Samstag, 15. November 2008

Positionspapier - ISPA-Richtlinien

Update: Positionspapier zur Beauskunftung - ISPA

Im hier wesentlichen Punkt "zivilrechtlicher Auskunftsanspruch ohne richterliche Anordnung" setzt sich die Rechtsmeinung dieses blogs durch.

Eine gerichtliche Außereinandersetzung zwischen den Abmahnanwälten und Personen mit Themenbezug ist nicht erkennbar. Auch steht die Aufarbeitung des Skandals momentan still. Sprich: Nichts mehr los in Österreich.

Samstag, 25. Oktober 2008

Big Brother Award: Telekom Austria gewinnt Volkswahl

Telekom Austria siegt bei Volkswahl

Bei der "Volkswahl" errang die Telekom Austria den Sieg für die Weitergabe von Kundendaten an die Pornoindustrie: Die in Deutschland grassierende Abmahnwelle - im letzten Jahr wurden nach übereinstimmenden Schätzungen etwa 150.000 Menschen wegen angeblicher Verletzung der Urheberrechte abgemahnt - ist im Herbst 2008 nach Österreich übergeschwappt. Auf Begehren einer Vorarlberger Anwaltskanzlei, die im Auftrag von Pornofirmen tätig wurde, gab die Telekom Austria die persönlichen Daten der Kunden von Hunderten Breitbandanschlüssen weiter.

Die Telekom Austria berief sich erst auf die Rechtslage: Laut OGH-Entscheid sei man verpflichtet, bei Urheberrechtsverletzungen Stammdaten und IP-Adressen der Kunden herauszugeben. Weder der Verband der Internet-Provider [ISPA] noch die Mitbewerber der TA - also alle anderen - teilen diese Rechtsansicht, Bedingung für die Datenweitergabe ist für sie immer noch der Beschluss eines ordentlichen Gerichts. Dass man auch bei der TA von der eigenen Rechtsmeinung nicht wirklich überzeugt war, beweist der Schwenk: Nach lautstarken Protesten der Kunden wurde die Datenweitergabe abgestellt.

Telekom Austria für Pornodaten-Weitergabe ausgezeichnet

Die Telekom Austria, die Sicherheitssprecher von ÖVP und SPÖ oder die Post, sie alle haben am Samstagabend im Wiener Rabenhof Theater den "Big-Brother-Award" bekommen. Mit diesem Preis werden Personen, Behörden, Institutionen und Unternehmen bedacht, die sich in "Big-Brother"-Manier wenig rühmlich mit persönlichen Daten beschäftigen. ...

Telekom-Austria: Kundendaten für die Porno-Industrie

Die in Deutschland grassierende Abmahnwelle - im letzten Jahr wurden nach übereinstimmenden Schätzungen etwa 150.000 Menschen wegen angeblicher Verletzung der Urheberrechte abgemahnt - ist im Herbst 2008 nach Österreich übergeschwappt. Auf Begehren einer Vorarlberger Anwaltskanzlei, die im Auftrag von Pornofirmen tätig wurde, gab die Telekom Austria die persönlichen Daten der Kunden von hunderten Breitbandanschlüssen weiter. In hart an der Drohung formulierten Mahnschreiben forderte man eine Pauschalgebühr von rund 800 Euro für den Download "urheberrechtsgeschützter Werke" die Rechteinhabern wie "Cazzo Film" oder "Muschi Movie" gehören. Die Telekom Austria berief sich erst auf die Rechtslage: Laut OGH-Entscheid sei man verpflichtet, bei Urheberrechtsverletzungen Stammdaten und IP-Adressen der Kunden herauszugeben. Weder der Verband der Internet-Provider [ISPA], noch die Mitbewerber der TA - also alle anderen - teilen diese Rechtsansicht, Bedingung für die Datenweitergabe ist für sie immer noch der Beschluss eines ordentlichen Gerichts. Dass man bei auch der TA von der eigenen Rechtsmeinung nicht wirklich überzeugt war, beweist der Schwenk: Nach lautstarken Protesten der Kunden wurde die Datenweitergabe abgestellt. Zur ursprünglichen Entscheidungsfindung, also die Daten ihrer Kunden überhaupt und freiwillig weiterzugeben mag erstens beigetragen haben: Pro Anfrage im Auftrag von "Muschi Film" und Co wurde dieselbe Gebühr verrechnet, die laut Verordnung für gerichtlich angeordnete Überwachungen eingehoben wird. Das sind rund 100 Euro, bei den geforderten 800 Euro ist das ein Schnitt von 12,5 Prozent pro Fall und insgesamt ein schönes Körberlgeld*, zumal der gesamte Aufwand eine simple Datenbankabfrage ist. Warum die Telekom, zweitens, nicht gegenüber einem Medienkonzern, sondern gegenüber Porno-Winzlingsfirmen schwach geworden ist, passt ebenso ins Bild. Aus einer Unzahl von einschlägigen Betrugsfällen - Rechnungslegung ohne Leistung und andere Abzockereien - ist bekannt, dass die Betroffenen in der Regel stillschweigend bezahlen, da in Zusammenhang mit Pornos niemand seinen Namen öffentlich genannt haben will. [Körberlgeld = Zusatzverdienst]

Freitag, 17. Oktober 2008

Weitere Pressebereichte + Auskunftsstopp

Note: Selbstverständlich ist das weitere Vorgehen der Kanzlei LF-Law unbekannt. Diese Geschichte wird noch ein Nachspiel haben, oder/und auf eine andere Art weiter gehen.

Datenweitergabe an Porno-Industrie: Telekom Austria stellt Auskünfte ein
Unternehmen reagiert auf Berichterstattung - Keine Weitergabe mehr von Stammdaten - Umstrittene Abmahnwelle scheint vorerst gestoppt
Die Telekom Austria geriet rasch unter Beschuss, nachdem derStandard.at und andere österreichische Medien berichtet hatten, dass das Unternehmen im Zuge der Abmahnwelle der Pornoindustrie Kundendaten weiter gegeben hatte. Das Unternehmen stützte sich dabei auf die Rechtslage, wonach auch ohne richterliche Anordnung bei Urheberrechtsverletzungen Auskunft erteilt werden müsse.
Mit dem 17.10.2008 ändert der größte heimische Internet-Provider nun sein Vorgehen und stoppt sämtliche Auskünfte über Stammdaten der Nutzer.

Zuvor konnte sich Steffen Heintsch in diesem Artikel wieder finden: Porno-Industrie plant Klagen gegen Österreicher
Bereits hunderte heimische Tauschbörsennutzer von Abmahnwelle betroffen – Forderungen bei 800 Euro pro Fall wegen Urheberrechtsverletzungen - Telekom Austria gab Nutzerdaten weiter - Mit Mahnbrief zum Download

Am heutigen morgen: Tele2 und UPC gaben keine Nutzerdaten weiter
Zwei der drei größten heimischen Internet-Provider betonen keine Nutzerdaten an die Porno-Industrie weitergegeben zu haben - "Nicht ohne richterlichen Beschluss"

Der Spiegel hats auch [Format gehört zum Großteil dem Spiegel]: Österreichische Telekom verpetzt offenbar Porno-Downloader

Soeben bestätigt auch ORF den Auskunftsstopp.

Ich hoffe die Beauskunfter von Konsumentenschutz usw. verfolgen die Anglegeneheit und schämen sich jetzt entsprechend.

Donnerstag, 16. Oktober 2008

Pressebericht Längle - Format

Nutzer der Internet-Tauschbörse eDonkey werden von einer Vorarlberger Kanzlei mit aggressiven Abmahnungen eingedeckt. Deren Mandanten: Deutsche Pornofilmhersteller, die ihr Urheberrecht verletzt sehen. Laut FORMAT-Recherchen betrifft diese Abmahnwelle nur Telekom-Austria-Kunden. [click here to read more about the topic]

Kurze Anmerkung: Man sieht das sich meine Meinungen durchaus einer gewissen Bestätigung erfreuen dürrfen. Der Barbara Mayerl ein ausdrückliches Dankeschön für diesen eindeutigen und journalistisch sehr qualitativ gestalteten Artikel. [... mit dem ich übrigends nichts zu tun habe.]

Sonntag, 12. Oktober 2008

Updates KW 41



Neue statistische Einschätzung.



Anwaltsempfehlung

Leicht verändetes Muster einer modiifizierten Unterlassungserklärung

- per Einschreiben mit Rückschein -

LF-LAW
Längle Fussenegger Singer
Rechtsanwälte Partnerschaft
A - 6900 Bregenz
Brosswaldengasse 12

Unterlassungserklärung

Hiermit verpflichte ich,

Herr/Frau ____________________________,
(Vorname / Nachname)

____________________________________,
(Straße)

___________,________________________,
(PLZ, Ort)

____________________________________,
(Aktenzeichen)


mich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach-und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber der Firma

INO Handels Vertriebs GmbH, Otto-Hahn-Str. 15, D - 42369 Wuppertal,

- nachfolgend „Unterlassungsgläubigerin“ genannt - dazu, zu unterlassen,

alle urheberechtlich geschützten Werke der Filmkunst der Unterlassungsgläubigerin ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin, inbesondere durch öffentliche Zurverfügungstellung, im Sinne des § 14 des Urheberechtsgesetz zu verwerten.

Ich gebe diese Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung ab, dass die zu unterlassende Handlung infolge einer Gesetzesänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtmäßig wird.


___________________
Ort, Datum

___________________
Unterschrift des Abgenmahnten


Verwendung auf eigene Gefahr.

Freitag, 3. Oktober 2008

Sachverhaltsdarstellung KW40

Einleitung
Seit Anfang August 2008 verzeichnet der von mir gestaltete webblog [link] und eine weitere deutsche Informationsseite [link] eine stetig wachsende Anzahl von österreichischen Staatsbürgern, die sich auf diesen Seiten über das Thema "Abmahnungen durch deutsche Pornographie-Hersteller in Österreich durch die Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz", in der Folge kurz LF-Law genannt informieren. Begründet werden die in den Schreiben geltend gemachten Forderungen mit angeblichen Verwertungsrechtsverletzungen an Filmwerken der Hersteller in sogenannten p2p-Tauschenbörsen, vornehmlich in dem so genannten emule2000-Netzwerk. Die bisher bekannten Details werden heute in Kurzform dargestellt. Das Fazit nach zwei Monaten ist ernüchternd: Da es bislang seitens der Betroffenen nicht gelang eine einheitliche Front gegen die zum Großteil absurden und an Illegalität kaum zu überbietenden Abläufe herzustellen und bis in den Anwaltsbereich hinein schwere qualitative Mängel zu verzeichnen sind wird dieser Bericht notwendigerweise an die zuständigen staatlichen Stellen verschickt, die hiermit aufgefordert werden für einen sofortigen Stopp der Aktivitäten jeglicher Teilnehmer bis zur Klärung der Rechtslage vor dem OHG zu sorgen. Die Klärung der Rechtlage ist von einer staatlichen Stelle zu besorgen, da der als alleiniger "Datenhändler" in Österreich auftretende Provider Telekom Austria mit dieser Aufgabe absolut überfordert ist. Da es sich um bereits gesammelte und beauskunftete Datenmengen handelt hätte dieses Vorgehen keinerlei Wirkung im Bereich der weiteren möglichen zivilrechtlichen Verfolgung. Um umgehende Stellungnahmen wird gebeten. Zum Teil werden Verdachtmomente aufgeführt die in polizeilichen Ermittlungen münden können und eine „Teststrafanzeige“ gestellt. Ein grundsätzliches Statement der zuständigen Rechtsanwaltskammer scheint dringend erforderlich. Bitte schicken Sie die entsprehenden Dokumente an die am Ende stehende Adresse. Bitte beachten: sämtliche Antworten, oder Nichtantworten werden veröffentlicht.

Voranstehend sollte der Hinweis, das nicht etwa die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet durch österreichische Anwälte das Thema dieses Berichts darstellt, sondern die Art und Weise des Vorgehens kritisiert wird. In der Tendenz hält der Verfasser des Berichts die Entwicklung in Deutschland für beispielgebend. Die Unterteilung der Delikte in Bagatellfälle mit entsprechenden Forderungsobergrenzen und durch Richterentscheid fest gestellte, gewerblich orientierte Verletzungsarten wäre mittelfristig auch für Österreich sinnvoll. Insofern besteht hier auch die Chance aus dem Ergebniss der enorm chaotischen Entwicklung der folgenden Affaire eine solide Zukunftslösung zu erarbeiten. Der Bericht, in dem etwa 170 Arbeitsstunden stecken, geht dem österreichischen Steuerzahler kostenlos zu und stellt allein die persönliche Ansicht des Blogbetreibers dar.

Systematische Abmahntätigkeit
Als Mandanten der Kanzlei LF-Law sind nachgewiesen: INO GmbH, Wuppertal + Hustler Europe GmbH, Krefeld + GMV GmbH & Co. KG, Ochsenburg + SG Video GmbH, Mönchengladbach [Z-Faktor-Medien, Illertissen] + BBVideo GmbH, Duisburg + Cazzo GmbH, Berlin + Tino-Media, Berlin + Cybernetto GmbH, Offenbach.

