Sonntag, 21. September 2008

Artikel

Montag, 8. September 2008

Tag 44 - Press Release Austria

No-link-Release-Version, abgeschickt Di, 09.09.08 08:00

Sehr geehrte Damen und Herren der Lokalredaktion der xxxxxxxx,

lassen Sie mich zuvorderst betonen, daß Ihre Zeitung von mir exklusiv angeschrieben wird. Bitte teilen Sie mir bis Donnerstag, 11.09.08 12:00Uhr mit, ob eine Veröffentlichung der folgenden Angelegenheit für Ihr Haus in Frage kommt.

Bitte vorab beachten: Diese mail beinhaltet Informationen über anonymisierte Dritte. Ich bitte sie dringendst die Anonymität dieser Dritten zu achten, auch weil eine Vielzahl der Geschädigten die Vorwürfe strikt zurückweist. Ich werde jedoch den Geschädigten nahe legen Sie, Ihr Interesse voraus gesetzt selbst zu kontaktieren. Dieses Vorgehen ist zwingend, da in den nächsten Wochen mit mehreren Dutzend Geschädigten gerechnet werden muß.

Seit Anfang August 2008 verzeichnet das integre Informationsportal des deutschen „Vereins gegen den Abmahnwahn e.V.“ [Link] mittlerweile zwei Wellen von von Abmahnungen deutscher Porno-Hersteller in Österreich durch die Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz [Link] [Dokument siehe Anlage], in der folge kurz LF-Law genannt. Begründet werden die in den Schreiben geltend gemachten Extrem-Forderungen mit angeblichen Verwertungsrechtsverletzungen an Filmwerken der Hersteller in sogenannten p2p-Tauschenbörsen, vornehmlich in dem so genannten emule2000-Netzwerk.

Meine Wenigkeit sieht sich als ein den Zielen des obigen Vereins loyal eingestelltes Nicht-Mitglied. Auf Basis eines anwaltlich geprüften Informationsprodukts erstellte ich den bislang einzigen für Österreich verfügbaren spezialisierten Informationstext [Link]. Bereits zu Beginn der Aktivitäten der deutschen Porno-Hersteller war zu mutmaßen, das nach deutschem Vorbild den Mandanten und der Rechtsanwaltskanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz ein einträgliches Geschäftsmodell vorschwebt, das Österreich offensichtlich unvorbereitet trifft. Weder Konsumentenschutz, noch beauftragte österreichische Rechtsanwälte haben seither eine wirksame einheitliche Strategie gegen den Export der deutschen Verhältnisse erkennen lassen. Grundsätzliches Material über die Rechtslage steht nur bei der ARGE Daten [Link] zur Verfügung. Nun sieht sich mein Informationstext zu Beginn des Septembers etwa drei Dutzend Anfragen aus Österreich ausgesetzt. Die berühmte Dunkelziffer läßt den Start eines Massenabmahnsystems vermuten.

Zwar konnte durch den „Verein gegen den Abmahnwahn e.V.“ schleunigst eine in Deutschland durch Gerichte abgesegnete modifizierte Unterlassungserklärung auf österreichische Verhältnisse zugeschnitten werden; -ein Dokument das den orginalen Unterlassungserklärungen die durch die Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz verschickt werden zu bevorzugen ist, da diese ein Schuldeingeständniss darstellen-; doch ist dieses Dokument nicht ausreichend um dem offensichtlichen Mißbrauch rechtlicher Lücken in Österreich Einhalt zu gebieten. Auch können die Anbieter von Informationen aus Deutschland in diesem Bereich keine rechtsanwaltliche Beratung abgeben, noch ersetzen, da sich die meisten der Angeschriebenen aufgrund des Vorwurfs und Einschüchterungsversuchen seitens der Kanzlei Lf-Law nicht einmal trauen die Kerndaten der Abmahnungen in Datenbanken anonymisiert zu veröffentlichen.

Als gesichert gilt mittlerweile die vormalige Vermutung, die Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz habe in deutlich erkennbarem wirtschaftlichen Interesse die Mandantenkundschaft der dubiosen deutschen Kanzlei Negele, Zimmel, Kremer, Greuter, Augsburg übernommen. [Link] ["Kunden", die bislang bekannt sind: INO GmbH, Wuppertal + Hustler Europe GmbH, Krefeld + GMV GmbH & Co. KG, Ochsenburg + SG Video GmbH, Mönchengladbach + BBVideo GmbH, Duisburg] Hierzu ist vermutlich die durch die NZKG-Kanzlei Augsburg zur Tauschbörsen beauftragte Firma Media Protector GmbH, Augsburg [Link] spätestens im Frühjahr 2008 angewiesen worden auch österreichische IP-Adressen, die sich dem Anfangsverdacht einer Verwertungsrechtsverletzung aussetzen zu notieren. [Die im Abmahnschreiben erwähnte log-software konnte nicht zugeordnet werden. Das Produkt ist nicht beim deutschen Marken- und Patenamt erkennbar registiert.] Diese sensiblen und keineswegs stichhaltigen Daten wurden der Kanzlei Längle + Fussenegger übergeben, die wiederum nach eigener Aussage nicht den rechtlich einwandfreien Weg einer über ein Gericht einschlug, sondern auf Basis des österreichischen §87b Abs. 3 UrhG Auskunft von dem idR Provider Telekom Austria verlangten und erlangten. Die erste Antwort, die ein Geschädigter von der Telekom Austria erhielt: "Diese Daten stammen mit Sicherheit nicht von uns. Daten werden von uns nur nach richterlichem Beschluss herausgegeben."

