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Dienstag, 14. Juli 2009
Freitag, 19. Juni 2009
Telekom Austria: Digiprotect-Briefe Echt
Telekom Austria informiert Kunden über geplante Abmahnungen durch Medien-Industrie
Briefe waren nicht gefälscht und klären über Sachverhalt auf
Am Nachmittag berichtete derStandard.at von möglicherweise gefälschten Abmahnbriefen der Telekom Austria, wonach Kunden per Filesharing gegen Urheberechte verstoßen hätten. Blogs meldeten dubiose Briefe, deren Echtheit angezweifelt wurde, da Formatierung und Briefkopf von bisherigen offiziellen Schreiben des Unternehmens abwichen.
Gegenüber derStandard.at bestätigte Telekom-Sprecher Martin Bredl nun die Echtheit dieser Schreiben. Allerdings betont Bredl, dass es sich nicht um Abmahnschreiben handele.
Full Text Der Standard
Alter Bericht
Briefe waren nicht gefälscht und klären über Sachverhalt auf
Am Nachmittag berichtete derStandard.at von möglicherweise gefälschten Abmahnbriefen der Telekom Austria, wonach Kunden per Filesharing gegen Urheberechte verstoßen hätten. Blogs meldeten dubiose Briefe, deren Echtheit angezweifelt wurde, da Formatierung und Briefkopf von bisherigen offiziellen Schreiben des Unternehmens abwichen.
Gegenüber derStandard.at bestätigte Telekom-Sprecher Martin Bredl nun die Echtheit dieser Schreiben. Allerdings betont Bredl, dass es sich nicht um Abmahnschreiben handele.
Full Text Der Standard
Alter Bericht
Dienstag, 16. Juni 2009
Evil Angel - Digiprotect - Fake-Schreiben - TA Austria
Vielen Dank für diesen Tip von Giant-War-Blogspot.com.
Nun, es sind wohl schlicht aus unbekannter Quelle mutmaßliche Fake-Schreiben aufgetaucht, die behaupten der Telekom Austria seien durch die Anwaltschaft der Frankfurter Digiprotect GmbH Rechtsverletzungen an pornographischen Werken in p2p-Tauschbörsen gemeldet worden. Klick mich hier und hier.
Auf den ersten Blick sind die Schreiben tatsächliche Fakes. Dies belegt die Servicenummer, die man anrufen soll. Es handelt sich um die Servicenummer der Medizinischen Datenübermittlung des Daten-Medizin-Netzes.
Kontakt
Produkthotline:
0800/202 203
gesundheit@telekom.at
Supporthotline:
0800/501 550
support.dame@telekom.at
Wer auch immer das verbrochen hat bleibt vielleicht im Dunkeln. Die Angeschriebenen sollten sich natürlich in keinster Weise gegenüber niemanden äußern. Die Briefe sind am Besten zur örtlichen Polizeidienstelle zu bringen um dort wegen Betruges Strafanzeige zu stellen.
Nun, es sind wohl schlicht aus unbekannter Quelle mutmaßliche Fake-Schreiben aufgetaucht, die behaupten der Telekom Austria seien durch die Anwaltschaft der Frankfurter Digiprotect GmbH Rechtsverletzungen an pornographischen Werken in p2p-Tauschbörsen gemeldet worden. Klick mich hier und hier.
Auf den ersten Blick sind die Schreiben tatsächliche Fakes. Dies belegt die Servicenummer, die man anrufen soll. Es handelt sich um die Servicenummer der Medizinischen Datenübermittlung des Daten-Medizin-Netzes.
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0800/202 203
gesundheit@telekom.at
Supporthotline:
0800/501 550
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Wer auch immer das verbrochen hat bleibt vielleicht im Dunkeln. Die Angeschriebenen sollten sich natürlich in keinster Weise gegenüber niemanden äußern. Die Briefe sind am Besten zur örtlichen Polizeidienstelle zu bringen um dort wegen Betruges Strafanzeige zu stellen.
Mittwoch, 3. Juni 2009
Abmahnung Waldorf - Constantin GmbH
Note: Der folgende Vorschlag ist zwar grundsätzlich für alle Abmahnungen Waldorf mit Bezug auf die "Ermittlungstechnik - Hashwertbeweis" zu verwenden. Da es sich um einen Einzel-Infohash handelt kann auch frei auf den Vorschlag hingewiesen werden. Die Verwendung steht jedoch strikt unter "Rechtsanwaltszwang". Personen, die sich nicht anwaltlich vor Gericht vertreten lassen wird die Verwendung strikt verboten. Die Datei selbst [Webseite] ist unter dem mailaccount von Shual bei Netzwelt.de zu erhalten. Sie wird nur direkt an Anwälte in Gerichtsverfahren weiter gegeben.
Rechtsanwalt Christian Weiner: Abmahnung durch Waldorf Rechtsanwälte im Auftrag von Constantin Film Verleih GmbH.
"Internetanschlussinhaber, über deren Anschluss angeblich der aktuelle Kinofilm „Männersache“ über Filesharingsysteme wie z.B. Torrent oder Emule heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload verfügbar gemacht worden sei, erhalten aktuell von den Waldorf Rechtsanwälte aus München wieder eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung." [...]
In einem älteren Text spricht RA Weiner die sogenannte Fake-Dateien-Thematik an: "Da das Hörbuch als solches nicht ohne weiteres den Beweis dafür erbringt, dass auch der Inhalt mit dem Hörbuchtitel übereinstimmt (Stichwort: FAKE) ist der Urheberrechtsbeweis nicht mit der bloßen Behauptung erbracht, ein bestimmter Hörbuchtitel sei heruntergeladen und der Öffentlichkeit angeboten worden."
Der hiesigen Webseite ist es nun in Echtzeit gelungen, die Existenz einer solchen Fake-Datei innerhalb der Abmahnwelle der Mandantschaft "Constantin Film GmbH" nachzuweisen. Die Beweise wurden gesichert und stehen für mögliche Gerichtsverfahren zur Verfügung. Der folgende Vorschlag basiert auf der Empfehlung der "Interaktiven Musterklageerwiederung" der Kanzlei Wilde + Beuger, Köln, Punkt 23: "Es wird bestritten, dass die streitgegenständliche Tonaufnahme sich hinter dem Hashwert der von Mitarbeitern der Firma [Name] ermittelten Dateien befindet und zweifelsfrei feststeht, dass die Tonaufnahme / das Filmwerk o.ä. „[Name des Werks]“ von dem Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurde."
Beweis: Anlage Z00x
"Der mit einem Drittel aller verfügbaren Dateien im edonkey-Netzwerk bedeutenste Server "edonkey Server No2 - SE" 213.63.206.35-4242 bot am 02.06.2009 21:50:23 ausweislich der unter Zeugen gespeicherten Statistik-Webseite "ed2k.stats" [siehe Anlage] unter dem Info-Hashwert 7DFFE27E8315B8AECCF11429FF0A5F5F nicht die streitgegenständliche Datei "Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar" an, sondern das Werk "[Evil Angel] - Rocco Animal Trainer 22 (Mandy Bright, Annette Schwartz, Nicole, Petty Pol, Aisha San, Jessica, Angie).avi" mit dem Ursprungs-Info-Hash-Wert B9F273421D011A24B70D259355E71E66. Die Überprüfung ist in der FileHistory der Statistik zusätzlich erkenntlich. Aus dem Vortrag der Klägerin geht nicht zweifelsfrei hervor, dass dieses Ereigniss bei einer Größenordnung von [Anzahl File History entnehmen] verfügbaren Dateien zum angeblichen Tatzeitpunkt ausgeschlossen wird. Es ist statistisch nicht ermittelbar, und nicht ausschließbar, dass zu dem angeblichen Tatzeitpunkt ein nicht urheberrechtlich geschütztes Werk durch den entsprechenden Server verfügbar gewesen ist. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass solche Ereignisse oft flüchtiger Natur sind und der Nachweis für die zweifelsfreie Identifikation zwischen InfoHashwert und streitgegenständlicher Datei regelmäßig fehlt."
Datalisting
02.06.2009 21:50:23 Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar Result cached from ed2k::7DFFE27E8315B8AECCF11429FF0A5F5F
Server Name Size Availability Complete
No 1 - Sharing Kingdom 1 nl Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar 1.37 GB 5 4
No 2 - Master Server 2 se Der Baader Meinhof Komplex German Ac3 Dvdrip Xvid-Crucial.rar 1.37 GB 4 4
No 3 - Master Server 3 se Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar 1.37 GB 3 2
No 4 - Sharing Kingdom 4 nl Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar 1.37 GB 3 3
No 5 - Sharing Kingdom 2 nl Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar 1.37 GB 2 1
No 6 - Sharing Kingdom 7 nl Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar 1.37 GB 1 1
No 7 - Sharing Kingdom 6 nl Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar 1.37 GB 1 1
No 8 - Sharing Kingdom 3 nl Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar 1.37 GB 1 1
No 9 - eDonkeyServer No2 se [Evil Angel] - Rocco Animal Trainer 22 (Mandy Bright, Annette Schwartz, Nicole, Petty Pol, Aisha San, Jessica, Angie).avi 1.37 GB 1 0
9 Server Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar 1.37 GB 21 17
Rechtsanwalt Christian Weiner: Abmahnung durch Waldorf Rechtsanwälte im Auftrag von Constantin Film Verleih GmbH.
"Internetanschlussinhaber, über deren Anschluss angeblich der aktuelle Kinofilm „Männersache“ über Filesharingsysteme wie z.B. Torrent oder Emule heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload verfügbar gemacht worden sei, erhalten aktuell von den Waldorf Rechtsanwälte aus München wieder eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung." [...]
In einem älteren Text spricht RA Weiner die sogenannte Fake-Dateien-Thematik an: "Da das Hörbuch als solches nicht ohne weiteres den Beweis dafür erbringt, dass auch der Inhalt mit dem Hörbuchtitel übereinstimmt (Stichwort: FAKE) ist der Urheberrechtsbeweis nicht mit der bloßen Behauptung erbracht, ein bestimmter Hörbuchtitel sei heruntergeladen und der Öffentlichkeit angeboten worden."
Der hiesigen Webseite ist es nun in Echtzeit gelungen, die Existenz einer solchen Fake-Datei innerhalb der Abmahnwelle der Mandantschaft "Constantin Film GmbH" nachzuweisen. Die Beweise wurden gesichert und stehen für mögliche Gerichtsverfahren zur Verfügung. Der folgende Vorschlag basiert auf der Empfehlung der "Interaktiven Musterklageerwiederung" der Kanzlei Wilde + Beuger, Köln, Punkt 23: "Es wird bestritten, dass die streitgegenständliche Tonaufnahme sich hinter dem Hashwert der von Mitarbeitern der Firma [Name] ermittelten Dateien befindet und zweifelsfrei feststeht, dass die Tonaufnahme / das Filmwerk o.ä. „[Name des Werks]“ von dem Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurde."
Beweis: Anlage Z00x
"Der mit einem Drittel aller verfügbaren Dateien im edonkey-Netzwerk bedeutenste Server "edonkey Server No2 - SE" 213.63.206.35-4242 bot am 02.06.2009 21:50:23 ausweislich der unter Zeugen gespeicherten Statistik-Webseite "ed2k.stats" [siehe Anlage] unter dem Info-Hashwert 7DFFE27E8315B8AECCF11429FF0A5F5F nicht die streitgegenständliche Datei "Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar" an, sondern das Werk "[Evil Angel] - Rocco Animal Trainer 22 (Mandy Bright, Annette Schwartz, Nicole, Petty Pol, Aisha San, Jessica, Angie).avi" mit dem Ursprungs-Info-Hash-Wert B9F273421D011A24B70D259355E71E66. Die Überprüfung ist in der FileHistory der Statistik zusätzlich erkenntlich. Aus dem Vortrag der Klägerin geht nicht zweifelsfrei hervor, dass dieses Ereigniss bei einer Größenordnung von [Anzahl File History entnehmen] verfügbaren Dateien zum angeblichen Tatzeitpunkt ausgeschlossen wird. Es ist statistisch nicht ermittelbar, und nicht ausschließbar, dass zu dem angeblichen Tatzeitpunkt ein nicht urheberrechtlich geschütztes Werk durch den entsprechenden Server verfügbar gewesen ist. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass solche Ereignisse oft flüchtiger Natur sind und der Nachweis für die zweifelsfreie Identifikation zwischen InfoHashwert und streitgegenständlicher Datei regelmäßig fehlt."
Datalisting
02.06.2009 21:50:23 Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar Result cached from ed2k::7DFFE27E8315B8AECCF11429FF0A5F5F
Server Name Size Availability Complete
No 1 - Sharing Kingdom 1 nl Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar 1.37 GB 5 4
No 2 - Master Server 2 se Der Baader Meinhof Komplex German Ac3 Dvdrip Xvid-Crucial.rar 1.37 GB 4 4
No 3 - Master Server 3 se Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar 1.37 GB 3 2
No 4 - Sharing Kingdom 4 nl Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar 1.37 GB 3 3
No 5 - Sharing Kingdom 2 nl Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar 1.37 GB 2 1
No 6 - Sharing Kingdom 7 nl Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar 1.37 GB 1 1
No 7 - Sharing Kingdom 6 nl Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar 1.37 GB 1 1
No 8 - Sharing Kingdom 3 nl Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar 1.37 GB 1 1
No 9 - eDonkeyServer No2 se [Evil Angel] - Rocco Animal Trainer 22 (Mandy Bright, Annette Schwartz, Nicole, Petty Pol, Aisha San, Jessica, Angie).avi 1.37 GB 1 0
9 Server Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar 1.37 GB 21 17
Samstag, 2. Mai 2009
Lattenbrüche, Hunde und andere Dinge
Editierte Version des Beitrages von Steffen Heintsch
Vorwort: Viele Inhalte können nur angekratzt werden. Man strebt hier ja keine Doktorarbeit an.
[....] Keine Gleichberechtigung gibt es im Unrecht (siehe Gleichbehandlung im Unrecht). Wenn man ernsthaft in Betracht ziehen will, welche Zivil- und Strafrechtliche Normen gelten, so wird man nachfolgende erwähnen können:
1. § 228, 229 BGB
2. 904 BGB zum Beispiel (Hund/Lattenausreißer)
3. § 32 StGB und § 34 StGB.
Zauberwort „Legitimation“
Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Verhaltensnormen (zB Artikel 2 GG (1) „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“) wird immer mit einem vorbehaltlichem, grundsätzlichen missbilligenden Urteil "personale Fehlleistung" versehen. Ob danach eine zweck- oder wertrationale Legitimation zur strafrechtlichen/zivilrechtlichen Reaktion vorliegt entscheiden die tatbestandlichen Merkmale. Die Legitimationsfrage steht hier aber immer im Vordergrund.
„Jemand tötet mit einem Auto ein Kind“ wird immer und mehrfachst aus dem Verfassungsrang heraus verurteilt. Das tatbestandliche Merkmal "totes Kind-Autounfall", legitimiert zur strafrechtlichen Reaktion, also hier die staatsanwaltschaftliche Ermittlung den Unfallhergang genauestens zu ermitteln, deren Ergebnisse aber auch alle anderen zivilrechtlichen möglichen Reaktionen beeinflussen. Ob danach die Rechtsfolge ausgelöst werden wird, entscheiden die erwähnten "Tatbestandsvorraussetzungen". Sie werden anhand der entsprechenden Gesetzesnormen bewertet und können dazu führen das der Tötungsdelikt nicht strafrechtlich bestraft wird (, so wenn zu Bsp. ein Rentner das Kind vor das Auto geschubst hat und der Fahrer nicht verkehrswidrig unterwegs war), sehr wohl jedoch die kausale Handlung des Rentners, ohne die der Taterfolg nicht möglich gewesen wäre. Neben anderen Vorraussetzungen ist die hier strafrechtlich hergestellte Kausalität auch Grundlage der Beantwortung der zivilrechtlichen Fragen.
Legitimation über Rechtfertigungsgründe
Populäre Beispielfrage: "Darf der Staat die Onlinedurchsuchung mit/ohne Richtervorbehalt zur Gefahrenabwehr durchführen und wenn ja welche strafrechtlichen "Tatbestandsvorraussetzungen" muss der Verdächtige erfüllen damit er überhaupt legitimier Weise online durchsucht werden kann?"