Graphik: Systematische Abmahntätigkeit nach AZ-Paketen


Graphik: Systematische Abmahntätigkeit nach Monatsdaten und abgemahnten Haushalten


Graphik: Systematische Abmahntätigkeit nach Abmahnungen Shual-Blog mit Vergleichswert Pásah-Blog [Name aus Sicherheitsgründen geändert] und Maximalwert

Erläuterung der Graphiken: Aus Datenbankeinträgen, laufenden AZ-Nummern, tracker-Daten und Vergleichswerten aus Deutschland kann ein konservativ gehaltener Mittelwert erzielt werden. Die Dunkelziffer liegt im doppelten Bereich. Grundsätzlich erhalten sehr viele Haushalte Mehrfachabmahnungen, so daß die obigen Daten [Graphik 2] mit einem Faktor 2 multipliziert werden müssen. Eine durch einen Betroffenen ermittelte Aussage eines zur Datenaufbearbeitung zuständigen Technikers der Telekom Austria über „mehrere hundert“ Anfragen zum 20.09.2008 bestätigt das vorhergehende Bild. [Hinweis: Sämtliche personenbezogenen Aussagen dieses Berichts können vom Verfasser in diesem Bericht nicht schriftlich und durch konkrete Namen und Adressen verifiziert werden. Siehe Punkt: „Beeinflussung“. Zur Konkretisierung der Daten und weiterer Angaben des Berichts genügt einer staatlichen Stelle die Verpflichtung der Systemteilnehmer Auskunft zu erteilen. Persönliche Auskünfte können nur auf Anfrage bearbeitet werden.] Nach derzeitiger Lage kann bis zum Stichtag Ende KW 40 mit einer Summe von 1540 Abmahnungen gerechnet werden, die sich auf eine Forderungssumme von ca. 1,2Mio € taxieren lassen. Das „Potential“ für das Jahr 2008 wird mit etwa 3,7Mio € angesetzt, wobei diese Summen sich noch stark erhöhen können. [Vgl. Anzeigevolumen allein im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, Deutschland, erstes Halbjahr, bei gleicher Einzelforderungssumme: 27,6 Mio €] Nach Aussage [Abmahnung, bei Bedarf: siehe Anlage] der LF-Law werden hiervon bis Ende KW40 weit über 0,2Mio € an die Telekom Austria als Ausfwandsentschädigung abgeführt. Das „Potential“ für 2008 liegt bei ca. 0,5Mio €. Der volkswirtschaftliche Schaden [Konsumentenschutz, Telekom, Anwaltsgebühren, Konsumausfälle, Verschuldung, etc.] liegt gängig auf dem gleichen Niveau wie die Forderungssumme. Da momentan nur eine Kanzlei aktiv ist und prognostizierbar bis zu sechs Trittbrettfahrerkanzleien organisiert auftreten werden, die auch andere Sparten und Herstellerkartelle bedienen werden darf bei ungehindertem Verlauf für 2009 mit einer dreistelligen Millionensumme an Schäden gerechnet werden.

Strategische Daten
Wie bereits hinlänglich berichtet entstammen die IP-Adressen aus dem Gesamtpool an Daten der MediaProtector GmbH in Augsburg [Link], die von der Telekom Austria als „Internetdetektei“ bezeichnet wird, wobei dieser Titel eingentlich im Minimum eine erfolgreiche Mitgliedschaftsberwerbung in Organen wie dem BDK erfordert. Über die Art und Weise der einzelnen vertraglichen oder stillschweigenden Geldtransfers und Informationsflüsse zwischen der deutschen anwaltlichen Vertretung [NZKG, Augsburg] der nun in Österreich auftretenden Rechteinhaber könnte hier nur spekuliert werden. Eine staatsanwaltliche Ermittlung ist hier dringend erforderlich, da noch nicht einmal rechtlich einwandfrei geklärt ist ob das nicht öffentlich bekannte und in Deutschland wegen schwiegenden Fehlern in Miskredit gekommene System der MediaProtector GmbH in Augsburg überhaupt für Österreich zugelassen ist. Besonders fraglich erscheint dabei das datenschutzrechtlich relevante Vorgehen "über lange Zeiträume hinweg ein genaues "Tauschprofil des Verletzers" zu erstellen [Selbstdarstellung Mediaprotector], wie es sich innerhalb der systematischen Abmahntätigkeit der Kanzlei LF-Law häufig belegen läßt. Desweiteren erscheint es strittig ob der Datenverkehr zwischen LF-Law und Telekom Austria aus dem Punkt 2.5 der freiwilligen Selbstverpflichtung der ISPA [Link] ableitbar ist, da weder der "Private"fall noch der Fall einer inländische Rechteverwertungsgesellschaft zu erkennen ist. Der Kartellrechtsverstoß ist auf Seiten der Telekom Austria mehr als offensichtlich, auf Seiten des Abmahnkartells zu vermuten. Zwar obliegt es innerhalb der Selbstverpflichtung den einzelnen Providern selbstentscheidend vorzugehen, jedoch wird durch die offensichtlich fehlende Kompetenz der Telekom Austria zur Begutachtung der teilweise extrem komplexen Einzelfälle durch das Unterlassen einer angemessenen Organisation in Prüfung und Beauskunftung der Betroffenen ein deutlicher Vorteil gegenüber den anderen ISPA-Mitgliedern erzielt. Von Bedeutung ist hier auch das sich die ISPA-Leitung in einer auf der Webseite veröffentlichten Pressemitteilung vom 27.08.2008 von der Praxis die von der Telekom Austria bereits umfänglich praktiziert wurde distanziert. Ein erstaunlicher Vorgang. „Vorzüglich“ ist im System allein die Abwicklung der Anfragen in der technischen Ebene der Telekom Austria und in der Kanzlei LF-Law zu nennen. Man darf annehmen das ein „handelsübliches“ Excel-Tabellen-Verfahren vorliegt, aus dem IP-Adressen, Log-Daten und "Hash-Werte" hervor gehen, das zügig mit Anschlußinhaberdaten ohne jegliche Prüfung durch die Telekom Austria angereichert und an die Kanzlei LF-Law versandt wird. Diesbezügliche Vereinbarungen mit verantwortlichen Abteilungen der Telekom Austria sind unbekannt, aber angesichts der Masse an Anfragen zu vermuten. Die vollständig rechtswidrige Nullprüfung der Begründungen [vlg. §87 b Abs3: „In die Begründung sind insbesondere hinreichend konkretisierte Angaben über die den Verdacht der Rechtsverletzung begründenden Tatsachen aufzunehmen.“] gilt als über Einzelfälle nachgewiesen. Zudem sei ein Zitat von Vielen genannt: „Achtung: diese Norm ist möglicherweise EU-rechtswidrig (nicht richtlinienkonform umgesetzt). Eine Auskunft ohne richterlichen Beschluss wird idR unzulässig sein. Access-Provider werden aufgrund von § 13 ECG idR keine Auskunft erteilen dürfen. Bei Berufung auf diese Gesetzesstelle bitte keinesfalls Beauskunftungen ohne Beiziehung der Rechtsabteilung erteilen.“ [Dr. Sabine Kiesel-Szontagh, TUWien]. Als besonders irritierend muß das Vereinfachen der Beweisführung gelten: In den entsprechenden Abmahnsystemen in Deutschland, in denen die Firma MediaProtector GmbH als beweisermittelndes Unternehmen auftritt wird als "hinreichend konkretisierte Angabe" stets die Kontrollfunktion eines "visuellen Abgleichs" - Stichwort: "Testdownload" - angeführt. Weder im Abmahnschreiben [Punkt 3] noch in sonstigen Informationen taucht für Österreich der "Testdownload" auf. Dahingehend besteht die Kanzlei LF-Law auf dem Begriff der "protokollierten" Rechtsverletzung, was aufgrund der Sensibilität der Daten [sexuelle Präferenzen] selbst im Falle von tatsächlichen Rechteverletzern bis hoch in die Ebenen der EU-Verordnungspraxis einen zwingend zu beachtenden Richtervorbehalt nach sich zieht. Zusätzlicher Punkt und extrem relevanter Punkt für Österreich ist hier, das aufgrund der in Österreich weitläufig zu notierenden Vergabepraxis von IP-Adressen der alleinige track einer IP-Adresse nur schwer als handfester Beweis für illegale Handlungen anzusehen ist. Anders als in dynamischen Systemen wie bei der Telekom Deutschland sind die legal erhältlichen Daten ausreichend um die Täter-IP zu verschleiern. [Beispiellink] Zwar wurde seitens eines Technikers der Telekom Austria die Meinung geäußert, die Telekom habe Datenmengen gespeichert die Bewegungen im emule-Netzwerk dokumentiert hätten. Über Relevanz [ohne "Testdownload"] und Einzelfallprüfung ist nichts bekannt.

Strategische Pakete
Nach einem erfolgreichen „Testlauf“ Anfang August 2008 [Paket-Bezeichnung „06/07/08“] folgten die Pakete „24/08/08“ und „18/09/08“. [Pakete = bei der Telekom Austria zur Beauskunftung eingereichte Excel-Tabellen.] Die ersten organisierte Auswertung von Log-Daten durch die MediaProtector GmbH in Augsburg fand ab März 2008 statt. Die Zeit zwischen Log-Auswertung [März bis Mai 2008] nutzte die Kanzlei LF-Law zur Erstellung von eigenen „Profilen“ zur Ermittlung von möglichen Anschlußinhabern denen Mehrfachabmahnungen zugestellt werden könnten. Es darf nach dem hier recht eindeutigen und der Kanzlei LF-Law als bekannt voraus zu setzenden OHG-Urteil 4Ob194/07v vom 21.01.2008 [Link] abgeleitet werden, das diese Praxis vor einem Gericht kaum bestand haben dürfte. Unter den Profilen „Mehrfachabmahnung“ finden sich strategische Varianten: Haushalte werden innerhalb weniger Tage, oder gar an einem Tag mit drei bis fünf Abmahnungen bombardiert. Haushalte werden schrittweise nach Bezahlung mit einer neuen Forderung konfrontiert. Immerhin kommt es derzeit noch recht wenig zu Fehlern, wie falschen Datumsangaben innerhalb der Fristen. Zudem haben Anrufe in der Kanzlei die Vorschaltung von "call-Center"-ähnlichen Strukturen ergeben, die aufgebaut wurden um den zu erwatenden Aufwand zu kanalisieren. Dabei gelten die Personen als insgesamt "sympatisch" und "vorgeschult". Gesichert ist ebenso, das die fehlende Bearbeitung von Nichtzahlerfällen, weder im zivilrechtlichen noch strafrechtlichen Bereich deutlich auf eine allein geldabschöpfende Methodik in der Anfangsphase hinweist. Informationen über direkte oder anwaltliche Verhandlungen existieren kaum [siehe Punkt "Beeinflussung"]. Dahin gestellt sei ob den einzelnen deutschen Rechteinhabern ein wirtschaftliches und wettberwerbspolitisches Interesse zu bescheinigen sei. Ein kleiner Test ergab jedoch eine überraschende Information.

Test-Strafanzeige gegen IP 193.83.233.171, N.N. Salzburg wegen Verstoß gegen das österreichische Pornographiegesetz. Bei der Überprüfung der Geschäftsbeziehungen der GMV Media GmbH, D-Ochsenburg nach Österreich konnte auf der Verweisseite der Amor Medien GmbH, A-Lochgau [angeblicher Vertrieb] keinerlei Präsenz der GMV Media GmbH ermittelt werden. Auffällig war jedoch das durch die Amor Medien GmbH ohne jegliche Altersbeschränkung zur Schau gestellte und in keinster Weise zensierte extrempornographische, zum Teil in Close-Up-Darstellungen veröffentlichte Material. Um Ermittlungen der österreichischen Behörden wegen jugendgefährdetem Verbreiten von pornogrpahischem Material zu entgehen nennt sich die Webseite vorsätzlich armor-medien.com, wobei die Daten jedoch über einen Server in Salzburg bereit gestellt werden.

Innerhalb der strategischen Pakete finden sich selbstredend die absurdesten Konstrukte. Hier sei als Beispiel die Geltendmachung voller Forderungssummen für komplette Filmwerke gennant, obschon der Kanzlei LF-Law als bekannt voraus zu setzen wäre das die fraglichen Dateien Kleinst-Auschnitte von bis zu einem Sechstel der Filmwerkgröße darstellten. Ebenso finden sich in den Pakten genügend Beispiele von Filmwerken die auf einfachste Art aus anderen Netzwerken [zB rapidshare] auf Hinweis durch die Betreiber gelöscht wurden. Warum die Rechteinhaberschaft und ihre deutsche und österreichische rechtsanwaltliche Vertretung im Fall der emule-Netzwerke diesen Weg nicht eingeschlagen hat bleibt dem Betrachter verborgen, insbesondere da die beauftragte Firma MediaProtector GmbH besonders stolz auf die Ermittlung von "initial seedern", also den "eigentlichen" Tätern verweist. Die ebenso von Media Protector auf der Webseite geäußerte Meinung, das die als illegale Vorlage identifizierten Dateien schwer zu löschen seien wird durch das positive Ergebniss [zB rapishare] konterkariert.