Es sei an dieser Stelle deutlichst klar gemacht das dieses Auskunftsverfahren entgegen den den Beschlüssen des OHG-Urteils 4Ob141/07z [Link], dem anschließenden Rechtshilfebegehren an den Europäischen Gerichtshof, dessen Beurteilung der österreichischen Auskunftsregelungen noch aussteht und der zu berücksichtigenden Verhältnissmäßigkeit steht. Alleine die Weitergabe der personenbezogenen Daten ist bis zu einem höchstrichterlichen Urteil in Österreich trotzt einer vorhandenen "Selbstverpflichtung" der östererreichischen Provider strikt unter Vorbehalt zu stellen. Die Antwort der Telekom Austria ist selbstredend eine Unverschämtheit. Nicht nur das sie den Vorgang abstreitet, sie fügt zudem einen Tathergang an, der die Abgemahnten a) zu Beschuldigten erklärt und b) ihnen Fahrlässigkeit um Umgang mit den eigenen personenbezogenen Daten bescheinigt [Zitat: "Wichtig ist, dass Ihre IP-Adresse jederzeit von jedem im Internet nachverfolgt werden kann. Zwischen IP Adresse und Ihren Privatdaten (E-Mail Adresse, Name, Adresse, etc.) gibt es jedoch keinen direkten Zusammenhang. Daher muss beim Herunterladen bzw. beim Besuch der vom Anwalt genannten Seite Ihre E-Mail-Adresse angegeben worden sein.] Es konnte ebenso beobachtet werden, das die Telekom Austria zwar Daten kostenpflichtig an die Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz weiter gab, aber auf Kundenanfragen, die einen Unschuldsbeweis darstellen würden [IP-Adressen-Vergabeverlauf] nicht reagiert hat, in dem sie den Anfragen strikt wiedersprochen hat. Insofern kommt der folgenden Beurteilung der österreichischen Situation durch die ARGE Daten noch der Punkt "Datenverunteuung" hinzu: "Die Bekanntgabe von Benutzerdaten gegenüber Dritten ohne richterlichen Auftrag durch die Provider ist demnach nicht zulässig. Sehr oft stehen hinter solchen Aufforderungen Interessensvertretungen oder Anwälte, die angebliche oder tatsächliche Rechtsverletzungen verfolgen. Eine Auskunft vom Provider ermöglicht es die Betroffenen direkt zu kontaktieren. Diese werden dann oft mit relativ hohen Forderungen konfrontiert und - unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage - unter Druck gesetzt, diese Forderungen innerhalb kurzer Frist zu bezahlen, um gerichtliche Schritte zu vermeiden. Für den Betroffenen entsteht dadurch ein großer Druck solchen Forderungen nachzugeben, unabhängig davon, ob diese berechtigt sind oder nicht. Aus Sicht der ARGE DATEN ist diese Vorgangsweise grundsätzlich abzulehnen, weil so eine Art 'Paralleljustiz' entsteht. Es besteht hierbei außerdem die Gefahr, dass auch unberechtigte Forderungen mit Hilfe solcher Abmahnungen geltend gemacht werden. Bei Vorliegen berechtigter Forderungen und entsprechender Beweise können diese gerichtlich geltend gemacht werden und die Daten in weiterer Folge vom Gericht angefordert werden. Aktuelle Gerichtsentscheidungen bestätigen Standpunkt. Auch neuere Gerichtsentscheidungen bestätigen den ARGE DATEN -Standpunkt, wenn die Auskunftsvoraussetzungen vorliegen, dann sind die Kundendaten sowohl von dynamischen, als auch statischen IP-Adressen bekannt zu geben." Ebenso verabsäumte es der Provider Telekom Austria sich nach Punkt 3.5.3 der Selbstverpflichtung [Link] zu verhalten. Es ist kaum nachvollziehbar weshalb über teilweise 3 Monate zurückliegende Daten auf Basis eines dubiosen Verfahrens urplötzlich in einer Abmahnung auftauchen, ohne das die teilweise den Vorwurf heftig widersprechenden Anschlußinhaber informiert wurden.

In diesem Licht betrachtet passend ist die Drohung der Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz zu sehen, die Abgemahnten bei Nichtzahlung der absurden Forderungen umgehend und ohne weiteren Schriftsatz wegen der angeblichen Verbreitung von Pornographie anzuzeigen. Es wird sogar ohne auch nur einen einzigen Beweis vorzulegen mit schwere Gefängnisstrafen gedroht und die Behauptung in den Raum gestellt das Behörden von "von Amts wegen" ermitteln würden, da der Anschlußinhaber pornographische Werke einem "größeren Personenkreis unter 16 Jahren zugänglich gemacht" habe. Das in Deutschland gängige Modell die einzelnen Punkte mit wenigstens jalbwegs passenden, bereits ergangenen Urteilen in diesem Bereich auszukleiden war der Kanzlei LF-Law für Österreich zu viel Arbeit. Man verzichtet.

