Samstag, 25. Oktober 2008

Big Brother Award: Telekom Austria gewinnt Volkswahl

Telekom Austria siegt bei Volkswahl

Bei der "Volkswahl" errang die Telekom Austria den Sieg für die Weitergabe von Kundendaten an die Pornoindustrie: Die in Deutschland grassierende Abmahnwelle - im letzten Jahr wurden nach übereinstimmenden Schätzungen etwa 150.000 Menschen wegen angeblicher Verletzung der Urheberrechte abgemahnt - ist im Herbst 2008 nach Österreich übergeschwappt. Auf Begehren einer Vorarlberger Anwaltskanzlei, die im Auftrag von Pornofirmen tätig wurde, gab die Telekom Austria die persönlichen Daten der Kunden von Hunderten Breitbandanschlüssen weiter.

Die Telekom Austria berief sich erst auf die Rechtslage: Laut OGH-Entscheid sei man verpflichtet, bei Urheberrechtsverletzungen Stammdaten und IP-Adressen der Kunden herauszugeben. Weder der Verband der Internet-Provider [ISPA] noch die Mitbewerber der TA - also alle anderen - teilen diese Rechtsansicht, Bedingung für die Datenweitergabe ist für sie immer noch der Beschluss eines ordentlichen Gerichts. Dass man auch bei der TA von der eigenen Rechtsmeinung nicht wirklich überzeugt war, beweist der Schwenk: Nach lautstarken Protesten der Kunden wurde die Datenweitergabe abgestellt.

Telekom Austria für Pornodaten-Weitergabe ausgezeichnet

Die Telekom Austria, die Sicherheitssprecher von ÖVP und SPÖ oder die Post, sie alle haben am Samstagabend im Wiener Rabenhof Theater den "Big-Brother-Award" bekommen. Mit diesem Preis werden Personen, Behörden, Institutionen und Unternehmen bedacht, die sich in "Big-Brother"-Manier wenig rühmlich mit persönlichen Daten beschäftigen. ...

Telekom-Austria: Kundendaten für die Porno-Industrie

Die in Deutschland grassierende Abmahnwelle - im letzten Jahr wurden nach übereinstimmenden Schätzungen etwa 150.000 Menschen wegen angeblicher Verletzung der Urheberrechte abgemahnt - ist im Herbst 2008 nach Österreich übergeschwappt. Auf Begehren einer Vorarlberger Anwaltskanzlei, die im Auftrag von Pornofirmen tätig wurde, gab die Telekom Austria die persönlichen Daten der Kunden von hunderten Breitbandanschlüssen weiter. In hart an der Drohung formulierten Mahnschreiben forderte man eine Pauschalgebühr von rund 800 Euro für den Download "urheberrechtsgeschützter Werke" die Rechteinhabern wie "Cazzo Film" oder "Muschi Movie" gehören. Die Telekom Austria berief sich erst auf die Rechtslage: Laut OGH-Entscheid sei man verpflichtet, bei Urheberrechtsverletzungen Stammdaten und IP-Adressen der Kunden herauszugeben. Weder der Verband der Internet-Provider [ISPA], noch die Mitbewerber der TA - also alle anderen - teilen diese Rechtsansicht, Bedingung für die Datenweitergabe ist für sie immer noch der Beschluss eines ordentlichen Gerichts. Dass man bei auch der TA von der eigenen Rechtsmeinung nicht wirklich überzeugt war, beweist der Schwenk: Nach lautstarken Protesten der Kunden wurde die Datenweitergabe abgestellt. Zur ursprünglichen Entscheidungsfindung, also die Daten ihrer Kunden überhaupt und freiwillig weiterzugeben mag erstens beigetragen haben: Pro Anfrage im Auftrag von "Muschi Film" und Co wurde dieselbe Gebühr verrechnet, die laut Verordnung für gerichtlich angeordnete Überwachungen eingehoben wird. Das sind rund 100 Euro, bei den geforderten 800 Euro ist das ein Schnitt von 12,5 Prozent pro Fall und insgesamt ein schönes Körberlgeld*, zumal der gesamte Aufwand eine simple Datenbankabfrage ist. Warum die Telekom, zweitens, nicht gegenüber einem Medienkonzern, sondern gegenüber Porno-Winzlingsfirmen schwach geworden ist, passt ebenso ins Bild. Aus einer Unzahl von einschlägigen Betrugsfällen - Rechnungslegung ohne Leistung und andere Abzockereien - ist bekannt, dass die Betroffenen in der Regel stillschweigend bezahlen, da in Zusammenhang mit Pornos niemand seinen Namen öffentlich genannt haben will. [Körberlgeld = Zusatzverdienst]

Freitag, 17. Oktober 2008

Weitere Pressebereichte + Auskunftsstopp

Note: Selbstverständlich ist das weitere Vorgehen der Kanzlei LF-Law unbekannt. Diese Geschichte wird noch ein Nachspiel haben, oder/und auf eine andere Art weiter gehen.