Nun kennt das deutsche Strafrecht und Zivilrecht im Bereich der "Gefahrenabwehr" tatsächlich eine Vielzahl sog. Rechtfertigungsgründe auch für natürliche oder juristische Personen, die eine Strafbarkeit nach Tatbestandsvorraussetzung ausschließen und somit die Tatbeteiligung innerhalb der Rechtsfolge sanktionieren. Es existiert eben nicht eine Legitimation vor einer Maßnahme der „Gefahrenabwehr“, es sei denn ein Gesetz bestimmt dieses. [siehe zivilrechtliche Rechtfertigungsgründe]
Die Hürden um nicht bestraft zu werden sind jedoch enorm. 1. Objektivität der Bestimmtheit des Rechtfertigungsgrunds. + 2. Subjektiver Rechtfertigungsgrund des Verteidigungs- oder Rettungswillen im Rahmen der Gefahrenabwehr. Berühmtestes Beispiel: Ein Grundstücksbesitzer hält sich einen scharfen Hund, der das Grundstück vor Einbrechern schützen soll = Subjektiver Rechtfertigungsgrund im Rahmen der Gefahrenabwehr erfüllt. Es kommt zu einem Einbruch, der Hund greift den Einbrecher an und verletzt ihn = Objektivität der Bestimmtheit im Rahmen der Gefahrenabwehr nicht erfüllt. Der Hunde- und Grundstücksbesitzer kann strafrechtlich und zivilrechtlich für die Verletzung des Einbrechers belangt werden. Subjektive Rechtfertigungsgründe sind immer einfach zu erfüllen. Objektive Bestimmtheit der Rechtfertigungsgründe extrem schwer.
Was ist aber jetzt da der Unterschied genau?
Die Objektive Bestimmtheit des Rechtfertigungsgrundes bezieht auch mit ein, ob durch das Verhalten "verhältnismäßig" operiert wurde. "Eine wegen einer Autopanne um Hilfe suchende Frau betritt ein Grundstück, das von einem scharfen Hund bewacht wird, um Einbrecher abzuschrecken. Sie wird gebissen." Der subjektive Rechtfertigungsgrund tritt hinter die Objektive Bestimmtheit des Rechtfertigungsgrundes zurück. Dieser ist definitiv nicht geeignet weitaus höher anzusiedelnde Verfassungsränge auszuhebeln. Ich darf eben keine Gefahr im Rahmen der Gefahrenabwehr schaffen. Da helfen keine Verbotsschilder, "Vorsicht bissiger Hund", etc. ...
Übersetzt aufs P2P: Was darf ein DigiProtect-P2P-Wachund? Bellen darf er. Aber er darf nicht von der Kette. Er darf überwachen, aber keine eigenen Titel in Tauschbörsen stellen und danach abmahnen oder Titel herunterladen, wozu er keinen Auftrag von Herrchen besitzt.
Zivilrechtliche Rechtfertigungsgründe
Für die Bewertung, ob eine agressive Notstandsmaßnahme nach § 904 BGB im Bereich „Samplerabmahnungen“ statthaft ist, reicht ein Blick ins UrhG. Auch hier nur ein Beispiel von Vielen:
§ 95c UrhG, Abs. 3
(3) Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden, dürfen nicht wissentlich unbefugt verbreitet, zur Verbreitung eingeführt, gesendet, öffentlich wiedergegeben oder öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.
[DRM-Informationen, Abspielschutzmaßnahmen, Digitale Wasserzeichen, etc.]
§ 108b UrhG, Abs. 1, Punkt 2
b) ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht
und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,
§ 904 BGB
Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist.
Hier gilt es natürlich abzustufen. So kann die Kanzlei Rasch durchaus berechtigt einen Katalog von betroffenen Recht- und Nutzungsrechteinhabern vorlegen, der einen unverhältnissmäßig großen Schaden ausschließt, wobei man dennoch nicht aus der Schadensersatzverplichtung an die weiteren Rechte- und Nutzungsrechteinhaber entlassen wird. Unstrittig ist jedoch, dass die Vorgänge seitens der Abmahnkanzleien und ihrer beauftragten Firmen in p2p-Tauschbörsen keine gegenwärtige Gefahr abwenden. Selbst die Beschlüsse „Auskunft“, gerade aus Köln stellen erst recht keine nachträgliche Legitimierung dar. OLG Köln: „Vorschaltverfahren zu einem Auskunftsanspruch, durch das wiederum Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen gegen den zu ermittelnden Urheberrechtsverletzer vorbereitet werden.“ [Vorbereitendes Vorschaltverfahren, soso...]
„Das Anliegen des Gesetzes, das dem Bedürfnis nach einer effektiven Verfolgung der massenhaft begangenen, auch strafrechtlich relevanten Rechtsverletzungen Rechnung trägt, die durch die hierzu zuvörderst berufenen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr geleistet werden kann, rechtfertigt es, nicht von vornherein auszuschließen, dass in Ausnahmefällen ein Anschlussinhaber in Anspruch genommen wird, der nicht Störer im Sinne des Urheberrechts ist."
Die Beteiligten, Richter, Abmahnkanzleien, Telekom AG bekümmern sich nicht um die eigentlich wesentlichen Fragen des Samplerabmahngeschäfts. Und wo kein Kläger, da wird auch wie bei den nicht mehr „leistungsfähigen“ Staatsanwaltschaften, kein Richter sein. Es mag für heute dahin gestellt bleiben, was geschieht, wenn auch die Richter in Köln nicht mehr "leistungsfähig" sind.
Extrembeispiel „Big CityBeats No 8“
Eine bekannte Rechteverwertungsgesellschaft läßt sich aus einem Kopplungstonträger einer Nutzungsrechteinhaberin ausschließliche Verwertungsrechte verschiedener Titel sichern. Darunter befindet sich ein nach § 3 UrhG selbstständig schutzwürdiger „Remix“ eines bekannten Djs. Zwar besitzt die Rechteverwertungsgesellschaft nur die Rechte am Remix, sie verfolgt aber die Rechteverletzungen an einem „namengleichen“ selbstständig schutzwürdigen Titel, in allen Arten von anderen Kopplungstonträgern. Die Kölner Richterschaft, die hochprofessionellen Telekom-Anwälte können keine Zweifel am Vorgehen entwickeln. Es wird abgemahnt, was das Zeug hergibt, andere Rechteinhaber, hunderte andere Künstler werden finanziell nicht bedacht, das Urhg in §95c und §108.1.2b mißachtet Jegliche Rechtfertigungsgründe implodieren, es ist allen schlicht egal. Das Geld wird kanalisiert, und für das 1/3 nicht mehr angesagte Schauspieler, Regisseure, Musiker, die über jede müde Mark froh wären ist Hartz-IV zuständig.
Solche Extrembeispiele dienen weder dazu, irgendwelche Fantasien [„Betrug, Abzocke“] zu bedienen, noch um „akademische Diskussionen“ krampfhaft in Gang zu halten. Wer den anderen den „Raubkopiererspiegel“ vorhält, sollte die brancheneigenen Mißstände ertragen können und gegebenenfalls an der Verbesserung der Situation arbeiten.
Populärbeispielhafte Rechtfertigungsgründe
„So dürfen Sie eine Latte vom Gartenzaun Ihres Nachbarn abbrechen, um sich damit gegen den Angriff eines fremden Hundes zu wehren.“
Mal ehrlich. In der Praxis wird man es selbstverständlich dürfen, wobei man eher todgebissen sein dürfte, als das man es schafft vorher eine Latte aus einem Zaun zu brechen. Das Beispiel mit der Zaunlatte aus Nachbars Garten ist häufig schon behandelt wurden. Aber es ist so, - das er zwar das Recht hatte die Latte zu benutzen wen es um Leben und Tod geht, aber der Schaden der entstanden ist muss der Besitzer des Zaun nicht hinnehmen und hat das Recht auf Schadensersatz. Wer bezahlt? Das kann der Hundehalter sein wen dieser seine Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist oder sogar der "Lattenbrecher" wenn er überreagiert hat weil der Hund nur ein kleiner Hund war oder wenn der Lattenbrecher zuvor eigene Aktionen unternommen hätte, die in einer erkennbaren Aggressionshandlung des Hundes die Gefahr erst herauf beschworen hätte. Kausalität, Kausalität!
Praxisbeispiele:
Beispiel nach OLG München, Az. 14 U 1010/99 "Sorgfaltspflicht":
Ein Lattenbrecher läuft auf einem Gehweg. Im angrenzenden Grundstück bellt ein Hund aggressiv einen auf dem ebigen Gehweg laufenden anderen Hund an. Dieser Hund reagiert ebenso aggressiv. Der Lattenbrecher schreit: "Heh, Sie, Gehen sie mal weg da hier!" Der Hund auf dem Gehweg identifiziert das Schreien als Gefahr, reißt sich los und attackiert den Lattenbrecher. Dieser reißt eine Latte...
Mit(störer)haftung "Zaun" wegen schuldhaftem Handeln und iÜ auch kein Schmerzensgeld.
Beispiel nach OLG Koblenz, Az. 5 U 27/03 "Ausweichen":
Ein Lattenbrecher joggt auf einem Gehweg. Vor ihm taucht ein Hund mit/ohne Herrchen -egal- mit/ohne Leine -egal- auf. Der joggende Lattenbrecher reduziert nicht die Geschwindigkeit und weicht nicht aus. Der Hund erschrickt und geht auf den joggenden Lattenbrecher los. Dieser reißt eine Latte....
Mit(störer)haftung "Zaun" wegen unangemessener Reaktion auf ein immer unberechenbares Verhalten eines Hundes iÜ auch nur Teilschmerzensgeld.
Beispiel nach AG Frankfurt, Az. 32 C 2314/99-48 "Anlaßunabhängiger Lattenbruch":
Ein Lattenbrecher läuft auf einem Gehweg und sieht einen unangeleinten Hund. Der Hund macht zwar nichts, aber der Lattenbrecher fühlt sich bedroht. Er reißt eine Latte....
Keine Mit(störer)haftung "Zaun" für den Lattenbrecher. Der Hund hätte angeleint sein müssen. Schaden geht an den Hundehalter.
Die Frankfurter Richter schrieben sogar nach § 833 - "Haftung des Tierhalters"
"Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen." ???
Wie üblich in Deutschland, sehr einheitliche Rechtssprechung. Interessanter Weise, genau wie bei den Hundebeispielen/Lattenbrecher sind Aktionen von Rechteverletzungsverfolgern massiv uneinheitlich zu bewerten..
Der "Hashwertbeweis" [„Nach dem Akteninhalt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Angaben der Antragstellerin unrichtig wären. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass die von ihr zum Auffinden der Rechtsverletzungen eingesetzte Software zuverlässig arbeitet, die Parameter der aufzufindenden Dateien zutreffend ermittelt worden sind, die Software ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt worden ist und zum Auffinden der im Tenor genannten IP-Adressen zu den dort bezeichneten Zeitpunkten geführt hat. Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln, besteht auch unter Berücksichtigung des sachkundigen Vortrags der Beschwerdeführerin nicht“. OLG Köln, sog. Kondolenzbeschluss an die Anwälte der Telekom AG] taugt vielleicht um eine offensichtliche Rechteverletzung näher definieren zu können. Die Haftungsfrage stellt sich jedoch nach ganz anderen Kriterien.
Der „Hashwertbeweis“ besagt, das der tatverdächtige Hund dieser und jener Rasse angehörte, welche identitätsrelevanten Merkmale er aufwies und er dokumentiert was der Hund im speziellen denn nun getan haben soll. Eine „eindeutig 100%-beweissichere“ Identifizierung“ scheitert zwar oft an kleinsten Dingen, ist aber wenigstens ausreichend um den ja dinglichen Schaden mit einer halbwegs vernünftigen Kausalität auszustatten. Zu mehr wird er nicht taugen, weder das eigentliche Verhalten des jeweiligen Tierhalters, noch das mögliche Fehlverhalten des Geschädigten und des Anspruchsberechtigten [Lattenzauninhaber] können mit ihm annähernd benannt werden. Es ist immer noch alles möglich.
Und für die Samplerdiskussion bedeutet dies: Zwar mag aus Sicht des jeweiligen „Lattenbrechers“ ein zwingender, subjektiver Rechtfertigungsgrund vorgelegen haben, das Eigentum anderer Leute zu schädigen. Es verbleibt jedoch allein ein subjektiver Rechtfertigungsgrund, der nicht in jeder Konstellation immer zu gelten hat.
Extrembeispiel – LG Heilbronn
Eine über 70-jährige Lattenbrecherin fühlte sich von den Hunden des Nachbargrundstücks bedroht. Sie mußte räumlich bedingt an den geifernden und Zähne fletschenden Hunden jeden Tag im Abstand von 1 Meter vorbei, jedoch mit starkem Lattenzaun dazwischen laufen. Um den Hunden dieses Verhalten „abzutrainieren“ brach sie eine Latte aus dem Gegnerzaun und stocherte jeden Tag den Hunden in die Mäuler. Eines Tages rutschte Frau Lattenbrecherin dabei ab. Ihre Hand geiert in die Fänge eines der Hunde und die Hand wurde abgerissen und verspeist.
Die Richter urteilten gerecht. Weder die Kosten der OP, Schmerzensgeld, noch sonstige Sanktionen wurden der Tierhalterin auferlegt.
Ich hoffe mal nicht das es rechteverfolgenden Lattenbrechern in p2p-Tauschbörsen auch so geht.
Vorwort: Viele Inhalte können nur angekratzt werden. Man strebt hier ja keine Doktorarbeit an.
[....] Keine Gleichberechtigung gibt es im Unrecht (siehe Gleichbehandlung im Unrecht). Wenn man ernsthaft in Betracht ziehen will, welche Zivil- und Strafrechtliche Normen gelten, so wird man nachfolgende erwähnen können:
1. § 228, 229 BGB
2. 904 BGB zum Beispiel (Hund/Lattenausreißer)
3. § 32 StGB und § 34 StGB.
Zauberwort „Legitimation“
Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Verhaltensnormen (zB Artikel 2 GG (1) „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“) wird immer mit einem vorbehaltlichem, grundsätzlichen missbilligenden Urteil "personale Fehlleistung" versehen. Ob danach eine zweck- oder wertrationale Legitimation zur strafrechtlichen/zivilrechtlichen Reaktion vorliegt entscheiden die tatbestandlichen Merkmale. Die Legitimationsfrage steht hier aber immer im Vordergrund.
„Jemand tötet mit einem Auto ein Kind“ wird immer und mehrfachst aus dem Verfassungsrang heraus verurteilt. Das tatbestandliche Merkmal "totes Kind-Autounfall", legitimiert zur strafrechtlichen Reaktion, also hier die staatsanwaltschaftliche Ermittlung den Unfallhergang genauestens zu ermitteln, deren Ergebnisse aber auch alle anderen zivilrechtlichen möglichen Reaktionen beeinflussen. Ob danach die Rechtsfolge ausgelöst werden wird, entscheiden die erwähnten "Tatbestandsvorraussetzungen". Sie werden anhand der entsprechenden Gesetzesnormen bewertet und können dazu führen das der Tötungsdelikt nicht strafrechtlich bestraft wird (, so wenn zu Bsp. ein Rentner das Kind vor das Auto geschubst hat und der Fahrer nicht verkehrswidrig unterwegs war), sehr wohl jedoch die kausale Handlung des Rentners, ohne die der Taterfolg nicht möglich gewesen wäre. Neben anderen Vorraussetzungen ist die hier strafrechtlich hergestellte Kausalität auch Grundlage der Beantwortung der zivilrechtlichen Fragen.
Legitimation über Rechtfertigungsgründe
Populäre Beispielfrage: "Darf der Staat die Onlinedurchsuchung mit/ohne Richtervorbehalt zur Gefahrenabwehr durchführen und wenn ja welche strafrechtlichen "Tatbestandsvorraussetzungen" muss der Verdächtige erfüllen damit er überhaupt legitimier Weise online durchsucht werden kann?"
Nun kennt das deutsche Strafrecht und Zivilrecht im Bereich der "Gefahrenabwehr" tatsächlich eine Vielzahl sog. Rechtfertigungsgründe auch für natürliche oder juristische Personen, die eine Strafbarkeit nach Tatbestandsvorraussetzung ausschließen und somit die Tatbeteiligung innerhalb der Rechtsfolge sanktionieren. Es existiert eben nicht eine Legitimation vor einer Maßnahme der „Gefahrenabwehr“, es sei denn ein Gesetz bestimmt dieses. [siehe zivilrechtliche Rechtfertigungsgründe]
Die Hürden um nicht bestraft zu werden sind jedoch enorm. 1. Objektivität der Bestimmtheit des Rechtfertigungsgrunds. + 2. Subjektiver Rechtfertigungsgrund des Verteidigungs- oder Rettungswillen im Rahmen der Gefahrenabwehr. Berühmtestes Beispiel: Ein Grundstücksbesitzer hält sich einen scharfen Hund, der das Grundstück vor Einbrechern schützen soll = Subjektiver Rechtfertigungsgrund im Rahmen der Gefahrenabwehr erfüllt. Es kommt zu einem Einbruch, der Hund greift den Einbrecher an und verletzt ihn = Objektivität der Bestimmtheit im Rahmen der Gefahrenabwehr nicht erfüllt. Der Hunde- und Grundstücksbesitzer kann strafrechtlich und zivilrechtlich für die Verletzung des Einbrechers belangt werden. Subjektive Rechtfertigungsgründe sind immer einfach zu erfüllen. Objektive Bestimmtheit der Rechtfertigungsgründe extrem schwer.