Ein Betrugsmodell das nicht nur offensichtlich ist, sondern das auch der zuständigen Rechtsanwaltskammer zur Prüfung vorgelegt werden wird, da diese Behauptungen nicht einmal durch eine forensische Untersuchung der jeweiligen Datenträger festzustellen wäre.[siehe §9 RAO]

Grund für mein Vorgehen Vorgehen aus Deutschland ist nicht nur den Betrugsexport nach Österreich zu verhindern. Hauptgrund ist das der Betrug bereits heute nachweisbar ist. Es sei an dieser Stelle mehr als ausdrücklich betont das selbstverständlich jedem deutschen Rechteinhaber das Recht zusteht Verwertungsrechtsverletzungen gerade in Tauschbörsen auch in Österreich verfolgen zu lassen. Filmerke auch minderwertiger, oder jugendgefährdender Qualität besitzen hier die gleiche rechtliche Stellung wie eine millionenschwere Hollywood-Produktion. Nach dem der Kanzlei LF-Law jedoch bereits in der zweiten Abmahnung schwerste sachliche Fehler unterliefen, der Gesamtkomplex nicht richterlich abgesegnet ist und die Angeschriebenen mangels staatlicher und Verbraucherschutz-Unterstützung dem Treiben schutzlos ausgeliefert sind, zudem von Ihrem Provider bewußt angelogen und im Stich gelassen werden, und somit genötigt werden noch so absurde Summe bezahlen ist hier dringend die korrektive Rolle der Presse gefordert, diesen sich abzeichnenden Skandal aufzunehmen.

Der Fall [Auf Links wird verzichtet]: Unabhängige Ermittlungen ergaben, das mit zu 90%iger Sicherheit Mitte Juni des Jahres 2007 ein subscriber des online-Video-rent-Portals "SugarDVD", San Antonio, Texas die eine 16,5-minütige Sequenz [No4] des in der beigefügten Abmahnung erwähnten Filmwerks ohne weitere Bearbeitung in dem einschlägig bekannten Raubkopierer-Portal "allvie.com" einspeiste und es von dort in die ebenso bekannte Raubkopierer-Plattform "piratebay" eingeschleust wurde. Bis heute verbreitet sich diese Sequenz, wobei verschiedene erfolgreiche Löschanträge des Rechteinhabers auf Plattformen wie "rapidshare" zu verzeichnen sind. Erwähnt wird dieser Vorgang, da somit als bekannt voraus zu setzen ist das a) nicht der Top Act, sondern "Beiwerk" verbreitet wurde und b) die Größe exakt 17.77% des Filmwerks darstellt. Dennoch wird in deutlich erkennbarer betrügerischer Absicht a) die Verbereitung des Gesamtwerks in der Abmahnung durch die Kanzlei LF-Law anheim gestellt und b) für das komplette Filmwerk Gebühren, Schadensersatz und Kosten angefordert. Sämtliche Argumentation [Lizenzanalogie] verläuft im Bereich des gesamten Filmwerks und geht nicht auf die a) "Beiwerkssituation" der Sequenz ein, noch b) auf die reale Größenordnung. Zu erwähnen sei das gerade auch der Hersteller des Films, die LFG Inc. gerade solche "Beiwerks"-Sequenzen selbst zur Bewerbung zu clip-mpg-Teilen [idF 16] kostenlos und ohne entsprechenden durch BGH-Urteile geforderten Jugendschutz weltweit anbietet. Zwar existert für die Sequenz wohl nicht die erforderliche Einwilligung des Rechteinhabers diese zu verbreiten. Einer realistische Bewertung des "Werts" einer Lizenzanalogie einer Werksequenz, die im Rahmen einer Mitgliedschaft [10US$] für 112US-cent kopierbar unter Lizenz im Internet zur Verfügung gestellt wird ein Abmahnwert von 890€ nicht als angemessen und verhältnissmäßig betrachtet werden. Zudem ist mittlerweile auch ein zweiter Fall eines ähnlichen Vorgehens aufgetaucht. Schön wäre es nun zu argumentieren, den Geschädigten bliebe ja der Rechtsweg gegen die Abmahnung offen. Die Erfahrungen mit solchen Betrugsmodellen sagen jedoch das ab 80% aufwärts die Abgemahnten stillschweigend bezahlen.

Abschließend sei noch erwähnt, das dies die Ergebnisse der ersten vier Wochen in diesem Segment darstellen. Überträgt man die deutsche Geschichte werden bald Nachahmer-Kanzleien auftreten und in einem Jahr reden wir von Tausenden Abgemahnten. Hierbei auf die ordnende Hand der Politik zu hoffen ist vollständig fehl am Platz.

Mit freundlichen Grüßen