Datenweitergabe an Porno-Industrie: Telekom Austria stellt Auskünfte ein
Unternehmen reagiert auf Berichterstattung - Keine Weitergabe mehr von Stammdaten - Umstrittene Abmahnwelle scheint vorerst gestoppt
Die Telekom Austria geriet rasch unter Beschuss, nachdem derStandard.at und andere österreichische Medien berichtet hatten, dass das Unternehmen im Zuge der Abmahnwelle der Pornoindustrie Kundendaten weiter gegeben hatte. Das Unternehmen stützte sich dabei auf die Rechtslage, wonach auch ohne richterliche Anordnung bei Urheberrechtsverletzungen Auskunft erteilt werden müsse.
Mit dem 17.10.2008 ändert der größte heimische Internet-Provider nun sein Vorgehen und stoppt sämtliche Auskünfte über Stammdaten der Nutzer.

Zuvor konnte sich Steffen Heintsch in diesem Artikel wieder finden: Porno-Industrie plant Klagen gegen Österreicher
Bereits hunderte heimische Tauschbörsennutzer von Abmahnwelle betroffen – Forderungen bei 800 Euro pro Fall wegen Urheberrechtsverletzungen - Telekom Austria gab Nutzerdaten weiter - Mit Mahnbrief zum Download

Am heutigen morgen: Tele2 und UPC gaben keine Nutzerdaten weiter
Zwei der drei größten heimischen Internet-Provider betonen keine Nutzerdaten an die Porno-Industrie weitergegeben zu haben - "Nicht ohne richterlichen Beschluss"

Der Spiegel hats auch [Format gehört zum Großteil dem Spiegel]: Österreichische Telekom verpetzt offenbar Porno-Downloader

Soeben bestätigt auch ORF den Auskunftsstopp.

Ich hoffe die Beauskunfter von Konsumentenschutz usw. verfolgen die Anglegeneheit und schämen sich jetzt entsprechend.

Donnerstag, 16. Oktober 2008

Pressebericht Längle - Format

Nutzer der Internet-Tauschbörse eDonkey werden von einer Vorarlberger Kanzlei mit aggressiven Abmahnungen eingedeckt. Deren Mandanten: Deutsche Pornofilmhersteller, die ihr Urheberrecht verletzt sehen. Laut FORMAT-Recherchen betrifft diese Abmahnwelle nur Telekom-Austria-Kunden. [click here to read more about the topic]

Kurze Anmerkung: Man sieht das sich meine Meinungen durchaus einer gewissen Bestätigung erfreuen dürrfen. Der Barbara Mayerl ein ausdrückliches Dankeschön für diesen eindeutigen und journalistisch sehr qualitativ gestalteten Artikel. [... mit dem ich übrigends nichts zu tun habe.]

Sonntag, 12. Oktober 2008

Updates KW 41



Neue statistische Einschätzung.



Anwaltsempfehlung

Leicht verändetes Muster einer modiifizierten Unterlassungserklärung

- per Einschreiben mit Rückschein -

LF-LAW
Längle Fussenegger Singer
Rechtsanwälte Partnerschaft
A - 6900 Bregenz
Brosswaldengasse 12

Unterlassungserklärung

Hiermit verpflichte ich,

Herr/Frau ____________________________,
(Vorname / Nachname)

____________________________________,
(Straße)

___________,________________________,
(PLZ, Ort)

____________________________________,
(Aktenzeichen)


mich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach-und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber der Firma

INO Handels Vertriebs GmbH, Otto-Hahn-Str. 15, D - 42369 Wuppertal,

- nachfolgend „Unterlassungsgläubigerin“ genannt - dazu, zu unterlassen,

alle urheberechtlich geschützten Werke der Filmkunst der Unterlassungsgläubigerin ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin, inbesondere durch öffentliche Zurverfügungstellung, im Sinne des § 14 des Urheberechtsgesetz zu verwerten.

Ich gebe diese Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung ab, dass die zu unterlassende Handlung infolge einer Gesetzesänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtmäßig wird.


___________________
Ort, Datum

___________________
Unterschrift des Abgenmahnten


Verwendung auf eigene Gefahr.