Was ist aber jetzt da der Unterschied genau?
Die Objektive Bestimmtheit des Rechtfertigungsgrundes bezieht auch mit ein, ob durch das Verhalten "verhältnismäßig" operiert wurde. "Eine wegen einer Autopanne um Hilfe suchende Frau betritt ein Grundstück, das von einem scharfen Hund bewacht wird, um Einbrecher abzuschrecken. Sie wird gebissen." Der subjektive Rechtfertigungsgrund tritt hinter die Objektive Bestimmtheit des Rechtfertigungsgrundes zurück. Dieser ist definitiv nicht geeignet weitaus höher anzusiedelnde Verfassungsränge auszuhebeln. Ich darf eben keine Gefahr im Rahmen der Gefahrenabwehr schaffen. Da helfen keine Verbotsschilder, "Vorsicht bissiger Hund", etc. ...
Übersetzt aufs P2P: Was darf ein DigiProtect-P2P-Wachund? Bellen darf er. Aber er darf nicht von der Kette. Er darf überwachen, aber keine eigenen Titel in Tauschbörsen stellen und danach abmahnen oder Titel herunterladen, wozu er keinen Auftrag von Herrchen besitzt.
Zivilrechtliche Rechtfertigungsgründe
Für die Bewertung, ob eine agressive Notstandsmaßnahme nach § 904 BGB im Bereich „Samplerabmahnungen“ statthaft ist, reicht ein Blick ins UrhG. Auch hier nur ein Beispiel von Vielen:
§ 95c UrhG, Abs. 3
(3) Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden, dürfen nicht wissentlich unbefugt verbreitet, zur Verbreitung eingeführt, gesendet, öffentlich wiedergegeben oder öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.
[DRM-Informationen, Abspielschutzmaßnahmen, Digitale Wasserzeichen, etc.]
§ 108b UrhG, Abs. 1, Punkt 2
b) ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht
und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,
§ 904 BGB
Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist.
Hier gilt es natürlich abzustufen. So kann die Kanzlei Rasch durchaus berechtigt einen Katalog von betroffenen Recht- und Nutzungsrechteinhabern vorlegen, der einen unverhältnissmäßig großen Schaden ausschließt, wobei man dennoch nicht aus der Schadensersatzverplichtung an die weiteren Rechte- und Nutzungsrechteinhaber entlassen wird. Unstrittig ist jedoch, dass die Vorgänge seitens der Abmahnkanzleien und ihrer beauftragten Firmen in p2p-Tauschbörsen keine gegenwärtige Gefahr abwenden. Selbst die Beschlüsse „Auskunft“, gerade aus Köln stellen erst recht keine nachträgliche Legitimierung dar. OLG Köln: „Vorschaltverfahren zu einem Auskunftsanspruch, durch das wiederum Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen gegen den zu ermittelnden Urheberrechtsverletzer vorbereitet werden.“ [Vorbereitendes Vorschaltverfahren, soso...]
„Das Anliegen des Gesetzes, das dem Bedürfnis nach einer effektiven Verfolgung der massenhaft begangenen, auch strafrechtlich relevanten Rechtsverletzungen Rechnung trägt, die durch die hierzu zuvörderst berufenen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr geleistet werden kann, rechtfertigt es, nicht von vornherein auszuschließen, dass in Ausnahmefällen ein Anschlussinhaber in Anspruch genommen wird, der nicht Störer im Sinne des Urheberrechts ist."
Die Beteiligten, Richter, Abmahnkanzleien, Telekom AG bekümmern sich nicht um die eigentlich wesentlichen Fragen des Samplerabmahngeschäfts. Und wo kein Kläger, da wird auch wie bei den nicht mehr „leistungsfähigen“ Staatsanwaltschaften, kein Richter sein. Es mag für heute dahin gestellt bleiben, was geschieht, wenn auch die Richter in Köln nicht mehr "leistungsfähig" sind.
Extrembeispiel „Big CityBeats No 8“
Eine bekannte Rechteverwertungsgesellschaft läßt sich aus einem Kopplungstonträger einer Nutzungsrechteinhaberin ausschließliche Verwertungsrechte verschiedener Titel sichern. Darunter befindet sich ein nach § 3 UrhG selbstständig schutzwürdiger „Remix“ eines bekannten Djs. Zwar besitzt die Rechteverwertungsgesellschaft nur die Rechte am Remix, sie verfolgt aber die Rechteverletzungen an einem „namengleichen“ selbstständig schutzwürdigen Titel, in allen Arten von anderen Kopplungstonträgern. Die Kölner Richterschaft, die hochprofessionellen Telekom-Anwälte können keine Zweifel am Vorgehen entwickeln. Es wird abgemahnt, was das Zeug hergibt, andere Rechteinhaber, hunderte andere Künstler werden finanziell nicht bedacht, das Urhg in §95c und §108.1.2b mißachtet Jegliche Rechtfertigungsgründe implodieren, es ist allen schlicht egal. Das Geld wird kanalisiert, und für das 1/3 nicht mehr angesagte Schauspieler, Regisseure, Musiker, die über jede müde Mark froh wären ist Hartz-IV zuständig.
Solche Extrembeispiele dienen weder dazu, irgendwelche Fantasien [„Betrug, Abzocke“] zu bedienen, noch um „akademische Diskussionen“ krampfhaft in Gang zu halten. Wer den anderen den „Raubkopiererspiegel“ vorhält, sollte die brancheneigenen Mißstände ertragen können und gegebenenfalls an der Verbesserung der Situation arbeiten.
Populärbeispielhafte Rechtfertigungsgründe
„So dürfen Sie eine Latte vom Gartenzaun Ihres Nachbarn abbrechen, um sich damit gegen den Angriff eines fremden Hundes zu wehren.“
Mal ehrlich. In der Praxis wird man es selbstverständlich dürfen, wobei man eher todgebissen sein dürfte, als das man es schafft vorher eine Latte aus einem Zaun zu brechen. Das Beispiel mit der Zaunlatte aus Nachbars Garten ist häufig schon behandelt wurden. Aber es ist so, - das er zwar das Recht hatte die Latte zu benutzen wen es um Leben und Tod geht, aber der Schaden der entstanden ist muss der Besitzer des Zaun nicht hinnehmen und hat das Recht auf Schadensersatz. Wer bezahlt? Das kann der Hundehalter sein wen dieser seine Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist oder sogar der "Lattenbrecher" wenn er überreagiert hat weil der Hund nur ein kleiner Hund war oder wenn der Lattenbrecher zuvor eigene Aktionen unternommen hätte, die in einer erkennbaren Aggressionshandlung des Hundes die Gefahr erst herauf beschworen hätte. Kausalität, Kausalität!
Praxisbeispiele:
Beispiel nach OLG München, Az. 14 U 1010/99 "Sorgfaltspflicht":
Ein Lattenbrecher läuft auf einem Gehweg. Im angrenzenden Grundstück bellt ein Hund aggressiv einen auf dem ebigen Gehweg laufenden anderen Hund an. Dieser Hund reagiert ebenso aggressiv. Der Lattenbrecher schreit: "Heh, Sie, Gehen sie mal weg da hier!" Der Hund auf dem Gehweg identifiziert das Schreien als Gefahr, reißt sich los und attackiert den Lattenbrecher. Dieser reißt eine Latte...
Mit(störer)haftung "Zaun" wegen schuldhaftem Handeln und iÜ auch kein Schmerzensgeld.
Beispiel nach OLG Koblenz, Az. 5 U 27/03 "Ausweichen":
Ein Lattenbrecher joggt auf einem Gehweg. Vor ihm taucht ein Hund mit/ohne Herrchen -egal- mit/ohne Leine -egal- auf. Der joggende Lattenbrecher reduziert nicht die Geschwindigkeit und weicht nicht aus. Der Hund erschrickt und geht auf den joggenden Lattenbrecher los. Dieser reißt eine Latte....
Mit(störer)haftung "Zaun" wegen unangemessener Reaktion auf ein immer unberechenbares Verhalten eines Hundes iÜ auch nur Teilschmerzensgeld.
Beispiel nach AG Frankfurt, Az. 32 C 2314/99-48 "Anlaßunabhängiger Lattenbruch":
Ein Lattenbrecher läuft auf einem Gehweg und sieht einen unangeleinten Hund. Der Hund macht zwar nichts, aber der Lattenbrecher fühlt sich bedroht. Er reißt eine Latte....
Keine Mit(störer)haftung "Zaun" für den Lattenbrecher. Der Hund hätte angeleint sein müssen. Schaden geht an den Hundehalter.
Die Frankfurter Richter schrieben sogar nach § 833 - "Haftung des Tierhalters"
"Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen." ???
Wie üblich in Deutschland, sehr einheitliche Rechtssprechung. Interessanter Weise, genau wie bei den Hundebeispielen/Lattenbrecher sind Aktionen von Rechteverletzungsverfolgern massiv uneinheitlich zu bewerten..
Der "Hashwertbeweis" [„Nach dem Akteninhalt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Angaben der Antragstellerin unrichtig wären. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass die von ihr zum Auffinden der Rechtsverletzungen eingesetzte Software zuverlässig arbeitet, die Parameter der aufzufindenden Dateien zutreffend ermittelt worden sind, die Software ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt worden ist und zum Auffinden der im Tenor genannten IP-Adressen zu den dort bezeichneten Zeitpunkten geführt hat. Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln, besteht auch unter Berücksichtigung des sachkundigen Vortrags der Beschwerdeführerin nicht“. OLG Köln, sog. Kondolenzbeschluss an die Anwälte der Telekom AG] taugt vielleicht um eine offensichtliche Rechteverletzung näher definieren zu können. Die Haftungsfrage stellt sich jedoch nach ganz anderen Kriterien.
Der „Hashwertbeweis“ besagt, das der tatverdächtige Hund dieser und jener Rasse angehörte, welche identitätsrelevanten Merkmale er aufwies und er dokumentiert was der Hund im speziellen denn nun getan haben soll. Eine „eindeutig 100%-beweissichere“ Identifizierung“ scheitert zwar oft an kleinsten Dingen, ist aber wenigstens ausreichend um den ja dinglichen Schaden mit einer halbwegs vernünftigen Kausalität auszustatten. Zu mehr wird er nicht taugen, weder das eigentliche Verhalten des jeweiligen Tierhalters, noch das mögliche Fehlverhalten des Geschädigten und des Anspruchsberechtigten [Lattenzauninhaber] können mit ihm annähernd benannt werden. Es ist immer noch alles möglich.
Und für die Samplerdiskussion bedeutet dies: Zwar mag aus Sicht des jeweiligen „Lattenbrechers“ ein zwingender, subjektiver Rechtfertigungsgrund vorgelegen haben, das Eigentum anderer Leute zu schädigen. Es verbleibt jedoch allein ein subjektiver Rechtfertigungsgrund, der nicht in jeder Konstellation immer zu gelten hat.
Extrembeispiel – LG Heilbronn
Eine über 70-jährige Lattenbrecherin fühlte sich von den Hunden des Nachbargrundstücks bedroht. Sie mußte räumlich bedingt an den geifernden und Zähne fletschenden Hunden jeden Tag im Abstand von 1 Meter vorbei, jedoch mit starkem Lattenzaun dazwischen laufen. Um den Hunden dieses Verhalten „abzutrainieren“ brach sie eine Latte aus dem Gegnerzaun und stocherte jeden Tag den Hunden in die Mäuler. Eines Tages rutschte Frau Lattenbrecherin dabei ab. Ihre Hand geiert in die Fänge eines der Hunde und die Hand wurde abgerissen und verspeist.
Die Richter urteilten gerecht. Weder die Kosten der OP, Schmerzensgeld, noch sonstige Sanktionen wurden der Tierhalterin auferlegt.
Ich hoffe mal nicht das es rechteverfolgenden Lattenbrechern in p2p-Tauschbörsen auch so geht.
Donnerstag, 5. März 2009
Abmahung Pichler, Dornbirn - Digiprotect
Hinweis: Da das Forum bei abmahnwahn-dreipage.de derzeit nicht zur Verfügung steht, bitte hier anonym den Kommentarbereich nutzen.
Hinweise: Da bislang noch keine Abmahnung vorliegt, sondern "offiziell nur" Auskunftsersuchen an Provider gestellt werden, wird dieser Text laufend erweitert. Auf die sonstige Berichterstattung auf diesem blog wird hingewiesen. Empfohlen wird auch die Fachtexte über die Deutsche Vertretung der Digiprotect GmbH, Frankfurt zu lesen. Beispieltext.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung (Filesharing) durch die Rechtanwaltskanzlei Clemens Pichler, Färbergasse 15, A-6850 Dornbirn wegen illegalem Anbieten von Filmenwerken, der als ausschließlichem Lizennehmer in dezentralen Netzwerken auftretenden Digiprotect GmbH, "Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien GmbH", D-Frankfurt, für die Hersteller [unbekannt], in P2p-Netzwerken.
Teilnehmer von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk) emule2000, torrent, etc. aus Österreich, können seit der Woche [unbekannt] von dem Rechtsanwalt Clemens Pichler, A-Dornbirn eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten. Die Betroffenen werden mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten von Filmwerken der oben geannten Hersteller die Urheberrechte derselben verletzt. [§ 86 Abs. 1 UrhG]. In der Folge erhalten Sie als Betroffener Hinweise wie sie sich im Falle eines Schreibens des Rechtsanwalts Clemens Pichler, A-Dornbirn verhalten können. Diese Hinweise stellen keine Rechtsauskunft dar. Es kann keine Haftung übernommen werden. Die Hinweise betreffen nur die ersten Tage nach dem Erhalt der Abmahnung.
I - Die Abmahnung - Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserkärung.
1. Bitte versuchen Sie sich nach dem Lesen des Schreibens zu beruhigen. Jeder Mensch ist durch das Schreiben schockiert und aufgewühlt. Die im Schreiben genannten Gegenstandswerte [00000€] und geforderter Pauschalbetrag [000€/000€] fallen jedoch in der Regel bei der Klärung der Angelegenheit deutlich niedriger aus als zuerst befürchtet. Diese Klärung kann nur statt finden, wenn Sie beschließen die Forderung nicht vollständig zu bezahlen, oder zu bestreiten. Dies gilt natürlich im Besonderen für Personen, die sich gewiss sind die abgemahnten Titel nicht herunter geladen zu haben, oder Personen, die einen 0-Upload-Modus innerhalb des jeweiligen filesharing-Programms benutzen. Um eine statistische Verarbeitung der Aktivitäten der Kanzlei zu ermöglichen, werden Sie gebeten im Hilfsforum des "Vereins gegen den Abmahnwahn" [Link] einen Datenbankeintrag zu erstellen. Dort finden Sie zusätzliche Informationen und können sich mit weiteren österreichischen Opfern austauschen.
2. Rufen Sie bitte nicht bei der Kanzlei an. Vermeiden Sie jede Äußerung, egal ob mündlich oder schriftlich, gegenüber der Kanzlei.
3. Nach einhelligen Aussagen von Betroffenen aus der ersten Abmahnwelle in Österreich [August bis Oktober 2008, siehe Abmahnung LF-Law, A-Bregenz], die sich durch den "Konsumentenschutz" Österreich beraten ließen wird dort aufgrund mangelnder Kentnisse ein vollkommen falscher Ratschlag erteilt: Die Abgemahnten sollen bezahlen und gar in Kontakt mit der Kanzlei LF-Law treten um eventuelle Nachläße zu erwirken. Dieser Ratschlag ist defintiv zurück zu weisen. Sie verfügen in jedem zivil- oder strafrechtlichen Bereich über ein Zeugnissverweigerungrecht und sind zu keinerlei Aussagen gegenüber der Kanzlei verpflichtet. Sie treffen dort auf hochqualifiziertes Personal, das nur zu Gunsten des eigenen Mandanten argumentiert und Sie nach Schuldeingeständnissen ausforscht. Zudem sind keinerlei erfolgreiche Nachlaßverhandlungen bekannt, im Gegenteil. Der einzige Weg mit einer solchen Kanzlei zu kommunizieren ist entweder zu schweigen, oder einen Anwalt schriftlich die notwendigen Dinge [Fristverlängerungen, Forerungsnachläße, Bestreiten] regeln zu lassen.