Strategische Beeinflussung
Da die Kanzlei LF-Law nicht nur die Angewohnheit entwickelt hat Informationswebseiten und Internetforen nach um Hilfe Suchenden auszuspähen, sondern diese auch nach erfolgreicher Identifizierung [zB. Über Daten der Abmahnung] massiv beeinflußt kann von dem Verfasser des Berichts keine der durchaus vorliegenden Identitäten in diesem Bericht preis gegeben werden. Mindestens ein Fall ist bekannt in dem die Kanzlei LF-Law einen Teilnehmer eines Internetforums über Drohungen dazu brachte seine Beiträge, die jederzeit den Regeln der Meinungsfreiheit entsprachen von den Betreibern der Webseite löschen zu lassen, ohne das hierfür den Forenbetreibern ein Grund genannt wurde. Zudem existieren weitere Berichte über ein absonderliches Auftreten der Kanzlei LF-Law [Link].Ob und und wie oft diese in Telefonanrufen bei abgemahnten Haushalten praktiziert wird ist bislang nicht ersichtlich, da die Bedrohten aus Angst vor Strafanzeigen auf absurde Schweigeverpflichtungen eingehen. Ein weiterer Punkt der den Gepflogenheiten solider Anwaltskanzleien widerspricht. Von positiv zu bewertenden, jederzeit möglichen Kontaktaufnahmen zB in den Hilfsforen um kann nicht berichtet werden.

Auskunft über das Auskunftsverfahren
Nachdem die Telekom Austria bis zur Woche 39 in Antwortmails und telefonischen Aussagen an betroffene Anschlußinhaber jegliche Verbindung zur Kanzlei LF-Law bestritt und gar die Herausgabe von Daten unter einen strikten Richtervorbehalt stellte sind nun erste Schreiben aufgetaucht, deren Inhalt kaum erhellender als die offensichtlichen Unwahrheiten der Vorwochen bezeichnet werden kann. Auf anwaltlich erarbeitete Musterschreiben auf Auskunft nach § 26.1 Datenschutzgesetz über „über die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hierfür in allgemein verständlicher Form. Die Auskunft bezieht sich auch auf evtl. Namen und Adresse von Dienstleistern, falls sie mit der Verarbeitung meiner Daten beauftragt sind sowie wann und durch welche Verwertungsgesellschaft oder eines Privaten ein Auskunftsbegehren gegenüber meine Person stattfand und welche Daten beauskunftet worden.“ erhält der Betroffene einen Verweis auf §87 Abs. 3 UrhG [!] nebst Aussagen wie „Eine vom Urheber beauftragte „Internetdedektei“ ermittelt mit einer speziellen Software Teilnehmer mit ihrer IP Adresse an Fileshareingsystemen zu einem Zeitpunkt zu dem sie anderen Teilnehmern Dateien zum Download zur Verfügung stellen. In der Folge übergibt der Urheber diese IP-Adressse samt Datum und Uhrzeit – also bereits individualisiert – dem zuständigen Betreiber zur Beauskunftung der Stammdaten.“ Solcherlei Stilblüten verstärken den Eindruck das die Telekom Austria rechtlich vollkommen hilflose Mitarbeiter beschäftigt und ihr die Angelegenheit außer Kontrolle geraten ist. Da diese Bezeichnung auch auf die bislang erhältlichen "Ratschläge" des österreichischen Konsumentschenschutzes anwendbar ist sind neueste "Anweisungen" an Mitarbeiter der Telekom Austria die Anrufenden an den österreichischen Konsumentenschutz abzugeben ein äußerst befremdlicher Umstand. [Textbeispiel Konsumentenschutz-Webseite: „Wer im Netz urheberrechtlich geschützte Inhalte herunterlädt, kann vom Urheber geklagt werden.“] Der Konsumentenschutz verweist immer noch zu 99% auf seine Nichtzuständigkeit in Urheberrechtsfragen und erteilt dennoch den unsinnigen Ratschlag mit der Kanzlei LF-Law in Kontakt zu treten und die Forderungssumme zu begleichen. Dies selbstredend ohne Einzelfallprüfung. Mittlerweile ist jedoch ein Betroffener dabei andere Abgemahnte zu animieren bei der österreichischen Datenschutzkommission nach § 30 DSG 2000 ein Ombudsverfahren einzuleiten. Die ersten Reaktionen der DSK war kompetent und sachlich. In diesem GesamtBereich liegt allemal ein extrem schwerwiegender Fehler der Führung der Telekom Austria: Eine derartige Menge an Anfragen und Geldmengen kann nur unter Wissen und Anordnung eines zuständigen und verantwortlichen Abteilungsteils der Telekom Austria eingereicht und bearbeitet werden, wobei mit Nichten datenschutzrechtliche Bedenken erkennbar umgesetzt wurden. Die einhelligen Falschaussagen der vorgeschalteten Mitarbeiter lassen klare Unternehmensdirektiven vermuten, die diese Falschaussagen vorgeben. Sollte hingegen der Negativ-Fall "Direktive" bemüht werden hätte ebenso es in der Pflicht der verantwortlichen Abteilung der Telekom Austria gelegen Ihren Kunden umgehend eine kompetente Beratung über ein einfaches Schreiben zu erteilen und hierfür den call-Center-Beschäftigten Anweisungen zu erteilen. Da dies nicht geschehen ist und gleichzeitig weitere "Aufwandsentschädigungen" fließen, die munter durch inkompentente Mitarbeiter der Telekom Austria bestritten, oder mit nichtssagenden Auskünften verschleiert werden ist ein finanzielles Interesse an der Langlebigkeit des rechtlich bedenklichen Auskunftsverfahrens zu unterstellen. Möglicherweise liegt ein indirektes Anwerbeverfahren für Trittbrettfahrer-Kanzleien vor, die wohl schon aktiv "protokollieren". Dabei hätte ein einfach gehaltenes Statement, das die Verbraucher und Kunden über ihre Rechte und Pflichten im Falle einer erhaltenen Abmahnung aufklärt den Bedürfnissen der Verbraucher und Kunden genüge getan. Da wiederum die Haftungsfrage aufgrund immenser und zusätzlicher Kosten für die Einzelfälle kaum zu klären sein dürfte und selbst ein Einzelfall keine Breitenwirkung entfalten könnte ist hier definitv die ordnende Hand der angeschriebenen staatlichen Stellen gefordert!

Auskunftsverfahren
Es sei an dieser Stelle deutlichst klar gemacht das der Verfasser das vorliegende Auskunftsverfahren als gegen die Beschlüssen des OHG-Urteils 4Ob141/07z, dem anschließenden Rechtshilfebegehren an den Europäischen Gerichtshof, dessen Beurteilung der österreichischen Auskunftsregelungen noch aussteht und der zu berücksichtigenden Verhältnissmäßigkeit stehen sieht. Diese eigentlich rechtlich nicht sehr umstrittene Meinung des Verfassers kann durch die Existenz von „Fake-Dateien“ im systematischen Abmahnsystem belegt werden. Zuvor: Alleine die Weitergabe der personenbezogenen Daten ist bis zu einem höchstrichterlichen Urteil in Österreich trozt einer vorhandenen "Selbstverpflichtung" der österreichischen Provider strikt unter Vorbehalt zu stellen. Insofern kommt der folgenden Beurteilung der österreichischen Situation durch die ARGE Daten [Link] ein imenses Gewicht zu: "Die Bekanntgabe von Benutzerdaten gegenüber Dritten ohne richterlichen Auftrag durch die Provider ist demnach nicht zulässig. Sehr oft stehen hinter solchen Aufforderungen Interessensvertretungen oder Anwälte, die angebliche oder tatsächliche Rechtsverletzungen verfolgen. Eine Auskunft vom Provider ermöglicht es die Betroffenen direkt zu kontaktieren. Diese werden dann oft mit relativ hohen Forderungen konfrontiert und - unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage - unter Druck gesetzt, diese Forderungen innerhalb kurzer Frist zu bezahlen, um gerichtliche Schritte zu vermeiden. Für den Betroffenen entsteht dadurch ein großer Druck solchen Forderungen nachzugeben, unabhängig davon, ob diese berechtigt sind oder nicht. Aus Sicht der ARGE DATEN ist diese Vorgangsweise grundsätzlich abzulehnen, weil so eine Art 'Paralleljustiz' entsteht. Es besteht hierbei außerdem die Gefahr, dass auch unberechtigte Forderungen mit Hilfe solcher Abmahnungen geltend gemacht werden. Bei Vorliegen berechtigter Forderungen und entsprechender Beweise können diese gerichtlich geltend gemacht werden und die Daten in weiterer Folge vom Gericht angefordert werden. Aktuelle Gerichtsentscheidungen bestätigen Standpunkt. Auch neuere Gerichtsentscheidungen bestätigen den ARGE DATEN -Standpunkt, wenn die Auskunftsvoraussetzungen vorliegen, dann sind die Kundendaten sowohl von dynamischen, als auch statischen IP-Adressen bekannt zu geben." In diesem Licht betrachtet passend ist die Drohung der Kanzlei LF-Law zu sehen, die Abgemahnten bei Nichtzahlung der absurden Forderungen umgehend und ohne weiteren Schriftsatz wegen der angeblichen Verbreitung von Pornographie anzuzeigen. Es wird sogar ohne auch nur einen einzigen Beweis vorzulegen mit schwere Gefängnisstrafen gedroht und die Behauptung in den Raum gestellt das Behörden von "von Amts wegen" ermitteln würden, da der Anschlußinhaber pornographische Werke einem "größeren Personenkreis unter 16 Jahren zugänglich gemacht" habe. Das in Deutschland gängige Modell die einzelnen Punkte und vornehmlich den strafrechtlichen Teil mit wenigstens halbwegs passenden, bereits ergangenen Urteilen in diesem Bereich auszukleiden war der Kanzlei LF-Law für Österreich zu viel Arbeit. Zu diesem offensichtlichen Betrugsmodell paßt der Punkt No. 5 innerhalb der Abmahnung, der gegensätzlich zur oben erwähnten Rechtsauffassung des OHG 4Ob194/07v im Urteil erläutert: "... haben Sie sich verpflichtet, Ihren Internetzugang in keiner Weise zu gebrauchen oder von anderen in Anspruch nehmen zu lassen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt. Es handelt sich hierbei um einen Vertrag mit ausdrücklicher Schutzwirkung zugunsten Dritter, also zugunsten unserer Mandantschaft, der Sie nicht nur für Ihr Verhalten, sondern auch für das Verhalten jener Personen, die ihren Internetzugang nutzen, haftbar macht." Da von „Medienrechtsanwälten“ verlangt werden kann das bislang einzige Urteil des OHG zum Thema „Störerhaftung“ zu kennen dürfte hier zu Recht ein Vorsatz ableitbar sein. In wie fern die Abmahnung als solches österreichischem Recht entspricht kann hier nicht geklärt werden. Vergleicht man sie hingegen im sachlichen Bereich [z.B Tathergangsbeschreibungen] mit deutschen Standard-Massenabmahnungen fällt sie unter jedes Qualitätsminimum.

Über die Bedeutung von „Fake-Dateien“
Defintion -verkürzt-: Neben dem Titel, der Größe der Datei stellt der sog. Hash-Wert eine stabile Größe in der Bewertung der einzelnen Dateien gerade im Punkt „Urheberrechtsverletzungen“ dar. Die Firma MediaProtector GmbH, Augsburg ermittelt im Auftrag eines Rechteinhabers den speziellen Hash-Wert einer im emule2000-Netzwerk befindlichen Datei und protokolliert die Bewegungen von IP-Adressen über diesen Hash-Wert. Bereits in 5 bekannten Fällen wurden Hash-Werte protokolliert, die in der Firma MediaProtector bekannter Weise [wird in den entsprechenden Abmahnungen erwähnt] mit einem neuen, von Rechteinhaber und vor allem von der Sparte Pornographie abgesondert über einen veränderten Titel verfälscht wurden.

Beispiel: „Darwins Alptraum“ - ARTE Dokumentation (RI wohl hubert Sauper) [Titel] mit Hash-Wert für Vivian Schmitt – XXX-Fieber - Videorama GmbH.

Auch wenn die Kanzlei LF-Law kostenschonend auf eine Veränderung des „regulären“ Abmahnschreibens verzichtet [FSK 12 zu FSK 18] ändert dies nichts an der grundsätzlichen Tatsache, das ein Urheberrechtsverstoß vorliegt. Wie dieser letztlich vor Gericht gehandhabt wird sei dahin gestellt.

Von größter Bedeutung ist die Existenz von „Fake-Dateien“ für das Verfahren innerhalb der Telekom Austria, wobei davon ausgegangen werden muß das in den „hinreichend konkretisierte Angaben über die den Verdacht der Rechtsverletzung begründenden Tatsachen“ genau hervor geht das hier kein „Normalfall“ vorliegt. Egal ob man nun „Erwägungsrichtlinien“ aus EU-Verordnungen, OHG-Urteile [zB. aus der Störerhaftung ableitend], oder auch nur logische Argumente zu Rate zieht: Die Beauskunftung kann nicht ohne einen richterlichen Beschluß erfolgen, da allein schon der Anspruch des Rechteinhabers auf Unterlassung bei im gutem Glauben handelnden Endverbraucher nur im Einzelfall und durch einen Richter zu klären wäre. Mindestens ein Fall einer abgemahnten „klassischen“ Fake-Datei, die durch das System selbst erkannt wurde ist zu notieren. Dies bedeutet in der Regel, das Datenmüll der einem Titel des jeweiligen Rechteinhabers zugeordnet wurde und zusätzlich mit einem „harmlosen“ Titel verändert wurde in den Abmahnungen auftauchte. Hier zeigt sich gleichermaßen die Grenze des durch die Frima MediaProtector angewandten Verfahrens: Mag der Hash-Wert-Beweis, der in Deutschland von Gerichten zum Teil als ungenügend klassifiziert wird für einen Anfangsverdacht selbst ohne "Testdownload" ausreichend sein. Für ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren ohne Richtervorbehalt nebst einer Null-Prüfung durch den Provider ist er vollkommen untauglich, da er eine immense Fehlerquote erzeugt, wobei zudem Dutzende Betroffene überzeugend als Unschuldige aufgetreten sind, bzw. nachgewiesene 0-uploader wegen illegaler upload-Handlungen abgemahnt wurden. [Beispiel 0-upload-Modus: Link].