Freitag, 3. Oktober 2008

Sachverhaltsdarstellung KW40

Einleitung
Seit Anfang August 2008 verzeichnet der von mir gestaltete webblog [link] und eine weitere deutsche Informationsseite [link] eine stetig wachsende Anzahl von österreichischen Staatsbürgern, die sich auf diesen Seiten über das Thema "Abmahnungen durch deutsche Pornographie-Hersteller in Österreich durch die Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz", in der Folge kurz LF-Law genannt informieren. Begründet werden die in den Schreiben geltend gemachten Forderungen mit angeblichen Verwertungsrechtsverletzungen an Filmwerken der Hersteller in sogenannten p2p-Tauschenbörsen, vornehmlich in dem so genannten emule2000-Netzwerk. Die bisher bekannten Details werden heute in Kurzform dargestellt. Das Fazit nach zwei Monaten ist ernüchternd: Da es bislang seitens der Betroffenen nicht gelang eine einheitliche Front gegen die zum Großteil absurden und an Illegalität kaum zu überbietenden Abläufe herzustellen und bis in den Anwaltsbereich hinein schwere qualitative Mängel zu verzeichnen sind wird dieser Bericht notwendigerweise an die zuständigen staatlichen Stellen verschickt, die hiermit aufgefordert werden für einen sofortigen Stopp der Aktivitäten jeglicher Teilnehmer bis zur Klärung der Rechtslage vor dem OHG zu sorgen. Die Klärung der Rechtlage ist von einer staatlichen Stelle zu besorgen, da der als alleiniger "Datenhändler" in Österreich auftretende Provider Telekom Austria mit dieser Aufgabe absolut überfordert ist. Da es sich um bereits gesammelte und beauskunftete Datenmengen handelt hätte dieses Vorgehen keinerlei Wirkung im Bereich der weiteren möglichen zivilrechtlichen Verfolgung. Um umgehende Stellungnahmen wird gebeten. Zum Teil werden Verdachtmomente aufgeführt die in polizeilichen Ermittlungen münden können und eine „Teststrafanzeige“ gestellt. Ein grundsätzliches Statement der zuständigen Rechtsanwaltskammer scheint dringend erforderlich. Bitte schicken Sie die entsprehenden Dokumente an die am Ende stehende Adresse. Bitte beachten: sämtliche Antworten, oder Nichtantworten werden veröffentlicht.

Voranstehend sollte der Hinweis, das nicht etwa die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet durch österreichische Anwälte das Thema dieses Berichts darstellt, sondern die Art und Weise des Vorgehens kritisiert wird. In der Tendenz hält der Verfasser des Berichts die Entwicklung in Deutschland für beispielgebend. Die Unterteilung der Delikte in Bagatellfälle mit entsprechenden Forderungsobergrenzen und durch Richterentscheid fest gestellte, gewerblich orientierte Verletzungsarten wäre mittelfristig auch für Österreich sinnvoll. Insofern besteht hier auch die Chance aus dem Ergebniss der enorm chaotischen Entwicklung der folgenden Affaire eine solide Zukunftslösung zu erarbeiten. Der Bericht, in dem etwa 170 Arbeitsstunden stecken, geht dem österreichischen Steuerzahler kostenlos zu und stellt allein die persönliche Ansicht des Blogbetreibers dar.

Systematische Abmahntätigkeit
Als Mandanten der Kanzlei LF-Law sind nachgewiesen: INO GmbH, Wuppertal + Hustler Europe GmbH, Krefeld + GMV GmbH & Co. KG, Ochsenburg + SG Video GmbH, Mönchengladbach [Z-Faktor-Medien, Illertissen] + BBVideo GmbH, Duisburg + Cazzo GmbH, Berlin + Tino-Media, Berlin + Cybernetto GmbH, Offenbach.

Graphik: Systematische Abmahntätigkeit nach AZ-Paketen


Graphik: Systematische Abmahntätigkeit nach Monatsdaten und abgemahnten Haushalten


Graphik: Systematische Abmahntätigkeit nach Abmahnungen Shual-Blog mit Vergleichswert Pásah-Blog [Name aus Sicherheitsgründen geändert] und Maximalwert

Erläuterung der Graphiken: Aus Datenbankeinträgen, laufenden AZ-Nummern, tracker-Daten und Vergleichswerten aus Deutschland kann ein konservativ gehaltener Mittelwert erzielt werden. Die Dunkelziffer liegt im doppelten Bereich. Grundsätzlich erhalten sehr viele Haushalte Mehrfachabmahnungen, so daß die obigen Daten [Graphik 2] mit einem Faktor 2 multipliziert werden müssen. Eine durch einen Betroffenen ermittelte Aussage eines zur Datenaufbearbeitung zuständigen Technikers der Telekom Austria über „mehrere hundert“ Anfragen zum 20.09.2008 bestätigt das vorhergehende Bild. [Hinweis: Sämtliche personenbezogenen Aussagen dieses Berichts können vom Verfasser in diesem Bericht nicht schriftlich und durch konkrete Namen und Adressen verifiziert werden. Siehe Punkt: „Beeinflussung“. Zur Konkretisierung der Daten und weiterer Angaben des Berichts genügt einer staatlichen Stelle die Verpflichtung der Systemteilnehmer Auskunft zu erteilen. Persönliche Auskünfte können nur auf Anfrage bearbeitet werden.] Nach derzeitiger Lage kann bis zum Stichtag Ende KW 40 mit einer Summe von 1540 Abmahnungen gerechnet werden, die sich auf eine Forderungssumme von ca. 1,2Mio € taxieren lassen. Das „Potential“ für das Jahr 2008 wird mit etwa 3,7Mio € angesetzt, wobei diese Summen sich noch stark erhöhen können. [Vgl. Anzeigevolumen allein im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, Deutschland, erstes Halbjahr, bei gleicher Einzelforderungssumme: 27,6 Mio €] Nach Aussage [Abmahnung, bei Bedarf: siehe Anlage] der LF-Law werden hiervon bis Ende KW40 weit über 0,2Mio € an die Telekom Austria als Ausfwandsentschädigung abgeführt. Das „Potential“ für 2008 liegt bei ca. 0,5Mio €. Der volkswirtschaftliche Schaden [Konsumentenschutz, Telekom, Anwaltsgebühren, Konsumausfälle, Verschuldung, etc.] liegt gängig auf dem gleichen Niveau wie die Forderungssumme. Da momentan nur eine Kanzlei aktiv ist und prognostizierbar bis zu sechs Trittbrettfahrerkanzleien organisiert auftreten werden, die auch andere Sparten und Herstellerkartelle bedienen werden darf bei ungehindertem Verlauf für 2009 mit einer dreistelligen Millionensumme an Schäden gerechnet werden.