4. Bitte beachten Sie unbedingt die Fristen der Abmahnung. Sie können sich bei einem Anwalt Ihres Vertrauens, oder durch österreichische Anwälte mit Erfahrungen in Urheberrechtsfällen im Erstgespräch kostenlos informieren.
5. Innerhalb der ersten Tage können und müssen Sie auch ohne Anwaltsbefragung sofort reagieren um einer Einstweiligen Verfügung [Schnellverfahren ohne Anhörung des Abgemahnten] entgegen zu wirken und die horrend hohen Kosten einer Unterlassungsklage auf eine günstigere Kostenklage zu minimieren. Sie reagieren mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. [Produkt wird nochmals überholt. Update wohl 06.03.09] Bitte unterschreiben Sie auf keinen Fall die orginale Unterlassungserklärung der Kanzlei Clemens Pichler, Dornbirn, denn Ihre Unterschrift stellt ein Schuldeingeständniss dar. Die Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgt gegenüber dem Rechteinhaber, das Schreiben per Einschreiben/Rückschein geht aber an die Kanzlei. Hierzu entnehmen Sie einfach die Daten aus dem Abmahnschreiben. Bitte denken sie an die Konsequenzen: Sie verpflichten sich vertraglich etwas zu unterlassen und müssen dafür Sorge tragen das diese Zusicherung auch eingehalten wird.
6. Sie werden im Schreiben der Kanzlei aufgefordert eine Zahlung zu tätigen. Bitte beraten Sie sich vor einer Zahlung mit einem Anwalt. In diesem Text kann nicht abgeschätz werden ob Sie unschuldig oder schuldig sind, ob eine Dritte Person über Ihren Internetanschluß gegen Urheberrechte verstoßen hat, wofür Sie haftbar eventuell gemacht werden können. Sie sind in diesem Fall vollständig für sich verantwortlich um müssen eine eigene Entscheidung treffen. Nach der ersten Analyse des Abmahnschreibens kann abgeschätzt werden, ob durch die Kanzlei Clemens Pichler behauptet wird, das nach Zahlung des Pauschalbetrages weitere Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie: Jede Zahlung an die Kanzlei Clemens Pichler sollte zwingend mit einem Vermerk "Unter Vorbehalt" ausgestattet sein!
7. Leider kommt es sehr häufig vor, das sich Abgemahnte melden, die Zahlungen leisteten, um "Ruhe vor den Anwälten" zu haben. Es sollte hier deutlichst klar gestellt sein, das dies nur bei Einzelfällen der Fall ist. Liegen mehrere Fälle gegen sie vor, wird man diese in der Regel vorbringen.
8. Die rechtliche Situation in Bezug auf die sogenannte "Gehilfenhaftung", wenn also nicht der angeschriebene Anschlußinhaber, sondern bekannte/unbekannte Dritte die Rechteverletzung verursacht haben ist eindeutig. Rechtsanwalt Clemens Pichler hat höchst selbstens zu diesem Thema in einer Fachzeitschrift Stellung bezogen: "Filesharing: Unwissende Eltern haften nicht für Urheberrechtsverstöße ihrer Kinder im Internet" Er wird Ihnen jedoch in der Abmahnung ein anderes Bild präsentieren. Bitte informieren Sie sich daher genau über Ihre wirkliche rechtliche Stellung, bevor Sie Zahlungsentscheidungen tätigen, die Sie nicht tätigen müßten! Bitte jedoch nicht bei Rechtsanwalt Clemens Pichler, der Sie entweder wissentlich richtig aufklärt, so daß es keinen Grund gibt zu fragen, oder wissentlich falsch aufklärt, so daß es noch weniger Grund und Sinn gibt mit ihm zu kommunizieren.
II – Strafrechtliche Seite
Das Vorgehen der Kanzlei Clemens Pichler, Dornbirn ist in diesem Bereich bislang noch unbekannt. In der Regel werden in Abmahnungen die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen als Druckmittel erwähnt. Es wird dabei auf eine "Tateinheit" Urheberrechtsverletzung mit Pornographieverbreitung an Minderjährige verwiesen. Ob dies ein bloßes Drohpotential darstellt, oder eine agressive Strategie verfolgt wird muß sich erst zeigen.
III - Auskunftsersuchen
Stand der Dinge in der Presse. Die Frage, ob für Österreich ein sogenannter Richtervorbehalt bei der Beauskunftung personenbezogener Daten durch Ihren Provider gilt ist nach dem EuGH-Urteil eher noch unklarer. Sie sollten daher auf alle Fälle Ihren Provider anschreiben, um zu erfahren wie es zur Beauskunftung gekommen ist. Weiteres folgt in Kürze.
Hinweise: Da bislang noch keine Abmahnung vorliegt, sondern "offiziell nur" Auskunftsersuchen an Provider gestellt werden, wird dieser Text laufend erweitert. Auf die sonstige Berichterstattung auf diesem blog wird hingewiesen. Empfohlen wird auch die Fachtexte über die Deutsche Vertretung der Digiprotect GmbH, Frankfurt zu lesen. Beispieltext.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung (Filesharing) durch die Rechtanwaltskanzlei Clemens Pichler, Färbergasse 15, A-6850 Dornbirn wegen illegalem Anbieten von Filmenwerken, der als ausschließlichem Lizennehmer in dezentralen Netzwerken auftretenden Digiprotect GmbH, "Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien GmbH", D-Frankfurt, für die Hersteller [unbekannt], in P2p-Netzwerken.
Teilnehmer von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk) emule2000, torrent, etc. aus Österreich, können seit der Woche [unbekannt] von dem Rechtsanwalt Clemens Pichler, A-Dornbirn eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten. Die Betroffenen werden mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten von Filmwerken der oben geannten Hersteller die Urheberrechte derselben verletzt. [§ 86 Abs. 1 UrhG]. In der Folge erhalten Sie als Betroffener Hinweise wie sie sich im Falle eines Schreibens des Rechtsanwalts Clemens Pichler, A-Dornbirn verhalten können. Diese Hinweise stellen keine Rechtsauskunft dar. Es kann keine Haftung übernommen werden. Die Hinweise betreffen nur die ersten Tage nach dem Erhalt der Abmahnung.
I - Die Abmahnung - Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserkärung.
1. Bitte versuchen Sie sich nach dem Lesen des Schreibens zu beruhigen. Jeder Mensch ist durch das Schreiben schockiert und aufgewühlt. Die im Schreiben genannten Gegenstandswerte [00000€] und geforderter Pauschalbetrag [000€/000€] fallen jedoch in der Regel bei der Klärung der Angelegenheit deutlich niedriger aus als zuerst befürchtet. Diese Klärung kann nur statt finden, wenn Sie beschließen die Forderung nicht vollständig zu bezahlen, oder zu bestreiten. Dies gilt natürlich im Besonderen für Personen, die sich gewiss sind die abgemahnten Titel nicht herunter geladen zu haben, oder Personen, die einen 0-Upload-Modus innerhalb des jeweiligen filesharing-Programms benutzen. Um eine statistische Verarbeitung der Aktivitäten der Kanzlei zu ermöglichen, werden Sie gebeten im Hilfsforum des "Vereins gegen den Abmahnwahn" [Link] einen Datenbankeintrag zu erstellen. Dort finden Sie zusätzliche Informationen und können sich mit weiteren österreichischen Opfern austauschen.
2. Rufen Sie bitte nicht bei der Kanzlei an. Vermeiden Sie jede Äußerung, egal ob mündlich oder schriftlich, gegenüber der Kanzlei.
3. Nach einhelligen Aussagen von Betroffenen aus der ersten Abmahnwelle in Österreich [August bis Oktober 2008, siehe Abmahnung LF-Law, A-Bregenz], die sich durch den "Konsumentenschutz" Österreich beraten ließen wird dort aufgrund mangelnder Kentnisse ein vollkommen falscher Ratschlag erteilt: Die Abgemahnten sollen bezahlen und gar in Kontakt mit der Kanzlei LF-Law treten um eventuelle Nachläße zu erwirken. Dieser Ratschlag ist defintiv zurück zu weisen. Sie verfügen in jedem zivil- oder strafrechtlichen Bereich über ein Zeugnissverweigerungrecht und sind zu keinerlei Aussagen gegenüber der Kanzlei verpflichtet. Sie treffen dort auf hochqualifiziertes Personal, das nur zu Gunsten des eigenen Mandanten argumentiert und Sie nach Schuldeingeständnissen ausforscht. Zudem sind keinerlei erfolgreiche Nachlaßverhandlungen bekannt, im Gegenteil. Der einzige Weg mit einer solchen Kanzlei zu kommunizieren ist entweder zu schweigen, oder einen Anwalt schriftlich die notwendigen Dinge [Fristverlängerungen, Forerungsnachläße, Bestreiten] regeln zu lassen.
4. Bitte beachten Sie unbedingt die Fristen der Abmahnung. Sie können sich bei einem Anwalt Ihres Vertrauens, oder durch österreichische Anwälte mit Erfahrungen in Urheberrechtsfällen im Erstgespräch kostenlos informieren.
5. Innerhalb der ersten Tage können und müssen Sie auch ohne Anwaltsbefragung sofort reagieren um einer Einstweiligen Verfügung [Schnellverfahren ohne Anhörung des Abgemahnten] entgegen zu wirken und die horrend hohen Kosten einer Unterlassungsklage auf eine günstigere Kostenklage zu minimieren. Sie reagieren mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. [Produkt wird nochmals überholt. Update wohl 06.03.09] Bitte unterschreiben Sie auf keinen Fall die orginale Unterlassungserklärung der Kanzlei Clemens Pichler, Dornbirn, denn Ihre Unterschrift stellt ein Schuldeingeständniss dar. Die Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgt gegenüber dem Rechteinhaber, das Schreiben per Einschreiben/Rückschein geht aber an die Kanzlei. Hierzu entnehmen Sie einfach die Daten aus dem Abmahnschreiben. Bitte denken sie an die Konsequenzen: Sie verpflichten sich vertraglich etwas zu unterlassen und müssen dafür Sorge tragen das diese Zusicherung auch eingehalten wird.
6. Sie werden im Schreiben der Kanzlei aufgefordert eine Zahlung zu tätigen. Bitte beraten Sie sich vor einer Zahlung mit einem Anwalt. In diesem Text kann nicht abgeschätz werden ob Sie unschuldig oder schuldig sind, ob eine Dritte Person über Ihren Internetanschluß gegen Urheberrechte verstoßen hat, wofür Sie haftbar eventuell gemacht werden können. Sie sind in diesem Fall vollständig für sich verantwortlich um müssen eine eigene Entscheidung treffen. Nach der ersten Analyse des Abmahnschreibens kann abgeschätzt werden, ob durch die Kanzlei Clemens Pichler behauptet wird, das nach Zahlung des Pauschalbetrages weitere Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie: Jede Zahlung an die Kanzlei Clemens Pichler sollte zwingend mit einem Vermerk "Unter Vorbehalt" ausgestattet sein!
7. Leider kommt es sehr häufig vor, das sich Abgemahnte melden, die Zahlungen leisteten, um "Ruhe vor den Anwälten" zu haben. Es sollte hier deutlichst klar gestellt sein, das dies nur bei Einzelfällen der Fall ist. Liegen mehrere Fälle gegen sie vor, wird man diese in der Regel vorbringen.
8. Die rechtliche Situation in Bezug auf die sogenannte "Gehilfenhaftung", wenn also nicht der angeschriebene Anschlußinhaber, sondern bekannte/unbekannte Dritte die Rechteverletzung verursacht haben ist eindeutig. Rechtsanwalt Clemens Pichler hat höchst selbstens zu diesem Thema in einer Fachzeitschrift Stellung bezogen: "Filesharing: Unwissende Eltern haften nicht für Urheberrechtsverstöße ihrer Kinder im Internet" Er wird Ihnen jedoch in der Abmahnung ein anderes Bild präsentieren. Bitte informieren Sie sich daher genau über Ihre wirkliche rechtliche Stellung, bevor Sie Zahlungsentscheidungen tätigen, die Sie nicht tätigen müßten! Bitte jedoch nicht bei Rechtsanwalt Clemens Pichler, der Sie entweder wissentlich richtig aufklärt, so daß es keinen Grund gibt zu fragen, oder wissentlich falsch aufklärt, so daß es noch weniger Grund und Sinn gibt mit ihm zu kommunizieren.
II – Strafrechtliche Seite
Das Vorgehen der Kanzlei Clemens Pichler, Dornbirn ist in diesem Bereich bislang noch unbekannt. In der Regel werden in Abmahnungen die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen als Druckmittel erwähnt. Es wird dabei auf eine "Tateinheit" Urheberrechtsverletzung mit Pornographieverbreitung an Minderjährige verwiesen. Ob dies ein bloßes Drohpotential darstellt, oder eine agressive Strategie verfolgt wird muß sich erst zeigen.
III - Auskunftsersuchen
Stand der Dinge in der Presse. Die Frage, ob für Österreich ein sogenannter Richtervorbehalt bei der Beauskunftung personenbezogener Daten durch Ihren Provider gilt ist nach dem EuGH-Urteil eher noch unklarer. Sie sollten daher auf alle Fälle Ihren Provider anschreiben, um zu erfahren wie es zur Beauskunftung gekommen ist. Weiteres folgt in Kürze.
Sonntag, 1. März 2009
Muster Beschwerde RAK
Verzichtet wird bitte in den eigenen Versionen auf unhaltbare Anschuldigungen [„Betrüger“] und Beschimpfungen [„Abzocker“]. Ausdrücklich wird auf §-Reiterei verzichtet. Wenn es denn Anlaß gibt ein Beschwerdeverfahren einzuleiten, ist das den Profis zu überlassen. Natürlich etwaige Antworten, auch wenn sie erst nach Monaten eintreffen sollte hier, oder bei Steffen berichten.Natürlich sollten alle, die das Schreiben abschicken, sich hier kurz eintragen, damit wir eventuell später extern nachfragen können und eine ungefähre Anzahl kennen.
Bitte beachten: Normalerweise ist das Beschwerdeverfahren für Mandaten/innen vorgesehen und nicht für „Beschwerden über Gegneranwälte“. In dem Verfahren wird nicht geprüft, ob das betreffende Mitglied sich zivilrechtlich schadensersatzpflichtig gemacht oder Strafrechtstatbestände verwirklicht hat. Für zivilrechtliche und strafrechtliche Ansprüche sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.
Beschwerdemuster Rechtsanwaltskammer
Hinweise
- Der folgende Text kann ohne rechtliche Konsequenzen oder Kosten befürchten zu müssen verwendet werden. Sollte jemand Unterstützung für das Ausfüllen und Absenden benötigen, bitte eine PN an mich bei der "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn" schicken.
- Da die unterschiedlichsten Einzelfälle vorkommen, werden verschiedene Optionen angeboten und möglich sein. Bitte beim Übertragen sorgsam vorgehen, damit es nicht zu Widersprüchlichkeiten kommt. Wer zB der Infoscore-Forderung nicht mit einem Widerspruch geantwortet hat, kann dies natürlich nun nicht behaupten! Bitte wirklich aufpassen, denn kleine formale Fehler, oder fehlende Unterlagen können zur Ablehnung des Antrags führen! Eigene Textbausteine sind natürlich selbst zu verantworten.
- Betroffene, die anwaltlich vertreten sind, haben dieses Vorgehen mit ihren Anwälten kurz abzusprechen!
- Die Schreiben können mit normaler Post verschickt werden.
- Achtung – Achtung: Alle Kopien müssen/sollten zweifach verschickt werden!
Teil I – Anschreiben
An die
Rechtsanwaltskammer Freiburg
Frau Ute Brutscher
Gartenstraße 21
79098 Freiburg
Sehr verehrte Frau Brutscher,
anbei erhalten Sie eine Beschwerde.
Hochachtungsvoll
Adresse
Ort, Datum, Unterschrift
Teil I – Briefkopf
Beschwerde an die RAK Freiburg
Beschwerdeführer:
Frau
Prinzessin von Musterprincess
Pinzessinenstraße 41
99999 Pinzessinnendorf
Telefon:
email:
Fax:
Beschwerde gegen:
Rechtsanwalt Rainer Haas & Kollegen
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Murgstraße 3
D-76532 Baden-Baden
Wegen: Berufswidriges Verhalten
Sachverhaltsschilderung:
Teil II - Sachverhaltsschilderung
In der Folge erhalten Sie eine Darstellung von Ereignissen, die nach meiner Ansicht Ihrer berufsrechtlichen Aufsicht, entsprechend dem öffentlichen Interesse der Wahrung des Ansehens und des Vertrauens in die Integrität des Berufsstandes der Rechtsanwaltschaft, zu melden sind.