Sonntag, 21. September 2008

Artikel

Montag, 8. September 2008

Tag 44 - Press Release Austria

No-link-Release-Version, abgeschickt Di, 09.09.08 08:00

Sehr geehrte Damen und Herren der Lokalredaktion der xxxxxxxx,

lassen Sie mich zuvorderst betonen, daß Ihre Zeitung von mir exklusiv angeschrieben wird. Bitte teilen Sie mir bis Donnerstag, 11.09.08 12:00Uhr mit, ob eine Veröffentlichung der folgenden Angelegenheit für Ihr Haus in Frage kommt.

Bitte vorab beachten: Diese mail beinhaltet Informationen über anonymisierte Dritte. Ich bitte sie dringendst die Anonymität dieser Dritten zu achten, auch weil eine Vielzahl der Geschädigten die Vorwürfe strikt zurückweist. Ich werde jedoch den Geschädigten nahe legen Sie, Ihr Interesse voraus gesetzt selbst zu kontaktieren. Dieses Vorgehen ist zwingend, da in den nächsten Wochen mit mehreren Dutzend Geschädigten gerechnet werden muß.

Seit Anfang August 2008 verzeichnet das integre Informationsportal des deutschen „Vereins gegen den Abmahnwahn e.V.“ [Link] mittlerweile zwei Wellen von von Abmahnungen deutscher Porno-Hersteller in Österreich durch die Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz [Link] [Dokument siehe Anlage], in der folge kurz LF-Law genannt. Begründet werden die in den Schreiben geltend gemachten Extrem-Forderungen mit angeblichen Verwertungsrechtsverletzungen an Filmwerken der Hersteller in sogenannten p2p-Tauschenbörsen, vornehmlich in dem so genannten emule2000-Netzwerk.

Meine Wenigkeit sieht sich als ein den Zielen des obigen Vereins loyal eingestelltes Nicht-Mitglied. Auf Basis eines anwaltlich geprüften Informationsprodukts erstellte ich den bislang einzigen für Österreich verfügbaren spezialisierten Informationstext [Link]. Bereits zu Beginn der Aktivitäten der deutschen Porno-Hersteller war zu mutmaßen, das nach deutschem Vorbild den Mandanten und der Rechtsanwaltskanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz ein einträgliches Geschäftsmodell vorschwebt, das Österreich offensichtlich unvorbereitet trifft. Weder Konsumentenschutz, noch beauftragte österreichische Rechtsanwälte haben seither eine wirksame einheitliche Strategie gegen den Export der deutschen Verhältnisse erkennen lassen. Grundsätzliches Material über die Rechtslage steht nur bei der ARGE Daten [Link] zur Verfügung. Nun sieht sich mein Informationstext zu Beginn des Septembers etwa drei Dutzend Anfragen aus Österreich ausgesetzt. Die berühmte Dunkelziffer läßt den Start eines Massenabmahnsystems vermuten.

Zwar konnte durch den „Verein gegen den Abmahnwahn e.V.“ schleunigst eine in Deutschland durch Gerichte abgesegnete modifizierte Unterlassungserklärung auf österreichische Verhältnisse zugeschnitten werden; -ein Dokument das den orginalen Unterlassungserklärungen die durch die Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz verschickt werden zu bevorzugen ist, da diese ein Schuldeingeständniss darstellen-; doch ist dieses Dokument nicht ausreichend um dem offensichtlichen Mißbrauch rechtlicher Lücken in Österreich Einhalt zu gebieten. Auch können die Anbieter von Informationen aus Deutschland in diesem Bereich keine rechtsanwaltliche Beratung abgeben, noch ersetzen, da sich die meisten der Angeschriebenen aufgrund des Vorwurfs und Einschüchterungsversuchen seitens der Kanzlei Lf-Law nicht einmal trauen die Kerndaten der Abmahnungen in Datenbanken anonymisiert zu veröffentlichen.

Als gesichert gilt mittlerweile die vormalige Vermutung, die Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz habe in deutlich erkennbarem wirtschaftlichen Interesse die Mandantenkundschaft der dubiosen deutschen Kanzlei Negele, Zimmel, Kremer, Greuter, Augsburg übernommen. [Link] ["Kunden", die bislang bekannt sind: INO GmbH, Wuppertal + Hustler Europe GmbH, Krefeld + GMV GmbH & Co. KG, Ochsenburg + SG Video GmbH, Mönchengladbach + BBVideo GmbH, Duisburg] Hierzu ist vermutlich die durch die NZKG-Kanzlei Augsburg zur Tauschbörsen beauftragte Firma Media Protector GmbH, Augsburg [Link] spätestens im Frühjahr 2008 angewiesen worden auch österreichische IP-Adressen, die sich dem Anfangsverdacht einer Verwertungsrechtsverletzung aussetzen zu notieren. [Die im Abmahnschreiben erwähnte log-software konnte nicht zugeordnet werden. Das Produkt ist nicht beim deutschen Marken- und Patenamt erkennbar registiert.] Diese sensiblen und keineswegs stichhaltigen Daten wurden der Kanzlei Längle + Fussenegger übergeben, die wiederum nach eigener Aussage nicht den rechtlich einwandfreien Weg einer über ein Gericht einschlug, sondern auf Basis des österreichischen §87b Abs. 3 UrhG Auskunft von dem idR Provider Telekom Austria verlangten und erlangten. Die erste Antwort, die ein Geschädigter von der Telekom Austria erhielt: "Diese Daten stammen mit Sicherheit nicht von uns. Daten werden von uns nur nach richterlichem Beschluss herausgegeben."

Es sei an dieser Stelle deutlichst klar gemacht das dieses Auskunftsverfahren entgegen den den Beschlüssen des OHG-Urteils 4Ob141/07z [Link], dem anschließenden Rechtshilfebegehren an den Europäischen Gerichtshof, dessen Beurteilung der österreichischen Auskunftsregelungen noch aussteht und der zu berücksichtigenden Verhältnissmäßigkeit steht. Alleine die Weitergabe der personenbezogenen Daten ist bis zu einem höchstrichterlichen Urteil in Österreich trotzt einer vorhandenen "Selbstverpflichtung" der östererreichischen Provider strikt unter Vorbehalt zu stellen. Die Antwort der Telekom Austria ist selbstredend eine Unverschämtheit. Nicht nur das sie den Vorgang abstreitet, sie fügt zudem einen Tathergang an, der die Abgemahnten a) zu Beschuldigten erklärt und b) ihnen Fahrlässigkeit um Umgang mit den eigenen personenbezogenen Daten bescheinigt [Zitat: "Wichtig ist, dass Ihre IP-Adresse jederzeit von jedem im Internet nachverfolgt werden kann. Zwischen IP Adresse und Ihren Privatdaten (E-Mail Adresse, Name, Adresse, etc.) gibt es jedoch keinen direkten Zusammenhang. Daher muss beim Herunterladen bzw. beim Besuch der vom Anwalt genannten Seite Ihre E-Mail-Adresse angegeben worden sein.] Es konnte ebenso beobachtet werden, das die Telekom Austria zwar Daten kostenpflichtig an die Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz weiter gab, aber auf Kundenanfragen, die einen Unschuldsbeweis darstellen würden [IP-Adressen-Vergabeverlauf] nicht reagiert hat, in dem sie den Anfragen strikt wiedersprochen hat. Insofern kommt der folgenden Beurteilung der österreichischen Situation durch die ARGE Daten noch der Punkt "Datenverunteuung" hinzu: "Die Bekanntgabe von Benutzerdaten gegenüber Dritten ohne richterlichen Auftrag durch die Provider ist demnach nicht zulässig. Sehr oft stehen hinter solchen Aufforderungen Interessensvertretungen oder Anwälte, die angebliche oder tatsächliche Rechtsverletzungen verfolgen. Eine Auskunft vom Provider ermöglicht es die Betroffenen direkt zu kontaktieren. Diese werden dann oft mit relativ hohen Forderungen konfrontiert und - unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage - unter Druck gesetzt, diese Forderungen innerhalb kurzer Frist zu bezahlen, um gerichtliche Schritte zu vermeiden. Für den Betroffenen entsteht dadurch ein großer Druck solchen Forderungen nachzugeben, unabhängig davon, ob diese berechtigt sind oder nicht. Aus Sicht der ARGE DATEN ist diese Vorgangsweise grundsätzlich abzulehnen, weil so eine Art 'Paralleljustiz' entsteht. Es besteht hierbei außerdem die Gefahr, dass auch unberechtigte Forderungen mit Hilfe solcher Abmahnungen geltend gemacht werden. Bei Vorliegen berechtigter Forderungen und entsprechender Beweise können diese gerichtlich geltend gemacht werden und die Daten in weiterer Folge vom Gericht angefordert werden. Aktuelle Gerichtsentscheidungen bestätigen Standpunkt. Auch neuere Gerichtsentscheidungen bestätigen den ARGE DATEN -Standpunkt, wenn die Auskunftsvoraussetzungen vorliegen, dann sind die Kundendaten sowohl von dynamischen, als auch statischen IP-Adressen bekannt zu geben." Ebenso verabsäumte es der Provider Telekom Austria sich nach Punkt 3.5.3 der Selbstverpflichtung [Link] zu verhalten. Es ist kaum nachvollziehbar weshalb über teilweise 3 Monate zurückliegende Daten auf Basis eines dubiosen Verfahrens urplötzlich in einer Abmahnung auftauchen, ohne das die teilweise den Vorwurf heftig widersprechenden Anschlußinhaber informiert wurden.

In diesem Licht betrachtet passend ist die Drohung der Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz zu sehen, die Abgemahnten bei Nichtzahlung der absurden Forderungen umgehend und ohne weiteren Schriftsatz wegen der angeblichen Verbreitung von Pornographie anzuzeigen. Es wird sogar ohne auch nur einen einzigen Beweis vorzulegen mit schwere Gefängnisstrafen gedroht und die Behauptung in den Raum gestellt das Behörden von "von Amts wegen" ermitteln würden, da der Anschlußinhaber pornographische Werke einem "größeren Personenkreis unter 16 Jahren zugänglich gemacht" habe. Das in Deutschland gängige Modell die einzelnen Punkte mit wenigstens jalbwegs passenden, bereits ergangenen Urteilen in diesem Bereich auszukleiden war der Kanzlei LF-Law für Österreich zu viel Arbeit. Man verzichtet.

Ein Betrugsmodell das nicht nur offensichtlich ist, sondern das auch der zuständigen Rechtsanwaltskammer zur Prüfung vorgelegt werden wird, da diese Behauptungen nicht einmal durch eine forensische Untersuchung der jeweiligen Datenträger festzustellen wäre.[siehe §9 RAO]

Grund für mein Vorgehen Vorgehen aus Deutschland ist nicht nur den Betrugsexport nach Österreich zu verhindern. Hauptgrund ist das der Betrug bereits heute nachweisbar ist. Es sei an dieser Stelle mehr als ausdrücklich betont das selbstverständlich jedem deutschen Rechteinhaber das Recht zusteht Verwertungsrechtsverletzungen gerade in Tauschbörsen auch in Österreich verfolgen zu lassen. Filmerke auch minderwertiger, oder jugendgefährdender Qualität besitzen hier die gleiche rechtliche Stellung wie eine millionenschwere Hollywood-Produktion. Nach dem der Kanzlei LF-Law jedoch bereits in der zweiten Abmahnung schwerste sachliche Fehler unterliefen, der Gesamtkomplex nicht richterlich abgesegnet ist und die Angeschriebenen mangels staatlicher und Verbraucherschutz-Unterstützung dem Treiben schutzlos ausgeliefert sind, zudem von Ihrem Provider bewußt angelogen und im Stich gelassen werden, und somit genötigt werden noch so absurde Summe bezahlen ist hier dringend die korrektive Rolle der Presse gefordert, diesen sich abzeichnenden Skandal aufzunehmen.