Strategische Daten
Wie bereits hinlänglich berichtet entstammen die IP-Adressen aus dem Gesamtpool an Daten der MediaProtector GmbH in Augsburg [Link], die von der Telekom Austria als „Internetdetektei“ bezeichnet wird, wobei dieser Titel eingentlich im Minimum eine erfolgreiche Mitgliedschaftsberwerbung in Organen wie dem BDK erfordert. Über die Art und Weise der einzelnen vertraglichen oder stillschweigenden Geldtransfers und Informationsflüsse zwischen der deutschen anwaltlichen Vertretung [NZKG, Augsburg] der nun in Österreich auftretenden Rechteinhaber könnte hier nur spekuliert werden. Eine staatsanwaltliche Ermittlung ist hier dringend erforderlich, da noch nicht einmal rechtlich einwandfrei geklärt ist ob das nicht öffentlich bekannte und in Deutschland wegen schwiegenden Fehlern in Miskredit gekommene System der MediaProtector GmbH in Augsburg überhaupt für Österreich zugelassen ist. Besonders fraglich erscheint dabei das datenschutzrechtlich relevante Vorgehen "über lange Zeiträume hinweg ein genaues "Tauschprofil des Verletzers" zu erstellen [Selbstdarstellung Mediaprotector], wie es sich innerhalb der systematischen Abmahntätigkeit der Kanzlei LF-Law häufig belegen läßt. Desweiteren erscheint es strittig ob der Datenverkehr zwischen LF-Law und Telekom Austria aus dem Punkt 2.5 der freiwilligen Selbstverpflichtung der ISPA [Link] ableitbar ist, da weder der "Private"fall noch der Fall einer inländische Rechteverwertungsgesellschaft zu erkennen ist. Der Kartellrechtsverstoß ist auf Seiten der Telekom Austria mehr als offensichtlich, auf Seiten des Abmahnkartells zu vermuten. Zwar obliegt es innerhalb der Selbstverpflichtung den einzelnen Providern selbstentscheidend vorzugehen, jedoch wird durch die offensichtlich fehlende Kompetenz der Telekom Austria zur Begutachtung der teilweise extrem komplexen Einzelfälle durch das Unterlassen einer angemessenen Organisation in Prüfung und Beauskunftung der Betroffenen ein deutlicher Vorteil gegenüber den anderen ISPA-Mitgliedern erzielt. Von Bedeutung ist hier auch das sich die ISPA-Leitung in einer auf der Webseite veröffentlichten Pressemitteilung vom 27.08.2008 von der Praxis die von der Telekom Austria bereits umfänglich praktiziert wurde distanziert. Ein erstaunlicher Vorgang. „Vorzüglich“ ist im System allein die Abwicklung der Anfragen in der technischen Ebene der Telekom Austria und in der Kanzlei LF-Law zu nennen. Man darf annehmen das ein „handelsübliches“ Excel-Tabellen-Verfahren vorliegt, aus dem IP-Adressen, Log-Daten und "Hash-Werte" hervor gehen, das zügig mit Anschlußinhaberdaten ohne jegliche Prüfung durch die Telekom Austria angereichert und an die Kanzlei LF-Law versandt wird. Diesbezügliche Vereinbarungen mit verantwortlichen Abteilungen der Telekom Austria sind unbekannt, aber angesichts der Masse an Anfragen zu vermuten. Die vollständig rechtswidrige Nullprüfung der Begründungen [vlg. §87 b Abs3: „In die Begründung sind insbesondere hinreichend konkretisierte Angaben über die den Verdacht der Rechtsverletzung begründenden Tatsachen aufzunehmen.“] gilt als über Einzelfälle nachgewiesen. Zudem sei ein Zitat von Vielen genannt: „Achtung: diese Norm ist möglicherweise EU-rechtswidrig (nicht richtlinienkonform umgesetzt). Eine Auskunft ohne richterlichen Beschluss wird idR unzulässig sein. Access-Provider werden aufgrund von § 13 ECG idR keine Auskunft erteilen dürfen. Bei Berufung auf diese Gesetzesstelle bitte keinesfalls Beauskunftungen ohne Beiziehung der Rechtsabteilung erteilen.“ [Dr. Sabine Kiesel-Szontagh, TUWien]. Als besonders irritierend muß das Vereinfachen der Beweisführung gelten: In den entsprechenden Abmahnsystemen in Deutschland, in denen die Firma MediaProtector GmbH als beweisermittelndes Unternehmen auftritt wird als "hinreichend konkretisierte Angabe" stets die Kontrollfunktion eines "visuellen Abgleichs" - Stichwort: "Testdownload" - angeführt. Weder im Abmahnschreiben [Punkt 3] noch in sonstigen Informationen taucht für Österreich der "Testdownload" auf. Dahingehend besteht die Kanzlei LF-Law auf dem Begriff der "protokollierten" Rechtsverletzung, was aufgrund der Sensibilität der Daten [sexuelle Präferenzen] selbst im Falle von tatsächlichen Rechteverletzern bis hoch in die Ebenen der EU-Verordnungspraxis einen zwingend zu beachtenden Richtervorbehalt nach sich zieht. Zusätzlicher Punkt und extrem relevanter Punkt für Österreich ist hier, das aufgrund der in Österreich weitläufig zu notierenden Vergabepraxis von IP-Adressen der alleinige track einer IP-Adresse nur schwer als handfester Beweis für illegale Handlungen anzusehen ist. Anders als in dynamischen Systemen wie bei der Telekom Deutschland sind die legal erhältlichen Daten ausreichend um die Täter-IP zu verschleiern. [Beispiellink] Zwar wurde seitens eines Technikers der Telekom Austria die Meinung geäußert, die Telekom habe Datenmengen gespeichert die Bewegungen im emule-Netzwerk dokumentiert hätten. Über Relevanz [ohne "Testdownload"] und Einzelfallprüfung ist nichts bekannt.

