Dienstag, 27. Januar 2009

Entwurf -32ZPO-

Notiz: Da der Verein bereits eine Stellungnahme abgegeben hat, wurde eine inhaltlich gleiche Version mit geändertem absender verschickt. Update dazu am Wochenende.

An das
Bundesministerium der Justiz
Referat R A 2
Herrn Dr. G. Schmitz
Mohrenstraße 37
10117 Berlin


AZ 37 II – R1 31641/2007 – Ihr Schreiben vom 04. November 2008
Änderungen im Recht der Einstweiligen Verfügung



Sehr geehrter Herr Dr. Schmitz,
geehrte Mitarbeiter des Bundesministeriums der Justiz,

die deutschlandweit tätige und unabhängige Initiative

Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V.
Grundgasse 03
96349 Steinwiesen,

vertreten durch die Vorsitzenden Herrn Steffen Heintsch und Herrn Fred-Olaf Neiße, unterstützt durch die Kanzlei des bekannten Medienrechtsanwalts Herrn

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
Osterstraße 116
20259 Hamburg,

möchten sich mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen in den Entscheidungsprozess bezüglich der "Änderungen im Recht der Einstweiligen Verfügung" mit dem folgenden Text einbringen.

Wir bitten zuvorderst zu beachten, dass unsere Initiative den Kritikpunkten der Petition „Manfred Plinke“ wohlwollend gegenüber steht. Wir verweisen für diesen Bereich auf die jüngsten Berichte in der Fachpresse. [-1- + -2-]

Auch in dem von unserer Initiative mit kostenlosen Hilfs- und Informationsangeboten begleiteten Themenfeld, hauptsächlich dem Aufkommen von zT rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen mutmaßlicher Verletzungen von Verwertungs- und Urheberrechten im Internet, vornehmlich in den sogenannten p2p-Tauschbörsen, aber auch in ähnlich gelagerten Fällen spielt der „fliegende Gerichtsstand“ eine zunehmend bedeutendere Rolle. Entgegen der sich bundesweit heraus kristallisierenden Rechtsprechung von Amts- und Landgerichten [Beispielurteil LG Mosbach Az: 1 T 22/07 vom 29.06.2007 -3-] die Gerichtsstandsfrage im Bereich § 32 ZPO bei Internetstraftaten auf die zuständigen Gerichte am Ort der Antragsteller, oder Antragsgegner beschränkend zu klären, kann im Bereich der Straftaten mit Bezug auf Rechteverletzungen nach dem Urheberrechtsgesetz keine diesbezügliche Tendenz fest gestellt werden. Unsere Erfahrungswerte besagen, dass die einschlägig bekannten Kanzleien im organisierten Abmahnwesen Gerichte auswählten, die deren Rechtsansichten großzügig vertraten; die höchste Streitwerte zusprachen; und/oder die möglichst weit vom Sitz des Antragsgegners entfernt waren. Dies betrifft alle Verfahrensarten.

Wir dürfen voraussetzen, das bekannt ist, das die Zahl an möglicherweise ausstehenden Verfahren allein im Bereich des Urheberrechts ein fünfstelliges Niveau erreicht hat.

Da die Novellierung der Urheberrechtsgesetze zum 01.09.2008 in der Sache keinerlei Verbesserungen erkennen lässt und erste Ergebnisse von Gerichtsverfahren durch Kanzleien im organisierten Abmahnwesen keine Änderung der Strategie der meisten Kanzleien ersichtlich werden lassen, wäre eine Reform des § 32 ZPO dringendst zu empfehlen.

Der Vorschlag unserer Initiative, der im Interesse aller erarbeitet wurde: Wir schlagen vor, unter § 32 ZPO weitere Absätze wie unten dargelegt einzufügen oder § 32 ZPO c als neuen Paragrafen ohne den Absatz 1 einzufügen. Die engere Fassung bei einstweiligen Verfügungen dient dem gebotenen erweiterten Schutz des Antragsgegners.

§ 32
Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


(1) Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(2) In Einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Verletzung des Informationsrechtes, insbesondere des Medien-und Internetrechtes, ist das Gericht am Wohnsitz des Verfügungsbeklagten ausschließlich zuständig.
(3) Für Klagen wegen Verletzung des Informationsrechtes, insbesondere des Medien- und Internetrechtes, ist jedes Gericht des Bundeslandes zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat.

Prozessuale Schwierigkeiten beim Übergang zwischen einstweiligen Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren müssten bei Verwendung des hier vorgelegten Vorschlags noch einmal gesondert berücksichtigt werden. Es sei an dieser Stelle nicht unerwähnt, das nach unserer Meinung die neueren Ergebnisse von Prozesshandlungen seitens Kanzleien im organisierten Abmahnwesen zu berücksichtigen sind. Diese zielen wie am Gerichtsstandort Frankfurt täglich ersichtlich momentan, aber beständig strikt auf einen Vergleich zwischen den Parteien ab. Insofern käme der präventiven, vor einem möglichen Mißbrauch schützenden Reform des §32 ZPO auch zu Gute das in der realen Prozeßhandlung der prognostizierbaren Zukunft kein dringender Bedarf nach einer freien Wahl des Gerichtsstandes, nicht einmal des Gerichtsstandes am Ort des Antragstellers existiert.

Der Frage nach einer Regelung der Dringlichkeit innerhalb des § 32 ZPO kann nach unserer Ansicht nur nach der bisherigen erkennbaren Rechtspraxis geregelt werden. So sehen Landgerichte mit Ausnahme Berlin maximal einen Monat nach der Verletzungshandlung als ausreichenden Zeitraum an, einen Antrag auf einstweilige Entscheidung anzunehmen. Ebenso ausreichend erscheint uns der Zeitraum von einem Monat im Bereich der Ansprüche auf Unterlassung wegen eines mutmaßlichen Delikts im Urheberrechts-/Markenrechtsbereich nach erfolgloser Abmahnung des Antragsgegners.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei Rückfragen jederzeit unter den angegebenen Adressen zur Verfügung. In Erwartung Ihrer Rückantwort verbleiben wir

Hochachtungsvoll
Adressen + Ort + Datum + Unterschrift

Quellenverzeichnis:
-1- Pressemitteilung Manfred Plinke
-2- Markus Kompa: Das Bundesjustizministerium befragt Berufsverbände nach ihrer Meinung zum praktisch frei wählbaren Gerichtsort im Medienrecht
-2- http://www.heise.de/tp/r4/artikel/29/29149/1.html
-3- http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_286.pdf

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