Der Fall [Auf Links wird verzichtet]: Unabhängige Ermittlungen ergaben, das mit zu 90%iger Sicherheit Mitte Juni des Jahres 2007 ein subscriber des online-Video-rent-Portals "SugarDVD", San Antonio, Texas die eine 16,5-minütige Sequenz [No4] des in der beigefügten Abmahnung erwähnten Filmwerks ohne weitere Bearbeitung in dem einschlägig bekannten Raubkopierer-Portal "allvie.com" einspeiste und es von dort in die ebenso bekannte Raubkopierer-Plattform "piratebay" eingeschleust wurde. Bis heute verbreitet sich diese Sequenz, wobei verschiedene erfolgreiche Löschanträge des Rechteinhabers auf Plattformen wie "rapidshare" zu verzeichnen sind. Erwähnt wird dieser Vorgang, da somit als bekannt voraus zu setzen ist das a) nicht der Top Act, sondern "Beiwerk" verbreitet wurde und b) die Größe exakt 17.77% des Filmwerks darstellt. Dennoch wird in deutlich erkennbarer betrügerischer Absicht a) die Verbereitung des Gesamtwerks in der Abmahnung durch die Kanzlei LF-Law anheim gestellt und b) für das komplette Filmwerk Gebühren, Schadensersatz und Kosten angefordert. Sämtliche Argumentation [Lizenzanalogie] verläuft im Bereich des gesamten Filmwerks und geht nicht auf die a) "Beiwerkssituation" der Sequenz ein, noch b) auf die reale Größenordnung. Zu erwähnen sei das gerade auch der Hersteller des Films, die LFG Inc. gerade solche "Beiwerks"-Sequenzen selbst zur Bewerbung zu clip-mpg-Teilen [idF 16] kostenlos und ohne entsprechenden durch BGH-Urteile geforderten Jugendschutz weltweit anbietet. Zwar existert für die Sequenz wohl nicht die erforderliche Einwilligung des Rechteinhabers diese zu verbreiten. Einer realistische Bewertung des "Werts" einer Lizenzanalogie einer Werksequenz, die im Rahmen einer Mitgliedschaft [10US$] für 112US-cent kopierbar unter Lizenz im Internet zur Verfügung gestellt wird ein Abmahnwert von 890€ nicht als angemessen und verhältnissmäßig betrachtet werden. Zudem ist mittlerweile auch ein zweiter Fall eines ähnlichen Vorgehens aufgetaucht. Schön wäre es nun zu argumentieren, den Geschädigten bliebe ja der Rechtsweg gegen die Abmahnung offen. Die Erfahrungen mit solchen Betrugsmodellen sagen jedoch das ab 80% aufwärts die Abgemahnten stillschweigend bezahlen.

Abschließend sei noch erwähnt, das dies die Ergebnisse der ersten vier Wochen in diesem Segment darstellen. Überträgt man die deutsche Geschichte werden bald Nachahmer-Kanzleien auftreten und in einem Jahr reden wir von Tausenden Abgemahnten. Hierbei auf die ordnende Hand der Politik zu hoffen ist vollständig fehl am Platz.

Mit freundlichen Grüßen

Dienstag, 26. August 2008

Tag 30 - STA Frankfurt

Pre-realease [Aufgrund plötzlicher zusätzlicher beruflicher Verpflichtungen ist noch nicht klar, wann das Schreiben editiert und abgeschickt werden kann = So schnell wie möglich.]

An die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main
Konrad-Adenauer-Straße 20
60256 Frankfurt

Akteneinsicht der Rechtansanwaltskanzlei Kornmeier & Partner, Mandantin Digiprotect GmbH

Mit der Presseveröffentlichung im Magazin FOCUS [online-Version], mit der ich persönlich keinerlei Verbindung habe, hat sich im Skandal um die Verträge der Digiprotect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH, Krögerstraße 2, 60313 Frankfurt in Bezug auf derer Lizenznehmerverträge mit der Firma John Stagliano Inc., SC, Firma Evil Angels Inc., und der Person John Stagliano eine neue Dynamik ergeben. Da es nun erforderlich ist zum Ende der nächsten Woche die umfangreichen Ergebnisse meiner persönlichen Nachforschungen den betroffenen Ermittlern und Gerichten vorzulegen, bitte ich Sie höflichst um eine Stellungnahme, oder eine kurze Nachricht über die Zeit die hierfür erforderlich ist.

Persönlicher Bereich

Erwünschte Stellungnahme
Selbst in den Systemen zur staatsanwaltschaftlichen Abwicklung von Ermittlungsverfahren bei Strafanzeigen bei "Verdacht auf Verletzung von Verwertungsrechten nach §106 UrhGff durch Teilnehmer innerhalb einer p2p-Tauschbörse" denen eine grundsätzliche organisatorische Klärung mit der Anzeigeerstatter mit den zuständigen Staatsanwaltschaften vorhergeht, und in denen Prüfungsschritte minimiert werden [Richtervorbehalt "per Privatklageweg"], ist nach Angaben der Beispiel-Staatsanwaltschaft Essen zwar eine "direkte Weiterleitung" personenbezogener Daten vorgesehen, jedoch findet sich auch hier der Vermerk "nach den Vorschriften der Akteneinsicht". [Dokument ] Nun ist dieser Ablauf bei soliden mittelständischen Unternehmen, die einen glaubhaften Eindruck auch im Bereich der Rechtsanwaltskanzlei hinterlassen dem Augenschein nach sinnvoll. In dieser Richtung ist auch die Äußerung der verantwortlichen Justizministerin des Landes Nordrhein-Westfalen über den Ablauf in NRW zu verstehen: "Die Sicherheit der Daten vor einem Missbrauch durch private Anfrager könnte sogar durch einen Richtervorbehalt, bei dem die Rechteinhaberschaft und das berechtigte Interesse an der Auskunft -hier Akteneinsicht- geprüft werden, besser geschützt werden als im gegenwärtigen Verfahren" [Pressemitteilung] Demgegenüber steht die unklare Situation über das praktizierte Akteineinsichtsverfahren mit der dubiosen Rechteverwertungsgesellschaft Digiprotect GmbH am Standort der STA Frankfurt. Ein klärendes Wort der STA Frankfurt zu diesem Bereich wäre derzeit nach Ansicht des Verfassers angebracht.

Begründung
Selbstverständlich dürfte die Annahme das der am 18.08.2008 "geleakte" Vertrag in verschiedenster Hinsicht rechtswidriger Natur sei ihre Richtigkeit haben. Hierbei haben sich drei Kernpunkte heraus kristallisiert:

1. Jeher stand die Frage im Raum in wie weit das in den Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei Kornmeier & Partner erwähnte "ausschließliche Recht, Filme der Firma John Stagliano Inc. über dezentrale Computernetzwerke auszuwerten und öffentlich zugänglich zu machen", mit den vorhandenen und höher anzusiedelnden Schutzgesetzen [zB §7 (1) + (3) JöSchG und vielerlei mehr] zu vereinbaren sind. Der nun aufgetauchte Vertragstext "to implement suitable measures to prevent the economic disadvantages liceser is suffering" ist neben einem schlichten Dementi zu den Vorwürfen in der Presse keineswegs ausreichend diesem Punkt des Vetrages die fehlende Erlaubnis eines staatlichen und berechtigten Organs zu ersetzen. Auch entspricht dieser Punkt nicht dem logischen Denken, da für den in der Abmahnung der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner geltenden Testdownloads [Einzahl] ein solch in den Rechten umfangreicher und auf ökonomische Schäden focussierter Vertrag vollkommen unnötig ist. Zudem ist die gängige Praxis deutscher Staatsanwaltschaften zu notieren, die diesen nie näher [Abmahnung] definierten "Testdownload" als Anfangsverdachtsmoment für die Ermittlung personenbezogener Daten gelten lassen [Dokument "Logistep"-Listen], eine Praxis die frühestens Mitte 2009 mit der angekündigten Revision des OLG-Frankfurt-Urteils [mutmaßlich Logistep AG] AZ 11U 52/07 geklärt werden wird. Für heute ist dieser Punkt jedoch von Bedeutung, da in der Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Kornmeier & Parten ["Im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Auskunftsverlangens gemäß §113 TKG wurde mitgeteilt, ..." eine a) inhaltlose und absurde Organisation vermittelt wird, die b) [TGK: "Ein Zugriff auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist nur unter den Voraussetzungen der hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zulässig."] unter Berücksichtigung der Verträge Digiprotect GmbH + Stagliano Inc. kaum als zulässig gesehen werden kann, und die c) auch "qualitativ" hinter den solideren Schreiben von Anwaltskanzleien mit Abmahnungs-Hintergrund im bestimmten Industriezweig hinter her hinkt. [Beispiel U + C, Regensburg: Nach Erläuterung des TGK§113-Vorgangs: "Durch Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte sind wir dann an Ihre Ermittlungsakte gelangt."], so daß bereits im außergerichtlichen Einigungsverfahren der oben erwähnte Kern der Minimierung staatsanwaltschftlicher Tätigkeiten, der "Richtervorbehalt per Privatklageweg" durch mißbräuchliche Darstellungen ausgehebelt werden soll. - [siehe kurze technische Anmerkung -Testdownload-]

2. Ein weiteres Indiz ist, daß gegen die Person und die Firmen des John Stagliano ein achtpünktiges Gerichtsverfahren wegen illegaler Verbreitung von "obscene pornography" in den Vereinigten Staaten von Amerika anhängig ist. Darunter findet sich der Anklage-Punkt 7, in dem John Stagliano vorgeworfen wird am 21.01.2008 Minderjährigen "obscene pornography" im Internet angeboten zu haben. Eine Vertragsunterschrift am 24.01.2008 ohne jegliche Erwähnung eines Jugendschutzvorbehalts deutet nicht auf ein besonders ausgeprägtes Unrechtsbewußtsein in diesem Bereich hin. Eine Vorabmail ist der ermittelnden Staatsanwaltschaft abgeschickt worden. Ein umfangreicheres Vorgehen auf dem Postweg steht hier an, in dem eine Stellungnahme der STA FRankfurt mehr als nützlich wäre.

3. Mit Unterschriftsdatum ist der Vertrag bestandslos, da der Lizenzgeber versichert, das die Filmwerke keine "provisions under criminal law" verleten. Gemeint ist wohl der "content", was "weltweit" äußerst strittig sein dürfte. Speziell aber im Bereich "in particular sections 174 et.seq. StGB" wäre eine Verifizierung "ab §184" notwendig gewesen, da sich die spätere Abmahnung der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner explizit auf "§184,1 11 Abs. 3 StGB" konzentrieren wird. Da mit der Unterzeichnung des Vertrags auch amerikanische Schutzgesetze, die im Vergleich zu deustchen Gesetzen weitaus drastischere Strafenkataloge beinhalten a) im Potential verletzt werden, b) -siehe Anmerkungen- auf jeden Fall verletzt werden müssen, c) nicht erwähnt sind, jedoch auch für das Vorgegen der DigiProtect GmbH gelten kann auch hier keine Wirksamkeit des Vertrages fest gestellt werden.

4. Da die Digiprotect GmbH durch ein Gerichtsurteil des High Court of London bestätigt künftig auch auf dem sehr "lukrativen" britischen Markt tätig sein wird ist zur Klärung der Angelegenheit dort anzunehmen, das auch hier nur fianzielle Interessen im Vordergrund stehen, was "suitable measures" widerspricht. Hier wird eine gesonderte Stellungnahme des Gerichts und der Presse erforderlich sein.

Abschließend zusammengefaßt: Es wäre natürlich überaus wünschenswert in den kommenden Schriftstücken, die an die jeweiligen Institutionen und die Presse abgesandt werden, eine Stellungnahme der STA Frankfurt beilegen zu können.

Hochachtungsvoll

Anmerkung "Testdownload": Es sei an dieser Stelle erwähnt, das die reale Überwachung von Bewegungen auf Torrent-Dateien, die man auf dem obigen Fallbeispiel sehr gut erkennen kann, da "0Seeder - 1Leecher" [Quelle: bitreactor.to] immer im stabilen seeder-Modus erfolgt, was zwangsläufig wie auch bei den "beweissicher festgestellten und dokumentierten" Bewegungen anderer eine upload-Möglichkeit für die anderen bedeutet. Insofern ist das Dementi der Digiprotect GmbH vollkommen unglaubwürdig. Auch ist zu notieren, das die Strategie der Überwachung auch das Entfernen der torrent-Dateien aus den Netzwerken verhindert und sich jederzeit die Presse-Vorwürfe durch die Begutachtung der 1-Leecher-Torrents, der im Vertrag der Digiprotect GmbH und der John Stagliano Inc. befindlichen Filme verifizieren lassen. Privatleute machen sich hier jedoch bei diesem Vorgang strafbar. Dennoch ist hier ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wohl ergebnisslos, da zB in den sog. "torrent-Netzwerken", auf die sich die Log-Firma im Hintergrund der Digiprotect GmbH konzentriert, mit einer IP-Adresse nur die Anmeldung auf einem Server für eine Datei verbunden ist. Dieser Prozeß kann auch immer eine a) falsche oder gefälschte IP-Adresse beinhalten, oder b) [siehe Testserie Tadayoshi Kohno, Uni Washington - Laserdrucker-] auch Probleme technischer Art bei der Zuordung auf den Metainformationsdateien bedeuten können. Selbst der negativen Antwort auf eine Datenanfrage bei der Log-Firma liegt ein faktisches Angebot der Log-Firma zu Grunde.

Sonntag, 24. August 2008

Tag 27 - Stag-Party Part II

Wird ersetzt.

Freitag, 22. August 2008

Tag 25 - Stag Party part I

Nachdem die Frima DigiProtect GmbH, Frankfurt nebst Anwalt bislang weder erkennbar gerichtlich, noch in der Öffentlichkeit sich zu dem geleakten Vertragswerk mit dem bekannten Porno-Tycoon John Stagliano äußerten ist es Zeit die strategische Lage zu analysieren.