Strategische Pakete
Nach einem erfolgreichen „Testlauf“ Anfang August 2008 [Paket-Bezeichnung „06/07/08“] folgten die Pakete „24/08/08“ und „18/09/08“. [Pakete = bei der Telekom Austria zur Beauskunftung eingereichte Excel-Tabellen.] Die ersten organisierte Auswertung von Log-Daten durch die MediaProtector GmbH in Augsburg fand ab März 2008 statt. Die Zeit zwischen Log-Auswertung [März bis Mai 2008] nutzte die Kanzlei LF-Law zur Erstellung von eigenen „Profilen“ zur Ermittlung von möglichen Anschlußinhabern denen Mehrfachabmahnungen zugestellt werden könnten. Es darf nach dem hier recht eindeutigen und der Kanzlei LF-Law als bekannt voraus zu setzenden OHG-Urteil 4Ob194/07v vom 21.01.2008 [Link] abgeleitet werden, das diese Praxis vor einem Gericht kaum bestand haben dürfte. Unter den Profilen „Mehrfachabmahnung“ finden sich strategische Varianten: Haushalte werden innerhalb weniger Tage, oder gar an einem Tag mit drei bis fünf Abmahnungen bombardiert. Haushalte werden schrittweise nach Bezahlung mit einer neuen Forderung konfrontiert. Immerhin kommt es derzeit noch recht wenig zu Fehlern, wie falschen Datumsangaben innerhalb der Fristen. Zudem haben Anrufe in der Kanzlei die Vorschaltung von "call-Center"-ähnlichen Strukturen ergeben, die aufgebaut wurden um den zu erwatenden Aufwand zu kanalisieren. Dabei gelten die Personen als insgesamt "sympatisch" und "vorgeschult". Gesichert ist ebenso, das die fehlende Bearbeitung von Nichtzahlerfällen, weder im zivilrechtlichen noch strafrechtlichen Bereich deutlich auf eine allein geldabschöpfende Methodik in der Anfangsphase hinweist. Informationen über direkte oder anwaltliche Verhandlungen existieren kaum [siehe Punkt "Beeinflussung"]. Dahin gestellt sei ob den einzelnen deutschen Rechteinhabern ein wirtschaftliches und wettberwerbspolitisches Interesse zu bescheinigen sei. Ein kleiner Test ergab jedoch eine überraschende Information.

Test-Strafanzeige gegen IP 193.83.233.171, N.N. Salzburg wegen Verstoß gegen das österreichische Pornographiegesetz. Bei der Überprüfung der Geschäftsbeziehungen der GMV Media GmbH, D-Ochsenburg nach Österreich konnte auf der Verweisseite der Amor Medien GmbH, A-Lochgau [angeblicher Vertrieb] keinerlei Präsenz der GMV Media GmbH ermittelt werden. Auffällig war jedoch das durch die Amor Medien GmbH ohne jegliche Altersbeschränkung zur Schau gestellte und in keinster Weise zensierte extrempornographische, zum Teil in Close-Up-Darstellungen veröffentlichte Material. Um Ermittlungen der österreichischen Behörden wegen jugendgefährdetem Verbreiten von pornogrpahischem Material zu entgehen nennt sich die Webseite vorsätzlich armor-medien.com, wobei die Daten jedoch über einen Server in Salzburg bereit gestellt werden.