Ab dem Monat/Jahr erhielt ich eine Reihe von Schreiben der arvato infoscore GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden. [Anlage I] Gegen die Forderungen wurde vom mir mit Schreiben vom xx.xx.09 Widerspruch erhoben.[Anlage II] In der Folge erhielt ich ein/zwei Schreiben der obigen Rechtsanwaltskanzlei. [Anlage III] Ich beantwortete diese Schreiben nicht/mit einem erneuten Widerspruch [Anlage IV]. Dennoch erhielt ich/Ich erhielt am xx.xx.09 einen Mahnbescheid des Amtsgerichts -Ort- [Anlage V]. Diesem wurde formlos widersprochen. Anschließend erhielt ich nochmals einen Brief der obigen Kanzlei. [Anlage VI]
Nach meinen Recherchen im Internet ist dieses Verfahren bei dieser Rechtanswaltskanzlei seit Jahren Gang und Gäbe. Ebenso wird berichtet, dass eine Vielzahl von Personen mit identischen Schreiben und Vorwürfen -“Schadensersatzforderung Abmahnung RA Schutt Waetke“- konfrontiert wurden und ähnlich mir reagierten. Dies gilt auch für den Bereich des späteren Mahnbescheids, auch wenn das gerichtliche Mahnverfahren ausdrücklich nur bei unwidersprochenen Forderungen „empfohlen“ wird. Wie aus den Dokumenten ersichtlich, wurden auf meine[n] substantiierten Widersprüche/Widerspruch nicht eingegangen.
[Optional: Das in der Forderung der infoscore GmbH, Baden-Baden erwähnte Abmahnschreiben vom xx.xx.06 habe ich nie erhalten. Es wurde mir trotz Fristsetzung bislang nicht zugeschickt. Oder: Es wurde mir nachgereicht, wobei keine Versandbestätigungen beigelegt wurden.] Hinweis: Weder interessiert die SuW-Vorgeschichte, noch ob eine modUE abgegeben wurde.
Die Angabe im Mahnbescheid, dass „der Anspruch von keiner Gegenleistung abhänge“ ist nicht zutreffend. Viele Aussagen in den Schreiben der obigen Rechtsanwaltskanzlei sind irritierend, wie „mit der Beantragung des Mahnbescheides bei Gericht fallen weitere Kosten an, die Sie tragen müssen.“
Optional für Personen mit anwaltlicher Vertretung: Nach meiner Ansicht kann eine Verletzung von – Umgehung des Gegenanwalts – festgestellt werden. Dieser Beschwerdepunkt muss jedoch zuvor direkt abgeprochen werden. Wer nicht nachfragen möchte: „Des Weiteren wurden alle Schreiben an mich persönlich verschickt, obwohl der obigen Kanzlei meine anwaltliche Vertretung [Name, Adresse] bekannt war. [Nur nach Nachfrage: „Meine anwaltliche Vertreung erhielt keine Informationen, oder Kopien.“]
Besonders überrascht bin ich jedoch über das Schreiben der obigen Kanzlei vom xx.xx.09. [Anlage VI] Zwar liegt eine eindeutige „Stellungnahme“ bezüglich der Forderung meinerseits [Anlage II + optional Anlage IV] der Kanzlei bereits vor. Dennoch werde ich gebeten eine „Stellungnahme“ abzugeben. Weshalb nach einigen Schreiben die vorgelegte Abrechnung nun plötzlich mit dem Hinweis „Irrtum vorbehalten“ ausgestattet wird erschließt sich mir nicht.
Ich bitte um Prüfung des Sachverhalts und der beigelegten Dokumente.
Teil III - Ausgang
Mir ist bekannt, dass dem betroffenen Rechtsanwalt regelmäßig rechtliches Gehör gewährt wird, damit dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme vor einer Mitteilung b.z.w. Entscheidung der Rechtsanwaltskammer hat. Außerdem ist mir bekannt, dass ein etwaiges Beschwerdeverfahren im Einzelfall unter Umständen mehrere Wochen oder Monate dauern und ggf. ausgesetzt werden kann, soweit zivilrechtliche oder strafrechtliche Verfahren eingeleitet werden sollen.
Ich bin bereit, bei begründetem Anlass ggf. ergänzend zur Sache Stellung zu nehmen.
Ich versichere, alle Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Gewissen gemacht zu haben.
Ort - Datum - Unterschrift
Teil IV – Anlagen
Gesamten Komplex zweifach kopieren, Nummerieren! und nach Nummer zusammenheften!
Teil V – Rest
Eintüten, abschicken, hier registrieren – Fertig.
Bitte beachten: Normalerweise ist das Beschwerdeverfahren für Mandaten/innen vorgesehen und nicht für „Beschwerden über Gegneranwälte“. In dem Verfahren wird nicht geprüft, ob das betreffende Mitglied sich zivilrechtlich schadensersatzpflichtig gemacht oder Strafrechtstatbestände verwirklicht hat. Für zivilrechtliche und strafrechtliche Ansprüche sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.
Beschwerdemuster Rechtsanwaltskammer
Hinweise
- Der folgende Text kann ohne rechtliche Konsequenzen oder Kosten befürchten zu müssen verwendet werden. Sollte jemand Unterstützung für das Ausfüllen und Absenden benötigen, bitte eine PN an mich bei der "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn" schicken.
- Da die unterschiedlichsten Einzelfälle vorkommen, werden verschiedene Optionen angeboten und möglich sein. Bitte beim Übertragen sorgsam vorgehen, damit es nicht zu Widersprüchlichkeiten kommt. Wer zB der Infoscore-Forderung nicht mit einem Widerspruch geantwortet hat, kann dies natürlich nun nicht behaupten! Bitte wirklich aufpassen, denn kleine formale Fehler, oder fehlende Unterlagen können zur Ablehnung des Antrags führen! Eigene Textbausteine sind natürlich selbst zu verantworten.
- Betroffene, die anwaltlich vertreten sind, haben dieses Vorgehen mit ihren Anwälten kurz abzusprechen!
- Die Schreiben können mit normaler Post verschickt werden.
- Achtung – Achtung: Alle Kopien müssen/sollten zweifach verschickt werden!
Teil I – Anschreiben
An die
Rechtsanwaltskammer Freiburg
Frau Ute Brutscher
Gartenstraße 21
79098 Freiburg
Sehr verehrte Frau Brutscher,
anbei erhalten Sie eine Beschwerde.
Hochachtungsvoll
Adresse
Ort, Datum, Unterschrift
Teil I – Briefkopf
Beschwerde an die RAK Freiburg
Beschwerdeführer:
Frau
Prinzessin von Musterprincess
Pinzessinenstraße 41
99999 Pinzessinnendorf
Telefon:
email:
Fax:
Beschwerde gegen:
Rechtsanwalt Rainer Haas & Kollegen
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Murgstraße 3
D-76532 Baden-Baden
Wegen: Berufswidriges Verhalten
Sachverhaltsschilderung:
Teil II - Sachverhaltsschilderung
In der Folge erhalten Sie eine Darstellung von Ereignissen, die nach meiner Ansicht Ihrer berufsrechtlichen Aufsicht, entsprechend dem öffentlichen Interesse der Wahrung des Ansehens und des Vertrauens in die Integrität des Berufsstandes der Rechtsanwaltschaft, zu melden sind.
Ab dem Monat/Jahr erhielt ich eine Reihe von Schreiben der arvato infoscore GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden. [Anlage I] Gegen die Forderungen wurde vom mir mit Schreiben vom xx.xx.09 Widerspruch erhoben.[Anlage II] In der Folge erhielt ich ein/zwei Schreiben der obigen Rechtsanwaltskanzlei. [Anlage III] Ich beantwortete diese Schreiben nicht/mit einem erneuten Widerspruch [Anlage IV]. Dennoch erhielt ich/Ich erhielt am xx.xx.09 einen Mahnbescheid des Amtsgerichts -Ort- [Anlage V]. Diesem wurde formlos widersprochen. Anschließend erhielt ich nochmals einen Brief der obigen Kanzlei. [Anlage VI]
Nach meinen Recherchen im Internet ist dieses Verfahren bei dieser Rechtanswaltskanzlei seit Jahren Gang und Gäbe. Ebenso wird berichtet, dass eine Vielzahl von Personen mit identischen Schreiben und Vorwürfen -“Schadensersatzforderung Abmahnung RA Schutt Waetke“- konfrontiert wurden und ähnlich mir reagierten. Dies gilt auch für den Bereich des späteren Mahnbescheids, auch wenn das gerichtliche Mahnverfahren ausdrücklich nur bei unwidersprochenen Forderungen „empfohlen“ wird. Wie aus den Dokumenten ersichtlich, wurden auf meine[n] substantiierten Widersprüche/Widerspruch nicht eingegangen.
[Optional: Das in der Forderung der infoscore GmbH, Baden-Baden erwähnte Abmahnschreiben vom xx.xx.06 habe ich nie erhalten. Es wurde mir trotz Fristsetzung bislang nicht zugeschickt. Oder: Es wurde mir nachgereicht, wobei keine Versandbestätigungen beigelegt wurden.] Hinweis: Weder interessiert die SuW-Vorgeschichte, noch ob eine modUE abgegeben wurde.
Die Angabe im Mahnbescheid, dass „der Anspruch von keiner Gegenleistung abhänge“ ist nicht zutreffend. Viele Aussagen in den Schreiben der obigen Rechtsanwaltskanzlei sind irritierend, wie „mit der Beantragung des Mahnbescheides bei Gericht fallen weitere Kosten an, die Sie tragen müssen.“
Optional für Personen mit anwaltlicher Vertretung: Nach meiner Ansicht kann eine Verletzung von – Umgehung des Gegenanwalts – festgestellt werden. Dieser Beschwerdepunkt muss jedoch zuvor direkt abgeprochen werden. Wer nicht nachfragen möchte: „Des Weiteren wurden alle Schreiben an mich persönlich verschickt, obwohl der obigen Kanzlei meine anwaltliche Vertretung [Name, Adresse] bekannt war. [Nur nach Nachfrage: „Meine anwaltliche Vertreung erhielt keine Informationen, oder Kopien.“]
Besonders überrascht bin ich jedoch über das Schreiben der obigen Kanzlei vom xx.xx.09. [Anlage VI] Zwar liegt eine eindeutige „Stellungnahme“ bezüglich der Forderung meinerseits [Anlage II + optional Anlage IV] der Kanzlei bereits vor. Dennoch werde ich gebeten eine „Stellungnahme“ abzugeben. Weshalb nach einigen Schreiben die vorgelegte Abrechnung nun plötzlich mit dem Hinweis „Irrtum vorbehalten“ ausgestattet wird erschließt sich mir nicht.
Ich bitte um Prüfung des Sachverhalts und der beigelegten Dokumente.
Teil III - Ausgang
Mir ist bekannt, dass dem betroffenen Rechtsanwalt regelmäßig rechtliches Gehör gewährt wird, damit dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme vor einer Mitteilung b.z.w. Entscheidung der Rechtsanwaltskammer hat. Außerdem ist mir bekannt, dass ein etwaiges Beschwerdeverfahren im Einzelfall unter Umständen mehrere Wochen oder Monate dauern und ggf. ausgesetzt werden kann, soweit zivilrechtliche oder strafrechtliche Verfahren eingeleitet werden sollen.
Ich bin bereit, bei begründetem Anlass ggf. ergänzend zur Sache Stellung zu nehmen.
Ich versichere, alle Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Gewissen gemacht zu haben.
Ort - Datum - Unterschrift
Teil IV – Anlagen
Gesamten Komplex zweifach kopieren, Nummerieren! und nach Nummer zusammenheften!
Teil V – Rest
Eintüten, abschicken, hier registrieren – Fertig.
Mittwoch, 25. Februar 2009
Abmahnung Digiprotect Österreich - RA Pichler, Dornbirn
Update... Bericht im Standard. Urteil des EUGH.
Bislang sind nur sporadisch Abmahnungen der Kanzlei Pichler, Dornbirn aufgetaucht. Bitte Abgemahnte umgehend hier, oder bei dieser Webseite anmelden! Vorgehensweisen können in diesem blog nachgelesen und nachgefragt werden.
ISPA warnt vor deutschen Abmahnern
Erstellt am 24. 2. 2009 - 16:22 Uhr
Provider sollen Kundendaten nicht herausgeben
In einer Aussendung vom Dienstag hat der Verband der Österreichischen Internet-Anbieter (ISPA) seine Mitglieder darauf hingewiesen, dass die Herausgabe von Nutzerdaten an Private auf Grundlage von Paragraf 87b Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes möglicherweise gegen EU-Recht verstoße. Die Provider brauchten solche Anfragen nicht zu beauskunften, so die ISPA.
Eine OGH-Entscheidung aus dem Jahr 2005 in dieser Sache liege derzeit vor dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung, der eine Vorabentscheidung in solchen Fällen treffen müsse. Daher gebe es derzeit keine klare Rechtslage für eine rechtskonforme Beauskunftung.
Auskunftsbegehren aus Deutschland
Konkret warnt der Verband vor dem Ansinnen einer Vorarlberger Anwaltskanzlei, die für das deutsche Unternehmen DigiProtect arbeite und Auskunftsbegehren versende. Dabei drohe die Kanzlei bei den Providern auch damit, dass Schadenersatzansprüche geltend gemacht würden. DigiProtect gehe es darum, die Nutzer systematisch abzumahnen, so die ISPA, man wolle sich damit nicht gemein machen.
ISPA-Generalsekretär Andreas Wildberger verweist außerdem auf die Richtlinien des Verbands im Umgang mit Anfragen zur Herausgabe von Nutzerdaten. Diese sollten den Verbandsmitgliedern in solchen Fällen als Entscheidungshilfe dienen.
Update: Nach einigen Gesprächen über den Bereich der Presseaussendung der ISPA [Link Oben]: "Wie schon im Vorjahr – als die Telekom Austria aufgrund der Nutzerdatenbeauskunftung gegenüber eines anderen Vorarlberger Anwalts in die Medien kam...." wird auch hier im blog auf diese offizielle Sprachregelung umgeschaltet, bis die ersten Abmahnungen eintreffen. Tendenziell erläutern Fachkreise, das unter den gegebenen Umständen die Beauskunftung seitens der Telekom-Austria und anderer Provider nicht erfolgen wird. Weiteres nach Erhalt.
Bislang sind nur sporadisch Abmahnungen der Kanzlei Pichler, Dornbirn aufgetaucht. Bitte Abgemahnte umgehend hier, oder bei dieser Webseite anmelden! Vorgehensweisen können in diesem blog nachgelesen und nachgefragt werden.
ISPA warnt vor deutschen Abmahnern
Erstellt am 24. 2. 2009 - 16:22 Uhr
Provider sollen Kundendaten nicht herausgeben
In einer Aussendung vom Dienstag hat der Verband der Österreichischen Internet-Anbieter (ISPA) seine Mitglieder darauf hingewiesen, dass die Herausgabe von Nutzerdaten an Private auf Grundlage von Paragraf 87b Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes möglicherweise gegen EU-Recht verstoße. Die Provider brauchten solche Anfragen nicht zu beauskunften, so die ISPA.
Eine OGH-Entscheidung aus dem Jahr 2005 in dieser Sache liege derzeit vor dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung, der eine Vorabentscheidung in solchen Fällen treffen müsse. Daher gebe es derzeit keine klare Rechtslage für eine rechtskonforme Beauskunftung.
Auskunftsbegehren aus Deutschland
Konkret warnt der Verband vor dem Ansinnen einer Vorarlberger Anwaltskanzlei, die für das deutsche Unternehmen DigiProtect arbeite und Auskunftsbegehren versende. Dabei drohe die Kanzlei bei den Providern auch damit, dass Schadenersatzansprüche geltend gemacht würden. DigiProtect gehe es darum, die Nutzer systematisch abzumahnen, so die ISPA, man wolle sich damit nicht gemein machen.
ISPA-Generalsekretär Andreas Wildberger verweist außerdem auf die Richtlinien des Verbands im Umgang mit Anfragen zur Herausgabe von Nutzerdaten. Diese sollten den Verbandsmitgliedern in solchen Fällen als Entscheidungshilfe dienen.