I Die Lage in den USA
Durch den geleakten Vertrag ist für die bislang sehr schwache Position des Justizministeriums der Vereinigten Staaten von America im "Obscenity Case" gegen Stagliano eine deutliche Aufwertung zu erzielen. Bislang hatte der Angeklagte aufgrund der eher marginalen Vorwürfe trotz hoher Strafmaße [32 Jahre Haft + x00000US$ Strafe] deutliches Oberwasser in den Medien. Zudem konnte Stagliano gestern einen satten Scheck in einem anderen Verfahren einstreichen. Eine weitere Schlappe für die Ermittler der Obscenity Task Force ist zu notieren, da Ende Juni der eingesetzte Richter Kozinski vom Fall zurück treten mußte, da man Stagliano-Produkte bei ihm fand.
Der leak des Vertrags ist Salz in die Wunde der Ermittler. Denn unverständlicher Weise wurde im Rahmen des Verfahrens gegen Stagliano zwar eine polizeiliche Anhörung durchgeführt, jedoch wurden keinerlei Dokumente gesichtet, schon gar nicht der geleakte Vertrag, der durch die zeitliche Nähe [21.01.08 + 24.01.08] zu konkreten Vorwürfen der Anklage ein maßgebliches Indiz für die Ermittler hätte werden können. [Udo Vetters Ansicht ist devinitiv gegen über diesem starken Indiz wertlos: "Neben dem Slogan “Turn Piracy Into Profit” ist interessant, dass der Vertrag der Firma ausdrücklich die exklusiven Rechte einräumt, die Filme in Tauschbörsen einzustellen. Damit ist allerdings nicht unbedingt gesagt, dass dies auch geschieht, um andere Nutzer anzulocken. Vielmehr kann man die Klausel auch als Klarstellung verstehen, dass der Rechteinhaber eben keine weiteren Rechte über die Nutzung in Tauschbörsen vergeben hat."]
Der Stand heute: Der geleakte Vertrag wurde den Ermittlern in den USA zugespielt und um Stellungnahme gebeten. Diese steht verständlicherweise noch aus. Es dürfte für die weiteren Vorgänge in Deutschland vollständig ausreichen, wenn der geleakte Vertrag in den offiziellen Bereich des Verfahrens gegen Stagliano eingebaut wird und sei es nur theoretisch über eine entsprechende Absichtserklärung eine Ermittlung durchführen zu wollen.

II Die Lage in Deutschland
Von den amerikanischen Vorgängen abgekoppelt ist in Deutschland nicht zu hinterfragen, wie ein derartiger Vertrag zu Strafanzeigen gegen p2p-Tauschbörsenbenutzer in Deutschland [und vermutlich auch kommend britische Filesharer] führen konnte, deren Verfahren sicherlich in der Masse nach §153 mit Verweis auf den Privatklageweg eingestellt wurden. Denn geht man von allgemeinen Erkenntnissen aus wurde der Vertrag von den Staatsanwalten nicht geprüft. Nun hat sich jedoch aufgrund der möglichen Indizienkette, vornehmlich auch unter der Berücksichtigung eines möglichen Verteidigungsstrategiezwangs für Stagliano sich mit einer hohen Zahlung aus dem Verfahren-USA kaufen zu können eine Sitaution ergeben in der ein staatsanwaltschaftliches Prüfverfahren am identischen Standort notwendig erscheint. Zudem muß dringend empfohlen werden, das der komplette Bereich "DigiProtect GmbH" on hold gestellt wird. Hierbei ist zu notieren, daß aufgrund der großzügigen Verjährungsfristen des UrhG der Rechteverwertungsgesellschaft keinerlei Nachteile bezüglich fest gestellter Aktivitäten auf Werken die unter die zu prüfenden Verträge der DigiProtect GmbH fallen entstehen. Das Argument einer präventiven Wirkung, die zwingend Massenabmahnungen erfordern ist angesichts fachlicher Meinungen die das Gegenteil belegen unerheblich. Dennoch steht ja DigiProtect jederzeit die Möglichkeit zu in den Commentbereichen der jeweiligen Tauschbörsenportale unter jedem Titel den sie vertritt ohne besonderen Aufwand [Massenabmahnung = bedeutend mehr an Aufwand = 1:500] entsprechende Warnhinweise zu platzieren, und/oder die Verantwortlichen der Tauschbörsen entsprechend bis zur Klärung des Vertragsstatus diesbezüglich zu verpflichten. Und letztlich kann die DigiProtect GmbH über die äußerst erfolgreiche anwaltliche Vertretung rechtliche Mittel einlegen.
Da das Justizministerium in Hessen und die STA Frankfurt sich bislang noch nicht zu den in zB NRW diskutierten "neuen Empfehlungen" für Ermittlungen von STAs in diesem Bereich geäußert haben ist die Position unklar. Aus Hessen kann jüngst nur das sehr kritische Urteil des OLG Frankfurt übermittelt werden. Insofern ist jedoch gerade dem Justizministerium möglich, diametral zur chaotischen Lage in NRW, aufgrund der Vorfälle um die Digi Protect GmbH ein schlüssiges Konzept anzukündigen, das wiederum mit den Fachleuten innerhalb der Justiz zu erarbeiten ist. Ist dem bereits so, fehlt nur noch die Veröffentlichung.
Der Stand heute: Ein Schreiben an die Behördenleitung wird am Wochenende fertig gestellt und abgeschickt.

II Die Lage in Großbritannien
Hier ist nur klar, das die strategische Entscheidung der DigiProtect GmbH auch an diesem Kuchen teil haben zu wollen mit dem veröffentlichten Urteil untermauert ist. In wie fern das Gericht über den Vertrag mit Stagliano informiert wurde, bzw. ob man ihn überhaupt vorlegte ist unklar. Ein Schreiben an den Gerichtshof nach einer Prüfung des vorgelegten Urteils und an Schreiben an die Englische Botschaft ist hier einer der Schritte die am Wochenende vorbereitet und durchgeführt werden

Mittwoch, 20. August 2008

Tag 24- Stagliano and his eye for [mass] talent

"Today, the new young pornographers I meet wear as a badge of honor their devotion to the art form of porn. The VCR and now the Internet have made career choices in my business plentiful and much more acceptable, at least to a growing group of courageous Americans. I am very proud to have been a part of this." [John Stagliano, Kozinski-affaire]The year 2008 was full of convulsive attempts to create an aura of sociability around the proud porn-producer John Stagliano, who still is in the center of a lawsuite [indicted for distributing obscene materials via mail and online]. In July, using the Kozinski-affaire to talk about the normality of pornography in human life one of the most creative libertarians on earth was detected doing his real business and showing his real intentions. It will be a pleasure to see his Vegas-friends to try to show him as a victim of ultraconservatives, this time.

It was not really surprising to see the one of the biggest pornocrates in history to enter the new market segment "Abmahnwahn" in Germany and now in Great Britain, too. A simple story: Sell some "worldwide rigths" to the german licensee Digiprotect GmbH, Frankfurt, which tracks p2p-network users in Germany [and now in Great Britain, too] that illegaly share films of your product range. Let DigiProtect GmbH get their adresses via german prosecutors [criminal complaint - §106UrhGff] and let a famous and well-known lawyer sent them criminals "warning letters" and an invitation to clean the civil law record at DigiProtect GmbH with 525€ [771$].

Besides all other legal questions that occured over the last year about the process, one main question was not answered: Are the contracts Producer-DigiProtect infringing German laws? The german Patent Office still thinks over that question, especially about the contract-detail "über dezentrale Computernetzwerke auszuwerten und öffentlich zugänglich zu machen" ["to make available -the film- to the public in peripheral computer-networks"]. The recently leaked "Stagliano"-contract gives us more information about the networks. [And the comforting message, that Stagliano has not used persons under 18 in his films. -§174StGB-]

But wait a second. Everybody knows, that the famous lawyers of DigiProtect GmbH create some pressure in their "Warning Letters" by trash-talking about the criminal act of "making pornography available for persons under 18 in unsercured networks" [§184StGBff]. And nobody has yet complained about the deal of a pornking [and one of the most creative libertarians in the world], who is convicted of knowingly using an interactive computer service to display an obscene image, ... in a manner available to a person under 18 years of age in violation of Title 47, United States Code, Sections 223(d) and 2(a), three days before he signed a contract with a german uploader by contract in p2p-networks to allow the uploader by contract with the intention to blackmail young germans [and now Great Britains, too] to upload all kind and tons of obscene pornography by contract without any control for americans, expecially those under 18.

"In fact, society is much more accepting of deviant views and lifestyles today compared to previous times. The Internet has allowed people with preferences outside the mainstream to bond together." [John Stagliano] He forgot to mention: to create new sex-discipline: recruit new pornlovers under 18 in the US and blackmail Germans and Britons.

Tag 24 - Zwischenbericht + Artikel

Durch verschiedene durchaus themenbezogene Ereignisse, die mit in die künftige Arbeit einfliessen werden gab es eine Menge Hintergrundarbeit zu erledigen. Ab heute kann nun eine umfangreiche Serie gepostet und verschickt werden, je nachdem wies eben zeitlich läuft.

Pre-realease: Justizpolitische Situation NRW - Filesharing
Erneut muß sich die Justizpolitik des Landes Nordrhein-Westfalen den Vorwurf gefallen lassen eine Chance in der Gestaltung einer zukunftsfähigen Strategie in Bezug auf die Behandlung von Straftaten im Internet verpaßt zu haben. Der Kardinalfehler datiert zurück in den Juni 2oo8: Anstatt auf Basis des sehr eindeutigen Beschlußes der JustizministerInnenkonferenz in Celle agierend ein tragfähiges Konzept zu entwicklen preschte politisch unklug die Justizministerin NRW, Roswitha Müller-Piepenkötter mit einem typischen "Freitag, der 13te"-Produkt vor. Einstige eigene Vorbehalte bezüglich der in Celle beschlossenen Aufforderung an den Bund für einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch von Rechteinhabern [RI] bei Internetstraftaten im Urheberrechtsbereich waren gewichen. Seltsamerweise den bereits installierten und schlicht fortgeschriebenen Richtervorbehalt der zum 01. September 2008 greifenden Neufassung des §97 UrhG ignorierend [Zitat: "Die Sicherheit der Daten vor einem Missbrauch durch private Anfrager könnte sogar durch einen Richtervorbehalt, bei dem die Rechteinhaberschaft und das berechtigte Interesse an der Auskunft geprüft werden, besser geschützt werden als im gegenwärtigen Verfahren"] erlaubt Sie sich als Verantwortliche ein äußersts interessantes Eingeständniss, das sich letztlich mit meinem Beobachtungen deckt, wobei allerdings die Frage zu stellen ist weshalb es in all den Jahren nicht gelungen ist Verwaltungsvorschriften zur Prüfung des berechtigten Interesses vorzulegen und man nichts selbst gegen die offensichtlichsten Mißbräuche unternommen hat. Weitaus problematischer für den Verlauf der Angelegenheit ist jedoch dieses Zitat: "Wer dagegen Privaten den Zugriff auf solche Daten tatsächlich verweigern will, müsste konsequenterweise auch den Anspruch der Rechteinhaber auf Einsicht in die Ermittlungsakten untersagen. Das würde aber bedeuten, den Urheberrechtsschutz in diesem Bereich vollständig abzuschaffen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies von rechtsstaatlich denkenden Menschen gewollt ist." Das durch die Ministerin gewählte Mittel der Öffentlichkeit eine laufende Diskussion in den Generalstaatsanwaltschaftsbezirken unter ihrer Führung auf diesem propagandistischen und nicht sehr erhellendem Niveau dar zu bringen ist schon gar keine Art in die Vorgänge um die STA Wuppertal [Ermittlungsverfahren gegen Behördenleiter], die Verwendung von Steuergeldern für "Hilfsdienstleistungen" an die RIs, staatsanwaltschaftliche Kapitulation im organisatorischen Bereich, usw., eine klare politische Position einzubringen. Noch weniger war die Nichtinformation geeignet der Sensationspresse NRW den auffrischenden Wind aus den Segeln zu nehmen. Kaum Verwunderlich: Seit der Pressemitteilung schweigt die Justizministerin zum Thema.
Nach vielerlei Gerüchten und entsprechendem medialen Flurschaden wurde nun zu Beginn des Augusts 2008 von berufenen Mündern versucht den Bürgern in NRW zu erklären was eine nicht ganz vollständige Abschaffung des Urheberrechtsschutz, geplant von rechtsstaatlich denkenden Menschen bedeutet: "Die Staatsanwaltschaften [in NRW] verfolgen seit Mitte Juli nur noch Raubkopierer oder Nutzer von Tauschbörsen, die mindestens 3000 Audiodateien oder 200 Filmdateien illegal aus dem Netz geladen haben". [Ulrich Hermanski, Pressesprecher Justizminterium NRW] Hernach bemühten sich Praktier, vornehmlich der Sprecher der STA Köln, der vorzügliche Oberstaatsanwalt Axel Stahl die Absurdität des Gesagten zu mindern: „Wir richten unser Augenmerk nämlich auch darauf, was angeboten wird. Handelt es sich beispielsweise um einen vollständigen Kinofilm und womöglich sogar um einen, der in Deutschland noch gar nicht gestartet ist? Sollte dies der Fall sein, kann man einen Verstoß im gewerblichen Ausmaß auch deutlich unterhalb der Schwellenwerte feststellen, die ich eben geschildert habe.“ Nahezu rekordverdächtige fünf Tage später zeigte sich das die STA-Rohrpost in Köln doch noch nicht ganz Abmahnungsverstopft ist: „Gar keinen Spaß verstehen die Strafverfolger schließlich, wenn es um die Verbreitung von Filmen mit pornografischem Inhalt geht. Solche illegal im Netz angebotenen Streifen besitzen meistens keine Altersverifikation. In solchen Fällen, so Oberstaatsanwalt Stahl, gesellt sich zur Verletzung des Urheberrechts noch eine Verletzung des Jugendschutzes. Und dann treten die Staatsanwälte zwischen Rhein und Ruhr bereits in Aktion, wenn es sich um 100 Filmdateien oder -clips handelt.“ Vielleicht fehlte das Thema Jugendschutz bei der SZ auch einfach, weil die Leser dort für schlauer gehalten werden müssen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, das
- 100 Filmdateien zwischen 70Gigabyte [.avi] und 1,43Gigabyte [.rar] -100 bis 1 Film schon einen sehr großen Spielraum darstellen, hingegen 100 Clips [300MB] ins juristendeutsch übersetzt den §"schon der Versuch ist strafbar" darstellen ... können ... sollen ....
- die durchaus moderne Meinung von Oberstaatsanwalt Axel Stahl über „jugendtypisches Verhalten“ gepaart mit der vorgetragenen "3000-Audio-Datei-Grenze + pre-realese-Kriterium" nebst fiktiver Anlehnung an Länder wie Baden-Württemberg der Rechtsmeinung des dortigen Justizministers des Landes Baden-Würtemmberg, Ulrich Goll eher nicht entspricht: "Der Spaß hört auf, wenn nicht nur einige wenige Kopien im Freundeskreis, sondern innerhalb kürzester Zeit hunderte Lieder und Filme von unbekannten Personen über Internetbörsen getauscht werden" ["Häufig seien die Behörden Kindern auf der Spur gewesen, die den elterlichen PC nutzen, so begründet der Sprecher der Kölner Generalstaatsanwaltschaft, Franz-Heinrich Pohl, das Umdenken".] Irgendwann wird man sich sicher einig.