Innerhalb der strategischen Pakete finden sich selbstredend die absurdesten Konstrukte. Hier sei als Beispiel die Geltendmachung voller Forderungssummen für komplette Filmwerke gennant, obschon der Kanzlei LF-Law als bekannt voraus zu setzen wäre das die fraglichen Dateien Kleinst-Auschnitte von bis zu einem Sechstel der Filmwerkgröße darstellten. Ebenso finden sich in den Pakten genügend Beispiele von Filmwerken die auf einfachste Art aus anderen Netzwerken [zB rapidshare] auf Hinweis durch die Betreiber gelöscht wurden. Warum die Rechteinhaberschaft und ihre deutsche und österreichische rechtsanwaltliche Vertretung im Fall der emule-Netzwerke diesen Weg nicht eingeschlagen hat bleibt dem Betrachter verborgen, insbesondere da die beauftragte Firma MediaProtector GmbH besonders stolz auf die Ermittlung von "initial seedern", also den "eigentlichen" Tätern verweist. Die ebenso von Media Protector auf der Webseite geäußerte Meinung, das die als illegale Vorlage identifizierten Dateien schwer zu löschen seien wird durch das positive Ergebniss [zB rapishare] konterkariert.

Strategische Beeinflussung
Da die Kanzlei LF-Law nicht nur die Angewohnheit entwickelt hat Informationswebseiten und Internetforen nach um Hilfe Suchenden auszuspähen, sondern diese auch nach erfolgreicher Identifizierung [zB. Über Daten der Abmahnung] massiv beeinflußt kann von dem Verfasser des Berichts keine der durchaus vorliegenden Identitäten in diesem Bericht preis gegeben werden. Mindestens ein Fall ist bekannt in dem die Kanzlei LF-Law einen Teilnehmer eines Internetforums über Drohungen dazu brachte seine Beiträge, die jederzeit den Regeln der Meinungsfreiheit entsprachen von den Betreibern der Webseite löschen zu lassen, ohne das hierfür den Forenbetreibern ein Grund genannt wurde. Zudem existieren weitere Berichte über ein absonderliches Auftreten der Kanzlei LF-Law [Link].Ob und und wie oft diese in Telefonanrufen bei abgemahnten Haushalten praktiziert wird ist bislang nicht ersichtlich, da die Bedrohten aus Angst vor Strafanzeigen auf absurde Schweigeverpflichtungen eingehen. Ein weiterer Punkt der den Gepflogenheiten solider Anwaltskanzleien widerspricht. Von positiv zu bewertenden, jederzeit möglichen Kontaktaufnahmen zB in den Hilfsforen um kann nicht berichtet werden.

Auskunft über das Auskunftsverfahren
Nachdem die Telekom Austria bis zur Woche 39 in Antwortmails und telefonischen Aussagen an betroffene Anschlußinhaber jegliche Verbindung zur Kanzlei LF-Law bestritt und gar die Herausgabe von Daten unter einen strikten Richtervorbehalt stellte sind nun erste Schreiben aufgetaucht, deren Inhalt kaum erhellender als die offensichtlichen Unwahrheiten der Vorwochen bezeichnet werden kann. Auf anwaltlich erarbeitete Musterschreiben auf Auskunft nach § 26.1 Datenschutzgesetz über „über die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hierfür in allgemein verständlicher Form. Die Auskunft bezieht sich auch auf evtl. Namen und Adresse von Dienstleistern, falls sie mit der Verarbeitung meiner Daten beauftragt sind sowie wann und durch welche Verwertungsgesellschaft oder eines Privaten ein Auskunftsbegehren gegenüber meine Person stattfand und welche Daten beauskunftet worden.“ erhält der Betroffene einen Verweis auf §87 Abs. 3 UrhG [!] nebst Aussagen wie „Eine vom Urheber beauftragte „Internetdedektei“ ermittelt mit einer speziellen Software Teilnehmer mit ihrer IP Adresse an Fileshareingsystemen zu einem Zeitpunkt zu dem sie anderen Teilnehmern Dateien zum Download zur Verfügung stellen. In der Folge übergibt der Urheber diese IP-Adressse samt Datum und Uhrzeit – also bereits individualisiert – dem zuständigen Betreiber zur Beauskunftung der Stammdaten.“ Solcherlei Stilblüten verstärken den Eindruck das die Telekom Austria rechtlich vollkommen hilflose Mitarbeiter beschäftigt und ihr die Angelegenheit außer Kontrolle geraten ist. Da diese Bezeichnung auch auf die bislang erhältlichen "Ratschläge" des österreichischen Konsumentschenschutzes anwendbar ist sind neueste "Anweisungen" an Mitarbeiter der Telekom Austria die Anrufenden an den österreichischen Konsumentenschutz abzugeben ein äußerst befremdlicher Umstand. [Textbeispiel Konsumentenschutz-Webseite: „Wer im Netz urheberrechtlich geschützte Inhalte herunterlädt, kann vom Urheber geklagt werden.“] Der Konsumentenschutz verweist immer noch zu 99% auf seine Nichtzuständigkeit in Urheberrechtsfragen und erteilt dennoch den unsinnigen Ratschlag mit der Kanzlei LF-Law in Kontakt zu treten und die Forderungssumme zu begleichen. Dies selbstredend ohne Einzelfallprüfung. Mittlerweile ist jedoch ein Betroffener dabei andere Abgemahnte zu animieren bei der österreichischen Datenschutzkommission nach § 30 DSG 2000 ein Ombudsverfahren einzuleiten. Die ersten Reaktionen der DSK war kompetent und sachlich. In diesem GesamtBereich liegt allemal ein extrem schwerwiegender Fehler der Führung der Telekom Austria: Eine derartige Menge an Anfragen und Geldmengen kann nur unter Wissen und Anordnung eines zuständigen und verantwortlichen Abteilungsteils der Telekom Austria eingereicht und bearbeitet werden, wobei mit Nichten datenschutzrechtliche Bedenken erkennbar umgesetzt wurden. Die einhelligen Falschaussagen der vorgeschalteten Mitarbeiter lassen klare Unternehmensdirektiven vermuten, die diese Falschaussagen vorgeben. Sollte hingegen der Negativ-Fall "Direktive" bemüht werden hätte ebenso es in der Pflicht der verantwortlichen Abteilung der Telekom Austria gelegen Ihren Kunden umgehend eine kompetente Beratung über ein einfaches Schreiben zu erteilen und hierfür den call-Center-Beschäftigten Anweisungen zu erteilen. Da dies nicht geschehen ist und gleichzeitig weitere "Aufwandsentschädigungen" fließen, die munter durch inkompentente Mitarbeiter der Telekom Austria bestritten, oder mit nichtssagenden Auskünften verschleiert werden ist ein finanzielles Interesse an der Langlebigkeit des rechtlich bedenklichen Auskunftsverfahrens zu unterstellen. Möglicherweise liegt ein indirektes Anwerbeverfahren für Trittbrettfahrer-Kanzleien vor, die wohl schon aktiv "protokollieren". Dabei hätte ein einfach gehaltenes Statement, das die Verbraucher und Kunden über ihre Rechte und Pflichten im Falle einer erhaltenen Abmahnung aufklärt den Bedürfnissen der Verbraucher und Kunden genüge getan. Da wiederum die Haftungsfrage aufgrund immenser und zusätzlicher Kosten für die Einzelfälle kaum zu klären sein dürfte und selbst ein Einzelfall keine Breitenwirkung entfalten könnte ist hier definitv die ordnende Hand der angeschriebenen staatlichen Stellen gefordert!

