mit den zweifelhaften Aussagen über den Ermittlungsstand in einer zwar nicht bekannten aber durchaus sicherlich beachtlichen Größe zu Anfragen an die STA Essen die unkoordiniert verlaufen. Der Verwaltungsaufwand steigt enorm und dies bei einem eigentlich angeschlossenen und vereintheitlichten Vorgang. Dabei ist die Organisation fähig auch nach dem Abschluß des Verfahrens zeitlich extrem schnell zu reagieren. Emails werden oftmals innerhalb zweier Werktage durch Postschriftstücke beantwortet. Die Nachteile für Rechteinhaber liegen offen zu Tage: Egal ob ein Unschulds- Störer- oder Schuldfall vorliegt, das Risiko erneuter Straftaten wegen unerlaubter Verwertung wird nicht gemindert, sondern durch die sehr lange Regel-Zeit [90 Tage nach Strafanzeige] der Abmahnung dramatisch erhöht. So schädigt man sich selbst und unnötigerweise auch andere Rechteinhaber, da es wohl unbestreitbar sein dürfte das die in Kentniss gesetzten Beschuldigten jenseits jeder Schuld oder Nichtschuld tunlichst mit einer Beendigung des Verstoßes zumindest in beachtlicher Anzahl reagieren werden.

Da man allerdings seitens der STA Essen die personenbezogenen Daten vorliegen hat und im konkreten Fall nicht mehr vorhat ohne ein mehr an Beweisen zu ermitteln, da man sich bereits vor dem Erhalt der Daten gewiß ist einzustellen wird hier empfohlen die Beschuldigten in einem kurz gehaltenen Anschreiben zu informieren. Dies stellt die wesentliche Veränderung dar, die der STA mit dieser Analyse vorgeschlagen wird.

Da automatisierte Schreiben in der heutigen Zeit im cent-Bereich anzusiedeln sind und das Porto über den Pauschalabgrenzungsbetrag durch die Kanzlei Urmann + Collegen abgerechnet werden kann und der STA erstattet werden kann, hingegen im Wegfall des oben beschriebenen Verwaltungsaufwands in zigfacher Form Kosten eingespart werden ist dies auch eine finanziell zu bevorzugende Änderung. Zudem kann in der gebotenen Kürze der Beschuldigte über die Konsequenzen belehrt werden. Daneben wird ausdrücklich empfohlen, das auf Basis der von Herrn Steffen Heintsch nebst Verein entwickelten Regeln [ausschließlich Ziffer 6] für Abgemahnte in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen und einem neutralen Schiedsrichter [Medienrechtsanwalt] ein Beiblatt zur Information über die kommende/erwartbare Abmahnung erstellt wird. Der informierte Bürger/Beschuldigte wird immer sehr schnell gegen Verstöße agieren, während der bislang nicht informierte Bürger nichts unternimmt und sich der Schaden der nicht durch eine Überwachungsfirma protokolliert wird sich in diesem Zeitraum verzigfacht. Ebenso dürfte dieses Prozedere der Kanzlei Urmann und Collegen Kosten extrem langwieriger Mahnungen und Prozesse ersparen, deren Ausgang nach der heute vorliegenden vollständig uneinheitlichen Rechtssprechung im Dunkeln liegen. Ein Überblick über die momentane Abfolge nach dem Versenden einer Abmahnung muß wohl nicht kommentiert werden. Sehr vorteilhaft für eine gerechtfertigte Abmahnstruktur ist, das die in der Abmahnung durch die Kanzlei Urmann + Collegen zum Begleichen der "Pauschalabgeltungbeträge" gesetzte Frist deutlich verlängert wird und es dadurch nicht mehr zu durch den Gesetzgeber nicht "gewollten" Zahlungen in Zweifelsfällen [Urlaub, technische Unkenntkenntniss, etc.] kommt und gerade hier bereits weit vor der gerichtlichen Klärung die Abmahnung als Solche ihrer Kernbedeutung zivilrechtlich Verfahren zu vermeiden deutlich näher kommt. Für die zivilrechtliche Klärung der Schadensersatzfrage hingegen stellt sich keine substanzielle Veränderung ein. Eher wird hier eine Modifikation angestrebt die den unbelehrbaren Fällen, Beschuldigten die nachweislich durch schuldhafte Inaktivität weitere Rechteverletzungen begehen klarstens die Konsequenzen eines latenten Fehlverhaltens vor Augen geführt werden. So entsteht eine wirksame "Abschreckung", die den Begriff Prävention nicht außer Acht läßt.

Punkt V: Abschluß und Hinweise
Selbstverständlich können weitere Punkte, wie die Verpflichtung der Provider zu regelmäßigen Hinweisen auf Basis des veränderten Systems nur im Falle einer positiven Umsetzung des veränderten Systems in Angriff genommen werden. Dennoch liegen meinerseits entsprechende Strategien vor. Desweiteren werden alle Beteiligten darauf hingewiesen, das nicht ausdrücklich mit negativem Vermerk gekennzeichnete Schreiben veröffentlich werden. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich jederzeit schriftlich, telefonisch jedoch nur in der Zeit zwischen 14:00 und 17:00 unter der Rufnummer 09999/999999 zur Verfügung.

Hochachtungsvoll