Das alles ist nicht das Besondere an der momentanen Entwicklung. Auch nicht etwa das die Aussagen von „beschlossenen [bundesweiten] Leitlinien“ bis „Empfehlungen der Generalstaatsanwaltschaften an Ermittler“ [= Fortschreibung des Ermitteln nach Gutdünkens ohne Verwaltungsrichtlinien] reichen und allein durch dieses Lavieren die politische Initiative der BundesJustizminister im Sande verlaufen ist. [Man sollte dem Massengedanken hier nicht zu sehr Rechnung tragen. Dem Recht ist es egal, ob 10Tsde oder 5 Fälle in „rechtlich umstrittenen“ Zonen abgewickelt werden.] Das Besondere liegt in diesem Zitat von Oberstaatsanwalt Axel Stahl: „Allerdings ist es so – und auch da bewegen wir uns in einer sich zunehmend herauskristallisierenden bundeseinheitlichen Regelung.“ Auch da, womit wir wieder beim Eingang wären: „Die Justizministerinnen und Justizminister appellieren an den Bundesgesetzgeber, den zivilrechtlichen Schutz des Urheberrechts so auszugestalten, dass zivilrechtliche Abwehr- und Ersatzansprüche vom Rechteinhaber auf dem dafür vorgesehenen Weg effektiv durchgesetzt werden können. Hierzu ist insbesondere die Einräumung ausreichender zivilrechtlicher Auskunftsansprüche gegenüber den Internet-Service-Providern erforderlich. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten die Bundesregierung, entsprechende Gesetzesvorschläge vorzulegen.“ Was sich genau nach einer im Sand verlaufenen politischen Initiative der JustizministerInnen, nach einer allein 2008 bereits zweifachen Novellierung des UrhG, die beide in „Fachkreisen“ als extremst unzulänglich besprochen werden, mit einer eher nicht mehr kommenden dritten Novellierung in Richtung Mitte 2009 sich noch bundeseinheitlicher herauskristallisieren soll als das bereits Festgestellte wird aufgrund der Konzeptionslosigkeit und der nicht erfolgten Vereinheitlichung von unterschiedlichen Parteipositionen durch die Vorgänge in NRW nicht klarer.

Wohl dem der diesen Text mit einem Zitat zusammenfassen kann: "Gerade im Bereich des Filesharings, der uns zu ersticken drohte, hat uns der Gesetzgeber im Regen stehen lassen." Immerhin hat sich nun herauskristallisiert, das wenigstens auf den Regen auch künftig Verlaß sein wird.

Freitag, 15. August 2008

Post für Neuabgemahnte KW33

Information: In die Liste der Kanzleien, die seit einiger Zeit verstärkt durch Abmahnungen auf sich Aufmerksam machen, reiht sich die Kanzlei U+C aus Regensburg, die bis zum 01. Juli 2008 noch unter dem Namen KUW in Erscheinung getreten ist, ein: U+C Rechtsanwälte.

Information: Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung (Filesharing) durch KUW Rechtsanwälte bei illegalem Download und Anbieten von Filmen im P2P-Netzwerk.

Forum Hilfe -Aufklärung.

Dienstag, 5. August 2008

Abmahnung Längle - Fussenegger - Singer

Bitte beachten: Dieses Produkt wird nicht mehr upgedated. Bitte immer die neuesten Texte zusätzlich lesen. Muster einer modifizierten Unterlassungserklärung.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung (Filesharing) durch die Rechtanwälte Längle + Fussenegger + Singer [LF-LAW], Brosswaldengasse 12 A-6900 Bregenz wegen illegalem Anbieten von Filmenwerken der Hersteller INO GmbH, D-Wuppertal +++ Hustler Europe GmbH, D-Krefeld +++ GMV GmbH & Co. KG, D-Ochsenburg +++ SG Video GmbH, D-Mönchengladbach +++ BB Video GmbH, D-Duisburg +++ Z-Faktor Medien GmbH, D-Illertissen in P2P-Netzwerken.

Teilnehmer des Peer-to-Peer Netzwerks (P2P-Netzwerk) emule2000 aus Österreich, können seit der Woche 32/2008 von den Rechtsanwälten Längle + Fussenegger, Bregenz eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten. Die Betroffenen werden mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten von Filmwerken der oben geannten Hersteller die Urheberrechte derselben verletzt. [§ 86 Abs. 1 UrhG]. In der Folge erhalten Sie als Betroffener Hinweise wie sie sich im Falle eines Schreibens der Rechtsanwälte Längle + Fussenegger, Bregenz verhalten können. Diese Hinweise stellen keine Rechtsauskunft dar. Es kann keine Haftung übernommen werden. Die Hinweise betreffen nur die ersten Tage nach dem Erhalt der Abmahnung.

I - Die Abmahnung - Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserkärung.


1. Bitte versuchen Sie sich nach dem Lesen des Schreibens zu beruhigen. Jeder Mensch ist durch das Schreiben schockiert und aufgewühlt. Die im Schreiben genannten Gegenstandswerte [36000€] und geforderter Pauschalbetrag [790€/890€] fallen jedoch in der Regel bei der Klärung der Angelegenheit deutlich niedriger aus als zuerst befürchtet. Diese Klärung kann nur statt finden, wenn Sie beschließen die Forderung nicht vollständig zu bezahlen, oder zu bestreiten. Dies gilt natürlich im Besonderen für Personen, die sich gewiss sind die abgemahnten Titel nicht herunter geldaen zu haben, oder Personen, die einen 0-Upload-Modus innerhalb des jeweiligen filesharing-Programms benutzen. Um eine statistische Verarbeitung der Aktivitäten der Kanzlei zu ermöglichen, werden Sie gebeten im Hilfsforum des "Vereins gegen den Abmahnwahn" [Link] einen Datenbarnkeintrag zu erstellen. Dort finden Sie zusätzliche Informationen und können sich mit weiteren österreichischen Opfern austauschen.

2. Rufen Sie bitte nicht bei der Kanzlei an. Vermeiden Sie jede Äußerung, egal ob mündlich oder schriftlich, gegenüber der Kanzlei.

3. Nach einhelligen Aussagen von Betroffenen, die sich durch den "Konsumentenschutz" Österreich beraten ließen wird dort aufgrund mangelnder Kentnisse ein vollkommen falscher Ratschlag erteilt: Die Abgemahnten sollen bezahlen und gar in Kontakt mit der Kanzlei LF-Law treten um eventuelle Nachläße zu erwirken. Dieser Ratschlag ist defintiv zurück zu weisen. Sie verfügen in jedem zivil- oder strafrechtlichen Bereich über ein Zeugnissverweigerungrecht und sind zu keinerlei Aussagen gegenüber der Kanzlei verpflichtet. Sie treffen dort auf hochqualifiziertes Personal, das nur zu Gunsten des eigenen Mandanten argumentiert und Sie nach Schuldeingeständnissen ausforscht. Zudem sind keinerlei erfolgreiche Nachlaßverhandlungen bekannt, im Gegenteil. Der einzige Weg mit einer solchen Kanzlei zu kommunizieren ist entweder zu schweigen, oder einen Anwalt schriftlich die notwendigen Dinge [Fristverlängerungen, Forerungsnachläße, Betreiten] regeln zu lassen.

4. Bitte beachten Sie unbedingt die Fristen der Abmahnung. Während die Frist zur Abgabe der orginalen Unterlassungserklärung mit nur 7 Tagen [Eingang bei Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz] angesetzt ist, werden für die Zahlung des Pauschalbetrages ab und zu 3 weitere Tage eingeräumt. Sie können sich bei einem Anwalt Ihres Vertrauens, oder aus der Liste österreichischer Anwälte mit Fachgebiet Urheberrecht im Erstgespräch kostenlos informieren.

5. Innerhalb der ersten Tage können und müssen Sie auch ohne Anwaltsbefragung sofort reagieren um einer Einstweiligen Verfügung [Schnellverfahren ohne Anhörung des Abgemahnten] entgegen zu wirken und die horrend hohen Kosten einer Unterlassungsklage auf eine günstigere Kostenklage zu minimieren. Sie reagieren mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Bitte unterschreiben Sie auf keinen Fall die orginale Unterlassungserklärung der Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz, denn Ihre Unterschrift stellt ein Schuldeingeständniss dar. Die Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgt gegenüber dem Rechteinhaber, das Schreiben per Einschreiben/Rückschein geht aber an die Kanzlei. Hierzu entnehmen Sie einfach die Daten aus dem Abmahnschreiben. Bitte denken sie an die Konsequenzen: Sie verpflichten sich vertraglich etwas zu unterlassen und müssen dafür Sorge tragen das diese Zusicherung auch eingehalten wird.

6. Sie werden im Schreiben der Kanzlei aufgefordert eine Zahlung zu tätigen. Bitte beraten Sie sich vor einer Zahlung mit einem Anwalt. In diesem Text kann nicht abgeschätz werden ob Sie unschuldig oder schuldig sind, ob eine Dritte Person über Ihren Internetanschluß gegen Urheberrechte verstoßen hat, wofür Sie haftbar gemacht werden können. Sie sind in diesem Fall vollständig für sich verantwortlich um müssen eine eigene Entscheidung treffen. Nach der ersten Analyse des Abmahnschreibens kann abgeschätzt werden, das durch die Kanzlei Längle + Fussenegger behauptet wird, das nach Zahlung des Pauschalbetrages keine weitere Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie: Jede Zahlung an die Kanlei Längle + Fussenegger sollte zwingend mit einem Vermerk "Unter Vorbehalt" ausgestattet sein!

7. Leider kommt es sehr häufig vor, das sich Abgemahnte melden, die Zahlungen leisteten, um "Ruhe vor den Anwälten" zu haben. Es sollte hier deutlichst klar gestellt sein, das dies nur bei Einzelfällen der Fall ist. Bekannt sind Abgemahnte die zwei, mindestens ein Fall der drei Abmahnungen erhalten hat/haben in denen immer aufs Neue die absurde Forderung erhoben wird.

II – Strafrechtliche Seite

Das Vorgehen der Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz ist in diesem Bereich bislang noch unbekannt. Wie mittlerweile gesichert werden konnte bezieht die Kanzlei die personenbezogenen Daten der IP-Adressen über eine Anfrage beim Provider Telekom Austria auf Basis einer "freiwilligen Selbstverpflichtung" der ISPA, dem Verband der österreichischen Internet Service Provider. [2.5. Der für die Verfolgung der konkreten und ähnlicher Rechtsverletzungen zuständigen inländischen Verwertungsgesellschaft oder Privaten erteilt der Host Provider dann Auskunft über die Stammdaten eines Nutzers, wenn a] die Verwertungsgesellschaft oder der Private bei der Anfrage ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der konkreten Rechtsverfolgung glaubhaft macht. Ein solches überwiegendes berechtigtes Interesse liegt dann vor, wenn sie/er glaubhaft und auch für einen juristischen Laien nachvollziehbar darlegt, dass das Interesse der Verwertungsgesellschaft/des Privaten an der Rechtsverfolgung das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des Nutzers deutlich überwiegt. Zusätzlich dazu muss der Anfragende b] glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass die Kenntnis der Stammdaten eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. Darüber hinaus muss c] das Auskunftsbegehren eine genaue Beschreibung der angelasteten Tathandlung beinhalten, c1] die Stelle (z.B. URL), an der die rechtsverletzende Information im Netz gespeichert ist bzw. sich die rechtsverletzende Tätigkeit im Netz nachvollziehen lässt, mit hinreichender Deutlichkeit und Ernsthaftigkeit bezeichnen, und c2] die verletzten Rechte so deutlich wie möglich benennen.] Da dieses Auskunftsverfahren durch ein OHG-Urteil dem Europäischen Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt wurde und mit einem EUHG-Spruch noch in diesem Herbst hierzu gerechnet wird sollten Sie dringend den weiteren Verlauf der Angelegenheit verfolgen. Hierzu informiert Sie die Webseite der ARGE-DAten. [Link] In einer ersten Stellungnahme wurde von der Telekom Austria Folgendes behauptet: "Diese Daten stammen mit Sicherheit nicht von uns. Daten werden von uns nur nach richterlichem Beschluss herausgegeben." Diese Lüge wurde mit einem Schuldvorwurf an den Abgemahnten ergänzt: "Wichtig ist, dass Ihre IP-Adresse jederzeit von jedem im Internet nachverfolgt werden kann. Zwischen IP Adresse und Ihren Privatdaten (E-Mail Adresse, Name, Adresse, etc.) gibt es jedoch keinen direkten Zusammenhang. Daher muss beim Herunterladen bzw. beim Besuch der vom Anwalt genannten Seite Ihre E-Mail-Adresse angegeben worden sein." Bitte beachten Sie hierzu: Die Telekom Austria erhält von der Kanzlei LF-Law Geld für die Herausgabe Ihrer persönlichen Daten. Sie ist zudem daran interessiert das Sie als schuldige Person gekennzeichnet werden, da die Telekom Austria möglicherweise Haftungsansprüchen von Ihrer Seite aus ausgesetzt sein könnte. Die Telekom Austria ist somit genauso Ihr zivilrechtlicher Gegner wie die Kanzlei LF-Law. Daher sollten Sie es auch zwingend unterlassen Aussagen über Schuld/Nichtschuld gegenüber diesem Provider zu äußern.