Auskunftsverfahren
Es sei an dieser Stelle deutlichst klar gemacht das der Verfasser das vorliegende Auskunftsverfahren als gegen die Beschlüssen des OHG-Urteils 4Ob141/07z, dem anschließenden Rechtshilfebegehren an den Europäischen Gerichtshof, dessen Beurteilung der österreichischen Auskunftsregelungen noch aussteht und der zu berücksichtigenden Verhältnissmäßigkeit stehen sieht. Diese eigentlich rechtlich nicht sehr umstrittene Meinung des Verfassers kann durch die Existenz von „Fake-Dateien“ im systematischen Abmahnsystem belegt werden. Zuvor: Alleine die Weitergabe der personenbezogenen Daten ist bis zu einem höchstrichterlichen Urteil in Österreich trozt einer vorhandenen "Selbstverpflichtung" der österreichischen Provider strikt unter Vorbehalt zu stellen. Insofern kommt der folgenden Beurteilung der österreichischen Situation durch die ARGE Daten [Link] ein imenses Gewicht zu: "Die Bekanntgabe von Benutzerdaten gegenüber Dritten ohne richterlichen Auftrag durch die Provider ist demnach nicht zulässig. Sehr oft stehen hinter solchen Aufforderungen Interessensvertretungen oder Anwälte, die angebliche oder tatsächliche Rechtsverletzungen verfolgen. Eine Auskunft vom Provider ermöglicht es die Betroffenen direkt zu kontaktieren. Diese werden dann oft mit relativ hohen Forderungen konfrontiert und - unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage - unter Druck gesetzt, diese Forderungen innerhalb kurzer Frist zu bezahlen, um gerichtliche Schritte zu vermeiden. Für den Betroffenen entsteht dadurch ein großer Druck solchen Forderungen nachzugeben, unabhängig davon, ob diese berechtigt sind oder nicht. Aus Sicht der ARGE DATEN ist diese Vorgangsweise grundsätzlich abzulehnen, weil so eine Art 'Paralleljustiz' entsteht. Es besteht hierbei außerdem die Gefahr, dass auch unberechtigte Forderungen mit Hilfe solcher Abmahnungen geltend gemacht werden. Bei Vorliegen berechtigter Forderungen und entsprechender Beweise können diese gerichtlich geltend gemacht werden und die Daten in weiterer Folge vom Gericht angefordert werden. Aktuelle Gerichtsentscheidungen bestätigen Standpunkt. Auch neuere Gerichtsentscheidungen bestätigen den ARGE DATEN -Standpunkt, wenn die Auskunftsvoraussetzungen vorliegen, dann sind die Kundendaten sowohl von dynamischen, als auch statischen IP-Adressen bekannt zu geben." In diesem Licht betrachtet passend ist die Drohung der Kanzlei LF-Law zu sehen, die Abgemahnten bei Nichtzahlung der absurden Forderungen umgehend und ohne weiteren Schriftsatz wegen der angeblichen Verbreitung von Pornographie anzuzeigen. Es wird sogar ohne auch nur einen einzigen Beweis vorzulegen mit schwere Gefängnisstrafen gedroht und die Behauptung in den Raum gestellt das Behörden von "von Amts wegen" ermitteln würden, da der Anschlußinhaber pornographische Werke einem "größeren Personenkreis unter 16 Jahren zugänglich gemacht" habe. Das in Deutschland gängige Modell die einzelnen Punkte und vornehmlich den strafrechtlichen Teil mit wenigstens halbwegs passenden, bereits ergangenen Urteilen in diesem Bereich auszukleiden war der Kanzlei LF-Law für Österreich zu viel Arbeit. Zu diesem offensichtlichen Betrugsmodell paßt der Punkt No. 5 innerhalb der Abmahnung, der gegensätzlich zur oben erwähnten Rechtsauffassung des OHG 4Ob194/07v im Urteil erläutert: "... haben Sie sich verpflichtet, Ihren Internetzugang in keiner Weise zu gebrauchen oder von anderen in Anspruch nehmen zu lassen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt. Es handelt sich hierbei um einen Vertrag mit ausdrücklicher Schutzwirkung zugunsten Dritter, also zugunsten unserer Mandantschaft, der Sie nicht nur für Ihr Verhalten, sondern auch für das Verhalten jener Personen, die ihren Internetzugang nutzen, haftbar macht." Da von „Medienrechtsanwälten“ verlangt werden kann das bislang einzige Urteil des OHG zum Thema „Störerhaftung“ zu kennen dürfte hier zu Recht ein Vorsatz ableitbar sein. In wie fern die Abmahnung als solches österreichischem Recht entspricht kann hier nicht geklärt werden. Vergleicht man sie hingegen im sachlichen Bereich [z.B Tathergangsbeschreibungen] mit deutschen Standard-Massenabmahnungen fällt sie unter jedes Qualitätsminimum.