Update: Nach einigen Gesprächen über den Bereich der Presseaussendung der ISPA [Link Oben]: "Wie schon im Vorjahr – als die Telekom Austria aufgrund der Nutzerdatenbeauskunftung gegenüber eines anderen Vorarlberger Anwalts in die Medien kam...." wird auch hier im blog auf diese offizielle Sprachregelung umgeschaltet, bis die ersten Abmahnungen eintreffen. Tendenziell erläutern Fachkreise, das unter den gegebenen Umständen die Beauskunftung seitens der Telekom-Austria und anderer Provider nicht erfolgen wird. Weiteres nach Erhalt.
Dienstag, 10. Februar 2009
AG Frankfurt KW 07/2009
An das
Amtsgericht Frankfurt
Abteilung 32 - RAG 84
Frau Richterin Lankes
Gerichtsstraße 2
60313 Frankfurt
Betr.: Prozeßstandort Frankfurt - Urteile "DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH, Frankfurt, vetreten durch RA Udo Kornmeier, Frankfurt" - im speziellen Aktenzeichen 32 C 1539/08 - 84 v. 13.11.2008
Sehr verehrte Frau Richterin Lankes,
zuvorderst mögen sie mir verzeihen das ich Sie persönlich anschreibe. Dieser Text soll auch nicht Kritik üben, sondern Irritationen bezüglich der Handhabung von deartigen Fällen benennen und möglichst bereinigen. Ich gehe davon aus das der obige Rechtsstreit beendet ist und das Urteil rechtskräftig.
Als Teilnehmer von Internetdiskussionen und erfahrenem Beobachter der Thematik der zivilrechtlichen Auseinandersetzungen um Urheberrechtsverletzungen in sogenannten p2p-Tauschbörsen ist mir bekannt, das auf den Gerichts-Standort Frankfurt für das Jahr 2009 eine dreistellige Anzahl von Verfahren zukommen dürften. Diese werden vornehmlich durch die kommerziell ausschließlich in diesem Bereich tätigen Digiprotect GmbH, Frankfurt betrieben. An dieser Stelle sei auf den statistischen Zusammenhang mit dem seit Sommer 2008 deutlich verringten Aufkommen an Abmahnungen selbst hingewiesen. [Statistik] Die Ausfälle an Umsätzen für die Digiprotect GmbH, Frankfurt dürften bedeutend sein. Die strategische Entscheidung die Kompensation über Gerichtsverfahren am Standort Frankfurt zu erzielen ist offensichtlich.
Die bisherigen Erfahrungsberichte und veröffentlichten Urteile aus Frankfurt lassen nun nicht den Schluß zu, das eine einheitliche Linie der Richterschaft die Interessen beider Prozeßgegner qualitativ gleichberechtigt zu würdigen weiß. Nein, dies ist nicht Kritik an Richtern, sondern an Kritik an vielen Angeklagten, die sich überwiegend nicht rechtzeitig technisch oder rechtlich informierten und die offensichtlich nach diesem Kriterium auch durch die Klägerin ausgesucht wurden. Dieser Umstand muß unweigerlich in eine Situation führen, in der nicht fallabhängig, sondern verfahrensstrategischen Inhalten geschuldet geurteilt werden muß, wobei die Tendenz fest zu stellen ist, das der Gerichtsstandort Frankfurt als "günstiger" Standort in die Geschichte der Rechtsprechung Deutschlands in diesem Feld zivilrechtlicher Verfahren eingehen wird, falls nicht neue Wege beschritten werden.
Das Problem: Wer sich zuvor [trotz einer möglichen Schuld] mit Informationen und einem strategisch geschulten Medienrechtsanwalt versorgt, kommt weitaus günstiger davon als uninformierte und schlecht beratene Angeklagte [... trotz möglicher Unschuld]. Zu notieren sind jedoch kammerabhängige Unterschiede: Im obigen Urteil wird der "unsubstanttiierte" Vortrag des Angeklagten massiv gerügt, in anderen Kammern wurden "substantiierte" Vorträge mit dem richterlichen Hinweis, das nur ein unabhängiges Gutachten [im Kostenrahmen von 6000€] Klarheit schaffen könne als "parteiisch" abgewertet, was wiederum in der Regel in der Annahme eines Vergleichsangebots der Klägerin mündet. Es ist leider nicht erkennbar in wie weit die Grundzüge des bekannten Urteils des OLG Frankfurt 11U 52/07 seither gewürdigt wurden.
Zudem bietet jegliche auf das Muster "Uninformation - Information" zugeschnittene Urteilsbegründung enorme Angriffsflächen. Neben den technischen Kritikpunkten, die zu äußern wären [von einer eindeutigen Ermittlung gehen Gegengutachten keineswegs aus - Bitte beachten Sie die jüngsten Ergebnisse des "Morgenstern"-Gutachtens] stößt hierbei der folgende Satz aus Urteil AZ 32 C 1539/08 auf: "Der Beklagte trägt die Beweislast dafür, dass ein Dritter in unberechtigter Weise auf seinen Internetanschluss zugegriffen hat.", ein zentraler Satz der die Begründung für das "pro-Schadensersatz-Urteil" manifestieren soll. Rechtlich wohl unantastbar, gedanklich logisch, jedoch kann diese "Unschulds"-Beweislast nur das staatanwaltschaftliche Verfahren erbringen. Nicht allein weil dem speziellen Angeklagten und auch ähnlich in gelagerten Fällen nicht die notwendigen rechtstaatlichen Kompetenzen zur Feststellung ominöser Dritter gegeben sind. Sondern auch da die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in diesem Bereich der Strafverfolgung faktisch reine Adressenbeschaffungsdienste sind und nicht in "alle Richtungen" ermitteln. Nach fachlicher und staatsanwaltschaftlicher Meinung sei zwar dem Abgemahnten zu unterstellen, das er an die Richtigkeit der Angabe in den einschlägig bekannten Abmahnungen der Digiprotect GmbH, Frankfurt, eine staatsanwaltschaftliche Ermittlung sei anhängig glauben könne. Jedoch stellt sich nur allzu oft heraus, das die Antwort auf Rückfragen oder Einwendungen des Abgemahnten die schriftliche Benachrichtigung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist. Darüber hinaus vergibt die Providergesellschaft, in der Regel die Telekom AG die personenbezogenen Daten nur unter dem Vorbehalt "ohne Gewähr" zumeist in extrem fehleranfälligen Listenverfahren heraus. Der komplette Prozeß unterliegt keinerlei "Prüfung". Ihn als "substantiierten und schlüssigen" Vortrag einzustufen kann eben nur gelingen, wenn der Angeklagte nicht informiert ist. Das jüngste Rechtsgutachten der Kanzlei Frey im Auftrag der Telekom AG sieht sogar Anlaß ein nicht bislang existentes Prüfverfahren, ein Beauskunftungssystem als fehleranfällig zu bezeichnen. [Punkt 355 + 356]. Von erheblicher Bedeutung für die Erklärungen eine 100%-ig funktionierende Software für Verfolgung von Internetstraftaten zu benutzen ist zudem der jüngste "Atari-Skandal" in Großbritannien, in dem die beauftragte Überwachungsfirma eine fehlerhafte Arbeitsweise zugestehen mußte.
Nochmals: Dies ist nicht als Kritik an der Richterschaft in Frankfurt zu verstehen. Einzelfälle können nur als solche behandelt werden. Jedoch wäre ich überaus erfreut, wenn angesichts der vielen kommenden Verfahren dieses Schreiben zur Bereinigung prozessualer Schwierigkeiten führen könnte. Gerade einem "spezialisierten Spruchkörper" dürfte es doch ein Anliegen sein informationsschwachen Angeklagten über ein einfach gehaltenes Fragenbündel zB über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen am entsprechenden Internetanschluß fest stellend und damit helfend und Zeit sparend unter die Arme zu greifen. Eine erstinstanzliche Vereinfachung des Verfahrens wäre denkbar, die der Einfachheit und Fehleranfälligkeit des Beweisvortrags der Klägerin angepaßt sein sollte.
Für Rückfragen in jedem Bereich stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Ich hoffe aber, daß es mir gelang einen Anstoß zu geben.
Hochachtungsvoll
N.N.
PS: Bitte beachten sie, das alle Schreiben die nicht gesondert gekennzeichnet werden, im Internet veröffentlicht werden.
Amtsgericht Frankfurt
Abteilung 32 - RAG 84
Frau Richterin Lankes
Gerichtsstraße 2
60313 Frankfurt
Betr.: Prozeßstandort Frankfurt - Urteile "DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH, Frankfurt, vetreten durch RA Udo Kornmeier, Frankfurt" - im speziellen Aktenzeichen 32 C 1539/08 - 84 v. 13.11.2008
Sehr verehrte Frau Richterin Lankes,
zuvorderst mögen sie mir verzeihen das ich Sie persönlich anschreibe. Dieser Text soll auch nicht Kritik üben, sondern Irritationen bezüglich der Handhabung von deartigen Fällen benennen und möglichst bereinigen. Ich gehe davon aus das der obige Rechtsstreit beendet ist und das Urteil rechtskräftig.
Als Teilnehmer von Internetdiskussionen und erfahrenem Beobachter der Thematik der zivilrechtlichen Auseinandersetzungen um Urheberrechtsverletzungen in sogenannten p2p-Tauschbörsen ist mir bekannt, das auf den Gerichts-Standort Frankfurt für das Jahr 2009 eine dreistellige Anzahl von Verfahren zukommen dürften. Diese werden vornehmlich durch die kommerziell ausschließlich in diesem Bereich tätigen Digiprotect GmbH, Frankfurt betrieben. An dieser Stelle sei auf den statistischen Zusammenhang mit dem seit Sommer 2008 deutlich verringten Aufkommen an Abmahnungen selbst hingewiesen. [Statistik] Die Ausfälle an Umsätzen für die Digiprotect GmbH, Frankfurt dürften bedeutend sein. Die strategische Entscheidung die Kompensation über Gerichtsverfahren am Standort Frankfurt zu erzielen ist offensichtlich.
Die bisherigen Erfahrungsberichte und veröffentlichten Urteile aus Frankfurt lassen nun nicht den Schluß zu, das eine einheitliche Linie der Richterschaft die Interessen beider Prozeßgegner qualitativ gleichberechtigt zu würdigen weiß. Nein, dies ist nicht Kritik an Richtern, sondern an Kritik an vielen Angeklagten, die sich überwiegend nicht rechtzeitig technisch oder rechtlich informierten und die offensichtlich nach diesem Kriterium auch durch die Klägerin ausgesucht wurden. Dieser Umstand muß unweigerlich in eine Situation führen, in der nicht fallabhängig, sondern verfahrensstrategischen Inhalten geschuldet geurteilt werden muß, wobei die Tendenz fest zu stellen ist, das der Gerichtsstandort Frankfurt als "günstiger" Standort in die Geschichte der Rechtsprechung Deutschlands in diesem Feld zivilrechtlicher Verfahren eingehen wird, falls nicht neue Wege beschritten werden.
Das Problem: Wer sich zuvor [trotz einer möglichen Schuld] mit Informationen und einem strategisch geschulten Medienrechtsanwalt versorgt, kommt weitaus günstiger davon als uninformierte und schlecht beratene Angeklagte [... trotz möglicher Unschuld]. Zu notieren sind jedoch kammerabhängige Unterschiede: Im obigen Urteil wird der "unsubstanttiierte" Vortrag des Angeklagten massiv gerügt, in anderen Kammern wurden "substantiierte" Vorträge mit dem richterlichen Hinweis, das nur ein unabhängiges Gutachten [im Kostenrahmen von 6000€] Klarheit schaffen könne als "parteiisch" abgewertet, was wiederum in der Regel in der Annahme eines Vergleichsangebots der Klägerin mündet. Es ist leider nicht erkennbar in wie weit die Grundzüge des bekannten Urteils des OLG Frankfurt 11U 52/07 seither gewürdigt wurden.
Zudem bietet jegliche auf das Muster "Uninformation - Information" zugeschnittene Urteilsbegründung enorme Angriffsflächen. Neben den technischen Kritikpunkten, die zu äußern wären [von einer eindeutigen Ermittlung gehen Gegengutachten keineswegs aus - Bitte beachten Sie die jüngsten Ergebnisse des "Morgenstern"-Gutachtens] stößt hierbei der folgende Satz aus Urteil AZ 32 C 1539/08 auf: "Der Beklagte trägt die Beweislast dafür, dass ein Dritter in unberechtigter Weise auf seinen Internetanschluss zugegriffen hat.", ein zentraler Satz der die Begründung für das "pro-Schadensersatz-Urteil" manifestieren soll. Rechtlich wohl unantastbar, gedanklich logisch, jedoch kann diese "Unschulds"-Beweislast nur das staatanwaltschaftliche Verfahren erbringen. Nicht allein weil dem speziellen Angeklagten und auch ähnlich in gelagerten Fällen nicht die notwendigen rechtstaatlichen Kompetenzen zur Feststellung ominöser Dritter gegeben sind. Sondern auch da die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in diesem Bereich der Strafverfolgung faktisch reine Adressenbeschaffungsdienste sind und nicht in "alle Richtungen" ermitteln. Nach fachlicher und staatsanwaltschaftlicher Meinung sei zwar dem Abgemahnten zu unterstellen, das er an die Richtigkeit der Angabe in den einschlägig bekannten Abmahnungen der Digiprotect GmbH, Frankfurt, eine staatsanwaltschaftliche Ermittlung sei anhängig glauben könne. Jedoch stellt sich nur allzu oft heraus, das die Antwort auf Rückfragen oder Einwendungen des Abgemahnten die schriftliche Benachrichtigung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist. Darüber hinaus vergibt die Providergesellschaft, in der Regel die Telekom AG die personenbezogenen Daten nur unter dem Vorbehalt "ohne Gewähr" zumeist in extrem fehleranfälligen Listenverfahren heraus. Der komplette Prozeß unterliegt keinerlei "Prüfung". Ihn als "substantiierten und schlüssigen" Vortrag einzustufen kann eben nur gelingen, wenn der Angeklagte nicht informiert ist. Das jüngste Rechtsgutachten der Kanzlei Frey im Auftrag der Telekom AG sieht sogar Anlaß ein nicht bislang existentes Prüfverfahren, ein Beauskunftungssystem als fehleranfällig zu bezeichnen. [Punkt 355 + 356]. Von erheblicher Bedeutung für die Erklärungen eine 100%-ig funktionierende Software für Verfolgung von Internetstraftaten zu benutzen ist zudem der jüngste "Atari-Skandal" in Großbritannien, in dem die beauftragte Überwachungsfirma eine fehlerhafte Arbeitsweise zugestehen mußte.
Nochmals: Dies ist nicht als Kritik an der Richterschaft in Frankfurt zu verstehen. Einzelfälle können nur als solche behandelt werden. Jedoch wäre ich überaus erfreut, wenn angesichts der vielen kommenden Verfahren dieses Schreiben zur Bereinigung prozessualer Schwierigkeiten führen könnte. Gerade einem "spezialisierten Spruchkörper" dürfte es doch ein Anliegen sein informationsschwachen Angeklagten über ein einfach gehaltenes Fragenbündel zB über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen am entsprechenden Internetanschluß fest stellend und damit helfend und Zeit sparend unter die Arme zu greifen. Eine erstinstanzliche Vereinfachung des Verfahrens wäre denkbar, die der Einfachheit und Fehleranfälligkeit des Beweisvortrags der Klägerin angepaßt sein sollte.
Für Rückfragen in jedem Bereich stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Ich hoffe aber, daß es mir gelang einen Anstoß zu geben.
Hochachtungsvoll
N.N.
PS: Bitte beachten sie, das alle Schreiben die nicht gesondert gekennzeichnet werden, im Internet veröffentlicht werden.
Dienstag, 27. Januar 2009
Entwurf -32ZPO-
Notiz: Da der Verein bereits eine Stellungnahme abgegeben hat, wurde eine inhaltlich gleiche Version mit geändertem absender verschickt. Update dazu am Wochenende.
An das
Bundesministerium der Justiz
Referat R A 2
Herrn Dr. G. Schmitz
Mohrenstraße 37
10117 Berlin
AZ 37 II – R1 31641/2007 – Ihr Schreiben vom 04. November 2008
Änderungen im Recht der Einstweiligen Verfügung
Sehr geehrter Herr Dr. Schmitz,
geehrte Mitarbeiter des Bundesministeriums der Justiz,
die deutschlandweit tätige und unabhängige Initiative
Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V.
Grundgasse 03
96349 Steinwiesen,
vertreten durch die Vorsitzenden Herrn Steffen Heintsch und Herrn Fred-Olaf Neiße, unterstützt durch die Kanzlei des bekannten Medienrechtsanwalts Herrn
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
Osterstraße 116
20259 Hamburg,
möchten sich mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen in den Entscheidungsprozess bezüglich der "Änderungen im Recht der Einstweiligen Verfügung" mit dem folgenden Text einbringen.