In der Abmahnung selbst werden bei Nichtzahlung zwei strafrechtliche Schritte angedroht. 1. Vorsätzliche Verletzung der urheberrechtlich geschützten Interessen der Mandatin. 2. werden fiktive Ermittlungen "von Amts wegen" wegen eines Verstoßes gegen das österreichische Pornographiegesetz §2, Abs. 1b) [Bereitstellung von jugendgefährdetem Material an einen größeren Personenkreis unter 16 Jahren] als Druckmittel benutzt. Dies bedeutet konkret das die Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz keine Strafanzeigen gestellt hat. Ob das Druckmittel zu einer Strafanzeige bei Nichtzahlung führt kann nicht abgeschätzt werden, da kein Fall bislang bekannt geworden ist.

III - Anwaltsliste

Derzeit können hier nur Regionallisten zur Durchsicht empfohlen werden. Als Hauptempfehlung wird derzeit die Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Georg Getreuer, Weyrgasse 6, 1030 Landstraße, Wien Tel:: +43 1 713 14 25 Fax:: +43 1 713 14 25 - 17 empfohlen. Weitere Medienrechtsanwälte: Bernhard Stanger Rechtsanwalt, Müllerstraße 18, 6020 Innsbruck +++ Ulrich Brandstetter Rechtsanwalt, Herrengasse 5, 1010 Wien +++ Wolfgang Renner Rechtsanwalt, Gonzagagasse 11, 1010 Wien +++ Michael Wukoschitz Rechtsanwalt, Mariahilfer Straße 1d, 1060 Wien +++ Doris Prossliner Rechtsanwältin, Stelzhamerstraße 12, 4020 Linz +++ Alexander Piermayr Rechtsanwalt, Stelzhamerstraße 12, 4020 Linz +++ Volker Mogel LL.M.EUR. Rechtsanwalt, Kalchberggasse 1, 8010 Graz

Update: Nach dem derzeitigen Kenntnissstand kann leider nur eine Rechtsanwaltskanzlei empfohlen werden, auch wenn hier Berichte über zufriedene Mandanten anderer Kanzleien zu finden sind. [Link]

Anmerkungen

Oftmals taucht die Frage auf was konkret mit dem Begriff der Verfolgungssoftware "FileWatch", die in der Abmahnung erwähnt wird gemeint sei. Da die Hersteller allesamt in Deutschland von der deutschen Kanzlei Negele Zimmel Kremer Greuter Rechtsanwälte vertreten werden sollte klar sein das deren Software-Firma Media Protector GmbH, Augsburg die österreichischen IP-Adressen ermittelt und diese an die Rechtsanwaltskanzlei LF-Law, Bregenz weiter gegeben hat. Das Verfahren der Media Protector GmbH, Augsburg kann weder als glaubwürdig noch als stichhaltig bezeichnet werden. In Deutschland sind entsprechende Gerichtsverfahren anhängig.

Alle Abgemahnten, die wegen der Datein wie "Jenni Lee-Barely Legal 71.avi" eine Abmahnung erhielten: Bitte den eigenen Anwalt darauf hinweisen, daß diese Datei nur die Sequenz No. 4 innerhalb des Gesamt"kunstwerks" darstellt, nur eine Länge von 16,5 Minuten aufweist und somit nach der Auffassung dieses Blogs der Vortrag der Rechtsanwaltskanzlei LF-Law [Streitwert + Lizenzanalogie + Schadensersatz] vollkommen überzogen ist. [Lizenzanalogischer Vergleichswert: In Livestream-Portalen wird im Rahmen einer Mitgliedschaft für 10US$ die Sequenz für 115,5UScent verkauft. Bezieht man eine 10-fache Verbreitung der Sequenz als theoretischen Wert in die Berechnung mit ein und gibt dem RI aufgrund der nicht vorhandenen Einwilligung -mutmaßlich!!- den Anspruch einer 4-fachen Lizenanalogie statt ergibt sich der Wert 43,1US$ -halber Streampreis- bis 69US$ -80% Streampreis-] Zudem sei auf § 5 ÖAHK hingewiesen: "Als Bemessungsgrundlagen für Honoraransätze (§ 4) können, soweit sich nicht auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergibt, nachstehende Beträge als angemessen betrachtet werden: .... 29. Urheber- und Verlagsrechtssachen 36.000." Bitte prüfen Sie die Abmahnung im sachlichen Bereich.

Freitag, 1. August 2008

Tag 12 - Informationsblatt in türkischer Sprache

Avukatlar Erdoğan Demirci & Dr. Temel Nal
Schwanthaler Str.41
80336 München
tarafından P2P ağlarında Türk yorumcularını ve şarkılarını yasadışı indirme ve sunma sebebiyle telif hakkı ihlali gerekcesiyle ihtarname
Bit Torrent, Emule Gnutella veya ed2k üzerinden Türk yorumcuların şarkılarını yüklemiş ve aynı zamanda kamuya paylaşıma sunmuş olan Peer-to-Peer ağları (P2P- ağı) kullanıcıları Haziran 2008 tarihinden itibaren Münihli Avukatlar Demirci & Nal tarafından telif hakkı ihlali sebebiyle ihtarname alabilir. Ayrıca tanınan bir medya hukuku avukatlık bürosu tarafından başarılı bir şekilde temsil edilen çok sayıda ihtar edilmiş olan Almanyada ki Türk Dj’lerin davaları bilinmektedir. Irtibat için biligi isteminizi burdan yollayınız. Buna maruz kalanlar, P2P ağı kullanıcısı olarak şarkı indirme ve aynı zamanda sunma yaparak, Avukatları tarafından temsil edilen hak sahiplerinin telif haklarını ihlal ettikleri gerekçesiyle ihtar edilmektedirler. Yazıların kapsamı ve şekli hakkında henüz hiç bir detay bilinmemektedir. Buna maruz kalanlar için aşağıda Avukatlar Demirci ve Nal’dan yazı geldiği takdirde nasıl davranabileceğine yönelik tavsiyeler bulabilirsiniz. Bu tavsiyeler hukuki bilgi değildir. Mesuliyet alınamaz. Tavsiyeler sadece yazıyı aldıktan ilk bir kaç gün sonrası içindir.

I. Ihtarname - Men beyannamesinde bulunma çağrısı

1. Yazıyı okuduktan sonra sakinleşmeye çalışın. Yazıdan dolayı herkes şokta ve şaşkın oluyor. Fakat yazıda sözü geçen konu değerleri ve avukat masrafları ( avukat masrafları hesaplayıcısı ) konunun çözümünde korkulanın çok daha altında oluyor.

2. Bahsi geçen avukatlık bürosuna telefon açmayın. Büroya karşı herhangi bir beyanatta bulunmaktan - sözlü veya yazılı - kaçının.

3. Lütfen ihtarnamenin müddetlerini dikkate alın. Genelde yazı elinize bir Cumartesi gününde geçer ve size davranmanız için sadece 7 günlük bir zaman tanınıyor. Lütfen hemen davranın. Güvendiğiniz bir avukat yada türkçe konuşan avukatlar listesinden yada ekten bir medya avukatından ücretsiz bir ön görüşme yaparak bilgi alabilirsiniz. Aynı şekilde internette özel şahıslardan ilk yardım rica edebilirsiniz.

4. Ihtiyati tedbiri ( ihtar edilen kişi dinlenilmeden yapılan seri muhakeme usulü ) engellemek için ve masrafları aşırı derecede yüksek olan müdahalenin men’i davasını daha uygun bir gider davasına düşürebilmek için, ilk bir kaç gün içinde avukata sormadanda olsa, davranabilirsiniz, hatta davranmak zorundasınız. Yapmanız gereken, yeniden uyarlanmış men beyannamesinde bulunmak. Kesinlikle Demirci & Nal avukatlık bürosuna ait orijinal men beyannamelerini imzalamayın, çünkü imzanız suç itirafı anlamını taşır. Bunun için sadece ihtarnamede ki bilgileri kullanın. Lütfen sonuçları düşünün: kendinizi sözleşme ile birseyi yapmama ya taahhüt ediyorsunuz ve bu sözün tutulması için gerekeni yapmanız gerekiyor.

5. Avukatlık bürosundan gelen yazıda sizden ödeme yapmanız isteniyor. Lütfen ödeme yapmadan bir avukata danışın. Bu metinden sizin suçlu veya suçsuz olup olmadığınız veya üçüncü bir şahısın sizin internet bağlantınızdan telif hakları ihlal edipte sizinde bundan dolayı sorumlu tutulabileceğiniz yönünde birşey kestirilemiyor. Siz bu durumda sadece kendinizden sorumlusunuz ve kendinize ait bir karar vermek durumundasınız. Lütfen bunu yaparken mutlaka avukatınızın dikkatini hemen Demirci & Nal avukatlık bürosunun ihtarnamesinde bulunan bir cümleye çekin: “Ayrıca müvekilimizin Madde 97, I1.3.telif hakları kanununca tazminat hakları vardır. Tazminat hakkının somut miktarı daha sonraki yazımıza saklıdır.” Buda genelde ihtarnamede talep edilen miktar ödensede davanın kapanmış olacağı anlamına gelmeyeceği demektir. Bu sebepten dolayı sakın bir avukatla görüşmeden ödeme yapmayın.

II. Cezasal tarafı

Demirci & Nal avukatlık bürosunun bu bölümde ki yöntemi henüz bilinmemekte. Genelde internet bağlantılarına ait ( IP- adresleri ) kişisel bilgilerin tespiti için telif hakları ihlalinden suç duyurusunda bulunuyor ve savcılık tarfından tespit edildikten hemen sonra durduruluyor. Dolayısıyla polis tedbirinden korkulmasını gerektirecek bir durum söz konusu değil. Daha fazla bilgi alındığında bu bölüm tamamlanacak. Şu an için Demirci & Nal avukatlık bürosunun mahkeme yoluyla hak talep ettiği cari davalar bilinmemekte. Bu konuda lütfen muhtemel müddeti ( üç yıl ) göz önünde bulundurunuz.

III - Ekler

Avukat Dr. Wachs’ın raporu : Dava değeri 3.000000,00 Euro

Almanya’da bulunan Türk avukatların listesi
Tavsiye edilen alman avukatların listesi
Bilgiler, yardım ve bilgilendirme
Heise. de’ de ki makale : Münih’li Demirci & Nal avukatlık bürosu soru üzere özellikle Türk müzisyenlerin eserlerine yönelik telif haklerı ihlalini ihtar ettiğini doğrulamıştır. Kendi vermiş olduğu bilgilere göre, Türk müzik birliği tarafından görevlendirilmiş.
Florian Skupin: “Bu meblağ ödendikten sonru konunun kapandığını düşünen yanılmaktadır: Avukatlar tazminat haklarının talebini “daha sonra ki bir yazıya saklanıldığını” özellikle ifade etmekte. Buda demektir ki, muhtemelen 13.000 Euro avukat masraflarında kalmayacaktır, ihtar edilen kişilerin masrafları “ayrica gelecek olan yazıyla “ birlikte daha da artacaktır.”
Daha Şubat 2008’de bu makale Hürriyet’de yayınlanmıştır: DJ TELIF HAKKI UARISI - FRANKFURT, 23.02.2008: MÜ-YAP, Türkiye'deki ünlü sanatçıların parçalarını telif haklarını ihlal ederek Almanya'da internet üzerinden paylaşıma sunanlara karşı savaş başlattı. İlk etapta onlarca Dj'ye uyarı mektupları gönderildi. TÜRKİYE'deki ünlü sanatçılara ait parçaları telif hakkı ödemeden internette sunanları takibe alan MÜ-YAP Bağlantılı Hak Sahibi Fonogram Yapımcıları Meslek Birliği hukuk savaşı başlatmaya hazırlanıyor. Türkiye'deki müzik piyasasındaki şirket ve sanatçıların önemli bir bölümü üyeleri arasında bulunan MÜ-YAP, sanal ortamda paylaşıma sunulan Türkçe parçaların yayılmasını önlemek istiyor. Üyelerinin haklarını korumak ve üyelerinin uğradığı maddi ve manevi zararı önlemek için harekete geçen MÜ-YAP, Münihli avukat Temel Nal'ı görevlendirdi.

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translation by Senay Taner