Über die Bedeutung von „Fake-Dateien“
Defintion -verkürzt-: Neben dem Titel, der Größe der Datei stellt der sog. Hash-Wert eine stabile Größe in der Bewertung der einzelnen Dateien gerade im Punkt „Urheberrechtsverletzungen“ dar. Die Firma MediaProtector GmbH, Augsburg ermittelt im Auftrag eines Rechteinhabers den speziellen Hash-Wert einer im emule2000-Netzwerk befindlichen Datei und protokolliert die Bewegungen von IP-Adressen über diesen Hash-Wert. Bereits in 5 bekannten Fällen wurden Hash-Werte protokolliert, die in der Firma MediaProtector bekannter Weise [wird in den entsprechenden Abmahnungen erwähnt] mit einem neuen, von Rechteinhaber und vor allem von der Sparte Pornographie abgesondert über einen veränderten Titel verfälscht wurden.

Beispiel: „Darwins Alptraum“ - ARTE Dokumentation (RI wohl hubert Sauper) [Titel] mit Hash-Wert für Vivian Schmitt – XXX-Fieber - Videorama GmbH.

Auch wenn die Kanzlei LF-Law kostenschonend auf eine Veränderung des „regulären“ Abmahnschreibens verzichtet [FSK 12 zu FSK 18] ändert dies nichts an der grundsätzlichen Tatsache, das ein Urheberrechtsverstoß vorliegt. Wie dieser letztlich vor Gericht gehandhabt wird sei dahin gestellt.

Von größter Bedeutung ist die Existenz von „Fake-Dateien“ für das Verfahren innerhalb der Telekom Austria, wobei davon ausgegangen werden muß das in den „hinreichend konkretisierte Angaben über die den Verdacht der Rechtsverletzung begründenden Tatsachen“ genau hervor geht das hier kein „Normalfall“ vorliegt. Egal ob man nun „Erwägungsrichtlinien“ aus EU-Verordnungen, OHG-Urteile [zB. aus der Störerhaftung ableitend], oder auch nur logische Argumente zu Rate zieht: Die Beauskunftung kann nicht ohne einen richterlichen Beschluß erfolgen, da allein schon der Anspruch des Rechteinhabers auf Unterlassung bei im gutem Glauben handelnden Endverbraucher nur im Einzelfall und durch einen Richter zu klären wäre. Mindestens ein Fall einer abgemahnten „klassischen“ Fake-Datei, die durch das System selbst erkannt wurde ist zu notieren. Dies bedeutet in der Regel, das Datenmüll der einem Titel des jeweiligen Rechteinhabers zugeordnet wurde und zusätzlich mit einem „harmlosen“ Titel verändert wurde in den Abmahnungen auftauchte. Hier zeigt sich gleichermaßen die Grenze des durch die Frima MediaProtector angewandten Verfahrens: Mag der Hash-Wert-Beweis, der in Deutschland von Gerichten zum Teil als ungenügend klassifiziert wird für einen Anfangsverdacht selbst ohne "Testdownload" ausreichend sein. Für ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren ohne Richtervorbehalt nebst einer Null-Prüfung durch den Provider ist er vollkommen untauglich, da er eine immense Fehlerquote erzeugt, wobei zudem Dutzende Betroffene überzeugend als Unschuldige aufgetreten sind, bzw. nachgewiesene 0-uploader wegen illegaler upload-Handlungen abgemahnt wurden. [Beispiel 0-upload-Modus: Link].