Wir bitten zuvorderst zu beachten, dass unsere Initiative den Kritikpunkten der Petition „Manfred Plinke“ wohlwollend gegenüber steht. Wir verweisen für diesen Bereich auf die jüngsten Berichte in der Fachpresse. [-1- + -2-]
Auch in dem von unserer Initiative mit kostenlosen Hilfs- und Informationsangeboten begleiteten Themenfeld, hauptsächlich dem Aufkommen von zT rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen mutmaßlicher Verletzungen von Verwertungs- und Urheberrechten im Internet, vornehmlich in den sogenannten p2p-Tauschbörsen, aber auch in ähnlich gelagerten Fällen spielt der „fliegende Gerichtsstand“ eine zunehmend bedeutendere Rolle. Entgegen der sich bundesweit heraus kristallisierenden Rechtsprechung von Amts- und Landgerichten [Beispielurteil LG Mosbach Az: 1 T 22/07 vom 29.06.2007 -3-] die Gerichtsstandsfrage im Bereich § 32 ZPO bei Internetstraftaten auf die zuständigen Gerichte am Ort der Antragsteller, oder Antragsgegner beschränkend zu klären, kann im Bereich der Straftaten mit Bezug auf Rechteverletzungen nach dem Urheberrechtsgesetz keine diesbezügliche Tendenz fest gestellt werden. Unsere Erfahrungswerte besagen, dass die einschlägig bekannten Kanzleien im organisierten Abmahnwesen Gerichte auswählten, die deren Rechtsansichten großzügig vertraten; die höchste Streitwerte zusprachen; und/oder die möglichst weit vom Sitz des Antragsgegners entfernt waren. Dies betrifft alle Verfahrensarten.
Wir dürfen voraussetzen, das bekannt ist, das die Zahl an möglicherweise ausstehenden Verfahren allein im Bereich des Urheberrechts ein fünfstelliges Niveau erreicht hat.
Da die Novellierung der Urheberrechtsgesetze zum 01.09.2008 in der Sache keinerlei Verbesserungen erkennen lässt und erste Ergebnisse von Gerichtsverfahren durch Kanzleien im organisierten Abmahnwesen keine Änderung der Strategie der meisten Kanzleien ersichtlich werden lassen, wäre eine Reform des § 32 ZPO dringendst zu empfehlen.
Der Vorschlag unserer Initiative, der im Interesse aller erarbeitet wurde: Wir schlagen vor, unter § 32 ZPO weitere Absätze wie unten dargelegt einzufügen oder § 32 ZPO c als neuen Paragrafen ohne den Absatz 1 einzufügen. Die engere Fassung bei einstweiligen Verfügungen dient dem gebotenen erweiterten Schutz des Antragsgegners.
§ 32
Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
(1) Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(2) In Einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Verletzung des Informationsrechtes, insbesondere des Medien-und Internetrechtes, ist das Gericht am Wohnsitz des Verfügungsbeklagten ausschließlich zuständig.
(3) Für Klagen wegen Verletzung des Informationsrechtes, insbesondere des Medien- und Internetrechtes, ist jedes Gericht des Bundeslandes zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat.
Prozessuale Schwierigkeiten beim Übergang zwischen einstweiligen Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren müssten bei Verwendung des hier vorgelegten Vorschlags noch einmal gesondert berücksichtigt werden. Es sei an dieser Stelle nicht unerwähnt, das nach unserer Meinung die neueren Ergebnisse von Prozesshandlungen seitens Kanzleien im organisierten Abmahnwesen zu berücksichtigen sind. Diese zielen wie am Gerichtsstandort Frankfurt täglich ersichtlich momentan, aber beständig strikt auf einen Vergleich zwischen den Parteien ab. Insofern käme der präventiven, vor einem möglichen Mißbrauch schützenden Reform des §32 ZPO auch zu Gute das in der realen Prozeßhandlung der prognostizierbaren Zukunft kein dringender Bedarf nach einer freien Wahl des Gerichtsstandes, nicht einmal des Gerichtsstandes am Ort des Antragstellers existiert.
Der Frage nach einer Regelung der Dringlichkeit innerhalb des § 32 ZPO kann nach unserer Ansicht nur nach der bisherigen erkennbaren Rechtspraxis geregelt werden. So sehen Landgerichte mit Ausnahme Berlin maximal einen Monat nach der Verletzungshandlung als ausreichenden Zeitraum an, einen Antrag auf einstweilige Entscheidung anzunehmen. Ebenso ausreichend erscheint uns der Zeitraum von einem Monat im Bereich der Ansprüche auf Unterlassung wegen eines mutmaßlichen Delikts im Urheberrechts-/Markenrechtsbereich nach erfolgloser Abmahnung des Antragsgegners.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei Rückfragen jederzeit unter den angegebenen Adressen zur Verfügung. In Erwartung Ihrer Rückantwort verbleiben wir
Hochachtungsvoll
Adressen + Ort + Datum + Unterschrift
Quellenverzeichnis:
-1- Pressemitteilung Manfred Plinke
-2- Markus Kompa: Das Bundesjustizministerium befragt Berufsverbände nach ihrer Meinung zum praktisch frei wählbaren Gerichtsort im Medienrecht
-2- http://www.heise.de/tp/r4/artikel/29/29149/1.html
-3- http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_286.pdf
An das
Bundesministerium der Justiz
Referat R A 2
Herrn Dr. G. Schmitz
Mohrenstraße 37
10117 Berlin
AZ 37 II – R1 31641/2007 – Ihr Schreiben vom 04. November 2008
Änderungen im Recht der Einstweiligen Verfügung
Sehr geehrter Herr Dr. Schmitz,
geehrte Mitarbeiter des Bundesministeriums der Justiz,
die deutschlandweit tätige und unabhängige Initiative
Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V.
Grundgasse 03
96349 Steinwiesen,
vertreten durch die Vorsitzenden Herrn Steffen Heintsch und Herrn Fred-Olaf Neiße, unterstützt durch die Kanzlei des bekannten Medienrechtsanwalts Herrn
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
Osterstraße 116
20259 Hamburg,
möchten sich mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen in den Entscheidungsprozess bezüglich der "Änderungen im Recht der Einstweiligen Verfügung" mit dem folgenden Text einbringen.
Wir bitten zuvorderst zu beachten, dass unsere Initiative den Kritikpunkten der Petition „Manfred Plinke“ wohlwollend gegenüber steht. Wir verweisen für diesen Bereich auf die jüngsten Berichte in der Fachpresse. [-1- + -2-]
Auch in dem von unserer Initiative mit kostenlosen Hilfs- und Informationsangeboten begleiteten Themenfeld, hauptsächlich dem Aufkommen von zT rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen mutmaßlicher Verletzungen von Verwertungs- und Urheberrechten im Internet, vornehmlich in den sogenannten p2p-Tauschbörsen, aber auch in ähnlich gelagerten Fällen spielt der „fliegende Gerichtsstand“ eine zunehmend bedeutendere Rolle. Entgegen der sich bundesweit heraus kristallisierenden Rechtsprechung von Amts- und Landgerichten [Beispielurteil LG Mosbach Az: 1 T 22/07 vom 29.06.2007 -3-] die Gerichtsstandsfrage im Bereich § 32 ZPO bei Internetstraftaten auf die zuständigen Gerichte am Ort der Antragsteller, oder Antragsgegner beschränkend zu klären, kann im Bereich der Straftaten mit Bezug auf Rechteverletzungen nach dem Urheberrechtsgesetz keine diesbezügliche Tendenz fest gestellt werden. Unsere Erfahrungswerte besagen, dass die einschlägig bekannten Kanzleien im organisierten Abmahnwesen Gerichte auswählten, die deren Rechtsansichten großzügig vertraten; die höchste Streitwerte zusprachen; und/oder die möglichst weit vom Sitz des Antragsgegners entfernt waren. Dies betrifft alle Verfahrensarten.
Wir dürfen voraussetzen, das bekannt ist, das die Zahl an möglicherweise ausstehenden Verfahren allein im Bereich des Urheberrechts ein fünfstelliges Niveau erreicht hat.
Da die Novellierung der Urheberrechtsgesetze zum 01.09.2008 in der Sache keinerlei Verbesserungen erkennen lässt und erste Ergebnisse von Gerichtsverfahren durch Kanzleien im organisierten Abmahnwesen keine Änderung der Strategie der meisten Kanzleien ersichtlich werden lassen, wäre eine Reform des § 32 ZPO dringendst zu empfehlen.
Der Vorschlag unserer Initiative, der im Interesse aller erarbeitet wurde: Wir schlagen vor, unter § 32 ZPO weitere Absätze wie unten dargelegt einzufügen oder § 32 ZPO c als neuen Paragrafen ohne den Absatz 1 einzufügen. Die engere Fassung bei einstweiligen Verfügungen dient dem gebotenen erweiterten Schutz des Antragsgegners.
§ 32
Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
(1) Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(2) In Einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Verletzung des Informationsrechtes, insbesondere des Medien-und Internetrechtes, ist das Gericht am Wohnsitz des Verfügungsbeklagten ausschließlich zuständig.
(3) Für Klagen wegen Verletzung des Informationsrechtes, insbesondere des Medien- und Internetrechtes, ist jedes Gericht des Bundeslandes zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat.
Prozessuale Schwierigkeiten beim Übergang zwischen einstweiligen Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren müssten bei Verwendung des hier vorgelegten Vorschlags noch einmal gesondert berücksichtigt werden. Es sei an dieser Stelle nicht unerwähnt, das nach unserer Meinung die neueren Ergebnisse von Prozesshandlungen seitens Kanzleien im organisierten Abmahnwesen zu berücksichtigen sind. Diese zielen wie am Gerichtsstandort Frankfurt täglich ersichtlich momentan, aber beständig strikt auf einen Vergleich zwischen den Parteien ab. Insofern käme der präventiven, vor einem möglichen Mißbrauch schützenden Reform des §32 ZPO auch zu Gute das in der realen Prozeßhandlung der prognostizierbaren Zukunft kein dringender Bedarf nach einer freien Wahl des Gerichtsstandes, nicht einmal des Gerichtsstandes am Ort des Antragstellers existiert.
Der Frage nach einer Regelung der Dringlichkeit innerhalb des § 32 ZPO kann nach unserer Ansicht nur nach der bisherigen erkennbaren Rechtspraxis geregelt werden. So sehen Landgerichte mit Ausnahme Berlin maximal einen Monat nach der Verletzungshandlung als ausreichenden Zeitraum an, einen Antrag auf einstweilige Entscheidung anzunehmen. Ebenso ausreichend erscheint uns der Zeitraum von einem Monat im Bereich der Ansprüche auf Unterlassung wegen eines mutmaßlichen Delikts im Urheberrechts-/Markenrechtsbereich nach erfolgloser Abmahnung des Antragsgegners.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei Rückfragen jederzeit unter den angegebenen Adressen zur Verfügung. In Erwartung Ihrer Rückantwort verbleiben wir
Hochachtungsvoll
Adressen + Ort + Datum + Unterschrift
Quellenverzeichnis:
-1- Pressemitteilung Manfred Plinke
-2- Markus Kompa: Das Bundesjustizministerium befragt Berufsverbände nach ihrer Meinung zum praktisch frei wählbaren Gerichtsort im Medienrecht
-2- http://www.heise.de/tp/r4/artikel/29/29149/1.html
-3- http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_286.pdf
Samstag, 15. November 2008
Positionspapier - ISPA-Richtlinien
Update: Positionspapier zur Beauskunftung - ISPA
Im hier wesentlichen Punkt "zivilrechtlicher Auskunftsanspruch ohne richterliche Anordnung" setzt sich die Rechtsmeinung dieses blogs durch.
Eine gerichtliche Außereinandersetzung zwischen den Abmahnanwälten und Personen mit Themenbezug ist nicht erkennbar. Auch steht die Aufarbeitung des Skandals momentan still. Sprich: Nichts mehr los in Österreich.
Im hier wesentlichen Punkt "zivilrechtlicher Auskunftsanspruch ohne richterliche Anordnung" setzt sich die Rechtsmeinung dieses blogs durch.
Eine gerichtliche Außereinandersetzung zwischen den Abmahnanwälten und Personen mit Themenbezug ist nicht erkennbar. Auch steht die Aufarbeitung des Skandals momentan still. Sprich: Nichts mehr los in Österreich.
Samstag, 25. Oktober 2008
Big Brother Award: Telekom Austria gewinnt Volkswahl
Telekom Austria siegt bei Volkswahl
Bei der "Volkswahl" errang die Telekom Austria den Sieg für die Weitergabe von Kundendaten an die Pornoindustrie: Die in Deutschland grassierende Abmahnwelle - im letzten Jahr wurden nach übereinstimmenden Schätzungen etwa 150.000 Menschen wegen angeblicher Verletzung der Urheberrechte abgemahnt - ist im Herbst 2008 nach Österreich übergeschwappt. Auf Begehren einer Vorarlberger Anwaltskanzlei, die im Auftrag von Pornofirmen tätig wurde, gab die Telekom Austria die persönlichen Daten der Kunden von Hunderten Breitbandanschlüssen weiter.
Die Telekom Austria berief sich erst auf die Rechtslage: Laut OGH-Entscheid sei man verpflichtet, bei Urheberrechtsverletzungen Stammdaten und IP-Adressen der Kunden herauszugeben. Weder der Verband der Internet-Provider [ISPA] noch die Mitbewerber der TA - also alle anderen - teilen diese Rechtsansicht, Bedingung für die Datenweitergabe ist für sie immer noch der Beschluss eines ordentlichen Gerichts. Dass man auch bei der TA von der eigenen Rechtsmeinung nicht wirklich überzeugt war, beweist der Schwenk: Nach lautstarken Protesten der Kunden wurde die Datenweitergabe abgestellt.
Telekom Austria für Pornodaten-Weitergabe ausgezeichnet
Die Telekom Austria, die Sicherheitssprecher von ÖVP und SPÖ oder die Post, sie alle haben am Samstagabend im Wiener Rabenhof Theater den "Big-Brother-Award" bekommen. Mit diesem Preis werden Personen, Behörden, Institutionen und Unternehmen bedacht, die sich in "Big-Brother"-Manier wenig rühmlich mit persönlichen Daten beschäftigen. ...
Telekom-Austria: Kundendaten für die Porno-Industrie
Die in Deutschland grassierende Abmahnwelle - im letzten Jahr wurden nach übereinstimmenden Schätzungen etwa 150.000 Menschen wegen angeblicher Verletzung der Urheberrechte abgemahnt - ist im Herbst 2008 nach Österreich übergeschwappt. Auf Begehren einer Vorarlberger Anwaltskanzlei, die im Auftrag von Pornofirmen tätig wurde, gab die Telekom Austria die persönlichen Daten der Kunden von hunderten Breitbandanschlüssen weiter. In hart an der Drohung formulierten Mahnschreiben forderte man eine Pauschalgebühr von rund 800 Euro für den Download "urheberrechtsgeschützter Werke" die Rechteinhabern wie "Cazzo Film" oder "Muschi Movie" gehören. Die Telekom Austria berief sich erst auf die Rechtslage: Laut OGH-Entscheid sei man verpflichtet, bei Urheberrechtsverletzungen Stammdaten und IP-Adressen der Kunden herauszugeben. Weder der Verband der Internet-Provider [ISPA], noch die Mitbewerber der TA - also alle anderen - teilen diese Rechtsansicht, Bedingung für die Datenweitergabe ist für sie immer noch der Beschluss eines ordentlichen Gerichts. Dass man bei auch der TA von der eigenen Rechtsmeinung nicht wirklich überzeugt war, beweist der Schwenk: Nach lautstarken Protesten der Kunden wurde die Datenweitergabe abgestellt. Zur ursprünglichen Entscheidungsfindung, also die Daten ihrer Kunden überhaupt und freiwillig weiterzugeben mag erstens beigetragen haben: Pro Anfrage im Auftrag von "Muschi Film" und Co wurde dieselbe Gebühr verrechnet, die laut Verordnung für gerichtlich angeordnete Überwachungen eingehoben wird. Das sind rund 100 Euro, bei den geforderten 800 Euro ist das ein Schnitt von 12,5 Prozent pro Fall und insgesamt ein schönes Körberlgeld*, zumal der gesamte Aufwand eine simple Datenbankabfrage ist. Warum die Telekom, zweitens, nicht gegenüber einem Medienkonzern, sondern gegenüber Porno-Winzlingsfirmen schwach geworden ist, passt ebenso ins Bild. Aus einer Unzahl von einschlägigen Betrugsfällen - Rechnungslegung ohne Leistung und andere Abzockereien - ist bekannt, dass die Betroffenen in der Regel stillschweigend bezahlen, da in Zusammenhang mit Pornos niemand seinen Namen öffentlich genannt haben will. [Körberlgeld = Zusatzverdienst]
Bei der "Volkswahl" errang die Telekom Austria den Sieg für die Weitergabe von Kundendaten an die Pornoindustrie: Die in Deutschland grassierende Abmahnwelle - im letzten Jahr wurden nach übereinstimmenden Schätzungen etwa 150.000 Menschen wegen angeblicher Verletzung der Urheberrechte abgemahnt - ist im Herbst 2008 nach Österreich übergeschwappt. Auf Begehren einer Vorarlberger Anwaltskanzlei, die im Auftrag von Pornofirmen tätig wurde, gab die Telekom Austria die persönlichen Daten der Kunden von Hunderten Breitbandanschlüssen weiter.
Die Telekom Austria berief sich erst auf die Rechtslage: Laut OGH-Entscheid sei man verpflichtet, bei Urheberrechtsverletzungen Stammdaten und IP-Adressen der Kunden herauszugeben. Weder der Verband der Internet-Provider [ISPA] noch die Mitbewerber der TA - also alle anderen - teilen diese Rechtsansicht, Bedingung für die Datenweitergabe ist für sie immer noch der Beschluss eines ordentlichen Gerichts. Dass man auch bei der TA von der eigenen Rechtsmeinung nicht wirklich überzeugt war, beweist der Schwenk: Nach lautstarken Protesten der Kunden wurde die Datenweitergabe abgestellt.
Telekom Austria für Pornodaten-Weitergabe ausgezeichnet
Die Telekom Austria, die Sicherheitssprecher von ÖVP und SPÖ oder die Post, sie alle haben am Samstagabend im Wiener Rabenhof Theater den "Big-Brother-Award" bekommen. Mit diesem Preis werden Personen, Behörden, Institutionen und Unternehmen bedacht, die sich in "Big-Brother"-Manier wenig rühmlich mit persönlichen Daten beschäftigen. ...
Telekom-Austria: Kundendaten für die Porno-Industrie
Die in Deutschland grassierende Abmahnwelle - im letzten Jahr wurden nach übereinstimmenden Schätzungen etwa 150.000 Menschen wegen angeblicher Verletzung der Urheberrechte abgemahnt - ist im Herbst 2008 nach Österreich übergeschwappt. Auf Begehren einer Vorarlberger Anwaltskanzlei, die im Auftrag von Pornofirmen tätig wurde, gab die Telekom Austria die persönlichen Daten der Kunden von hunderten Breitbandanschlüssen weiter. In hart an der Drohung formulierten Mahnschreiben forderte man eine Pauschalgebühr von rund 800 Euro für den Download "urheberrechtsgeschützter Werke" die Rechteinhabern wie "Cazzo Film" oder "Muschi Movie" gehören. Die Telekom Austria berief sich erst auf die Rechtslage: Laut OGH-Entscheid sei man verpflichtet, bei Urheberrechtsverletzungen Stammdaten und IP-Adressen der Kunden herauszugeben. Weder der Verband der Internet-Provider [ISPA], noch die Mitbewerber der TA - also alle anderen - teilen diese Rechtsansicht, Bedingung für die Datenweitergabe ist für sie immer noch der Beschluss eines ordentlichen Gerichts. Dass man bei auch der TA von der eigenen Rechtsmeinung nicht wirklich überzeugt war, beweist der Schwenk: Nach lautstarken Protesten der Kunden wurde die Datenweitergabe abgestellt. Zur ursprünglichen Entscheidungsfindung, also die Daten ihrer Kunden überhaupt und freiwillig weiterzugeben mag erstens beigetragen haben: Pro Anfrage im Auftrag von "Muschi Film" und Co wurde dieselbe Gebühr verrechnet, die laut Verordnung für gerichtlich angeordnete Überwachungen eingehoben wird. Das sind rund 100 Euro, bei den geforderten 800 Euro ist das ein Schnitt von 12,5 Prozent pro Fall und insgesamt ein schönes Körberlgeld*, zumal der gesamte Aufwand eine simple Datenbankabfrage ist. Warum die Telekom, zweitens, nicht gegenüber einem Medienkonzern, sondern gegenüber Porno-Winzlingsfirmen schwach geworden ist, passt ebenso ins Bild. Aus einer Unzahl von einschlägigen Betrugsfällen - Rechnungslegung ohne Leistung und andere Abzockereien - ist bekannt, dass die Betroffenen in der Regel stillschweigend bezahlen, da in Zusammenhang mit Pornos niemand seinen Namen öffentlich genannt haben will. [Körberlgeld = Zusatzverdienst]
Freitag, 17. Oktober 2008
Weitere Pressebereichte + Auskunftsstopp
Note: Selbstverständlich ist das weitere Vorgehen der Kanzlei LF-Law unbekannt. Diese Geschichte wird noch ein Nachspiel haben, oder/und auf eine andere Art weiter gehen.
Datenweitergabe an Porno-Industrie: Telekom Austria stellt Auskünfte ein
Unternehmen reagiert auf Berichterstattung - Keine Weitergabe mehr von Stammdaten - Umstrittene Abmahnwelle scheint vorerst gestoppt
Die Telekom Austria geriet rasch unter Beschuss, nachdem derStandard.at und andere österreichische Medien berichtet hatten, dass das Unternehmen im Zuge der Abmahnwelle der Pornoindustrie Kundendaten weiter gegeben hatte. Das Unternehmen stützte sich dabei auf die Rechtslage, wonach auch ohne richterliche Anordnung bei Urheberrechtsverletzungen Auskunft erteilt werden müsse.
Mit dem 17.10.2008 ändert der größte heimische Internet-Provider nun sein Vorgehen und stoppt sämtliche Auskünfte über Stammdaten der Nutzer.
Zuvor konnte sich Steffen Heintsch in diesem Artikel wieder finden: Porno-Industrie plant Klagen gegen Österreicher
Bereits hunderte heimische Tauschbörsennutzer von Abmahnwelle betroffen – Forderungen bei 800 Euro pro Fall wegen Urheberrechtsverletzungen - Telekom Austria gab Nutzerdaten weiter - Mit Mahnbrief zum Download
Am heutigen morgen: Tele2 und UPC gaben keine Nutzerdaten weiter
Zwei der drei größten heimischen Internet-Provider betonen keine Nutzerdaten an die Porno-Industrie weitergegeben zu haben - "Nicht ohne richterlichen Beschluss"
Der Spiegel hats auch [Format gehört zum Großteil dem Spiegel]: Österreichische Telekom verpetzt offenbar Porno-Downloader
Soeben bestätigt auch ORF den Auskunftsstopp.
Ich hoffe die Beauskunfter von Konsumentenschutz usw. verfolgen die Anglegeneheit und schämen sich jetzt entsprechend.
Datenweitergabe an Porno-Industrie: Telekom Austria stellt Auskünfte ein
Unternehmen reagiert auf Berichterstattung - Keine Weitergabe mehr von Stammdaten - Umstrittene Abmahnwelle scheint vorerst gestoppt
Die Telekom Austria geriet rasch unter Beschuss, nachdem derStandard.at und andere österreichische Medien berichtet hatten, dass das Unternehmen im Zuge der Abmahnwelle der Pornoindustrie Kundendaten weiter gegeben hatte. Das Unternehmen stützte sich dabei auf die Rechtslage, wonach auch ohne richterliche Anordnung bei Urheberrechtsverletzungen Auskunft erteilt werden müsse.
Mit dem 17.10.2008 ändert der größte heimische Internet-Provider nun sein Vorgehen und stoppt sämtliche Auskünfte über Stammdaten der Nutzer.
Zuvor konnte sich Steffen Heintsch in diesem Artikel wieder finden: Porno-Industrie plant Klagen gegen Österreicher
Bereits hunderte heimische Tauschbörsennutzer von Abmahnwelle betroffen – Forderungen bei 800 Euro pro Fall wegen Urheberrechtsverletzungen - Telekom Austria gab Nutzerdaten weiter - Mit Mahnbrief zum Download
Am heutigen morgen: Tele2 und UPC gaben keine Nutzerdaten weiter
Zwei der drei größten heimischen Internet-Provider betonen keine Nutzerdaten an die Porno-Industrie weitergegeben zu haben - "Nicht ohne richterlichen Beschluss"
Der Spiegel hats auch [Format gehört zum Großteil dem Spiegel]: Österreichische Telekom verpetzt offenbar Porno-Downloader
Soeben bestätigt auch ORF den Auskunftsstopp.
Ich hoffe die Beauskunfter von Konsumentenschutz usw. verfolgen die Anglegeneheit und schämen sich jetzt entsprechend.
Donnerstag, 16. Oktober 2008
Pressebericht Längle - Format
Nutzer der Internet-Tauschbörse eDonkey werden von einer Vorarlberger Kanzlei mit aggressiven Abmahnungen eingedeckt. Deren Mandanten: Deutsche Pornofilmhersteller, die ihr Urheberrecht verletzt sehen. Laut FORMAT-Recherchen betrifft diese Abmahnwelle nur Telekom-Austria-Kunden. [click here to read more about the topic]
Kurze Anmerkung: Man sieht das sich meine Meinungen durchaus einer gewissen Bestätigung erfreuen dürrfen. Der Barbara Mayerl ein ausdrückliches Dankeschön für diesen eindeutigen und journalistisch sehr qualitativ gestalteten Artikel. [... mit dem ich übrigends nichts zu tun habe.]
Kurze Anmerkung: Man sieht das sich meine Meinungen durchaus einer gewissen Bestätigung erfreuen dürrfen. Der Barbara Mayerl ein ausdrückliches Dankeschön für diesen eindeutigen und journalistisch sehr qualitativ gestalteten Artikel. [... mit dem ich übrigends nichts zu tun habe.]
Sonntag, 12. Oktober 2008
Updates KW 41

Neue statistische Einschätzung.
Anwaltsempfehlung
Leicht verändetes Muster einer modiifizierten Unterlassungserklärung
- per Einschreiben mit Rückschein -
LF-LAW
Längle Fussenegger Singer
Rechtsanwälte Partnerschaft
A - 6900 Bregenz
Brosswaldengasse 12
Unterlassungserklärung
Hiermit verpflichte ich,
Herr/Frau ____________________________,
(Vorname / Nachname)
____________________________________,
(Straße)
___________,________________________,
(PLZ, Ort)
____________________________________,
(Aktenzeichen)
mich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach-und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber der Firma
INO Handels Vertriebs GmbH, Otto-Hahn-Str. 15, D - 42369 Wuppertal,
- nachfolgend „Unterlassungsgläubigerin“ genannt - dazu, zu unterlassen,
alle urheberechtlich geschützten Werke der Filmkunst der Unterlassungsgläubigerin ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin, inbesondere durch öffentliche Zurverfügungstellung, im Sinne des § 14 des Urheberechtsgesetz zu verwerten.
Ich gebe diese Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung ab, dass die zu unterlassende Handlung infolge einer Gesetzesänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtmäßig wird.
___________________
Ort, Datum
___________________
Unterschrift des Abgenmahnten
Verwendung auf eigene Gefahr.
Freitag, 3. Oktober 2008
Sachverhaltsdarstellung KW40
Einleitung
Seit Anfang August 2008 verzeichnet der von mir gestaltete webblog [link] und eine weitere deutsche Informationsseite [link] eine stetig wachsende Anzahl von österreichischen Staatsbürgern, die sich auf diesen Seiten über das Thema "Abmahnungen durch deutsche Pornographie-Hersteller in Österreich durch die Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz", in der Folge kurz LF-Law genannt informieren. Begründet werden die in den Schreiben geltend gemachten Forderungen mit angeblichen Verwertungsrechtsverletzungen an Filmwerken der Hersteller in sogenannten p2p-Tauschenbörsen, vornehmlich in dem so genannten emule2000-Netzwerk. Die bisher bekannten Details werden heute in Kurzform dargestellt. Das Fazit nach zwei Monaten ist ernüchternd: Da es bislang seitens der Betroffenen nicht gelang eine einheitliche Front gegen die zum Großteil absurden und an Illegalität kaum zu überbietenden Abläufe herzustellen und bis in den Anwaltsbereich hinein schwere qualitative Mängel zu verzeichnen sind wird dieser Bericht notwendigerweise an die zuständigen staatlichen Stellen verschickt, die hiermit aufgefordert werden für einen sofortigen Stopp der Aktivitäten jeglicher Teilnehmer bis zur Klärung der Rechtslage vor dem OHG zu sorgen. Die Klärung der Rechtlage ist von einer staatlichen Stelle zu besorgen, da der als alleiniger "Datenhändler" in Österreich auftretende Provider Telekom Austria mit dieser Aufgabe absolut überfordert ist. Da es sich um bereits gesammelte und beauskunftete Datenmengen handelt hätte dieses Vorgehen keinerlei Wirkung im Bereich der weiteren möglichen zivilrechtlichen Verfolgung. Um umgehende Stellungnahmen wird gebeten. Zum Teil werden Verdachtmomente aufgeführt die in polizeilichen Ermittlungen münden können und eine „Teststrafanzeige“ gestellt. Ein grundsätzliches Statement der zuständigen Rechtsanwaltskammer scheint dringend erforderlich. Bitte schicken Sie die entsprehenden Dokumente an die am Ende stehende Adresse. Bitte beachten: sämtliche Antworten, oder Nichtantworten werden veröffentlicht.
Voranstehend sollte der Hinweis, das nicht etwa die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet durch österreichische Anwälte das Thema dieses Berichts darstellt, sondern die Art und Weise des Vorgehens kritisiert wird. In der Tendenz hält der Verfasser des Berichts die Entwicklung in Deutschland für beispielgebend. Die Unterteilung der Delikte in Bagatellfälle mit entsprechenden Forderungsobergrenzen und durch Richterentscheid fest gestellte, gewerblich orientierte Verletzungsarten wäre mittelfristig auch für Österreich sinnvoll. Insofern besteht hier auch die Chance aus dem Ergebniss der enorm chaotischen Entwicklung der folgenden Affaire eine solide Zukunftslösung zu erarbeiten. Der Bericht, in dem etwa 170 Arbeitsstunden stecken, geht dem österreichischen Steuerzahler kostenlos zu und stellt allein die persönliche Ansicht des Blogbetreibers dar.
Systematische Abmahntätigkeit
Als Mandanten der Kanzlei LF-Law sind nachgewiesen: INO GmbH, Wuppertal + Hustler Europe GmbH, Krefeld + GMV GmbH & Co. KG, Ochsenburg + SG Video GmbH, Mönchengladbach [Z-Faktor-Medien, Illertissen] + BBVideo GmbH, Duisburg + Cazzo GmbH, Berlin + Tino-Media, Berlin + Cybernetto GmbH, Offenbach.

Graphik: Systematische Abmahntätigkeit nach AZ-Paketen

Graphik: Systematische Abmahntätigkeit nach Monatsdaten und abgemahnten Haushalten

Graphik: Systematische Abmahntätigkeit nach Abmahnungen Shual-Blog mit Vergleichswert Pásah-Blog [Name aus Sicherheitsgründen geändert] und Maximalwert
Erläuterung der Graphiken: Aus Datenbankeinträgen, laufenden AZ-Nummern, tracker-Daten und Vergleichswerten aus Deutschland kann ein konservativ gehaltener Mittelwert erzielt werden. Die Dunkelziffer liegt im doppelten Bereich. Grundsätzlich erhalten sehr viele Haushalte Mehrfachabmahnungen, so daß die obigen Daten [Graphik 2] mit einem Faktor 2 multipliziert werden müssen. Eine durch einen Betroffenen ermittelte Aussage eines zur Datenaufbearbeitung zuständigen Technikers der Telekom Austria über „mehrere hundert“ Anfragen zum 20.09.2008 bestätigt das vorhergehende Bild. [Hinweis: Sämtliche personenbezogenen Aussagen dieses Berichts können vom Verfasser in diesem Bericht nicht schriftlich und durch konkrete Namen und Adressen verifiziert werden. Siehe Punkt: „Beeinflussung“. Zur Konkretisierung der Daten und weiterer Angaben des Berichts genügt einer staatlichen Stelle die Verpflichtung der Systemteilnehmer Auskunft zu erteilen. Persönliche Auskünfte können nur auf Anfrage bearbeitet werden.] Nach derzeitiger Lage kann bis zum Stichtag Ende KW 40 mit einer Summe von 1540 Abmahnungen gerechnet werden, die sich auf eine Forderungssumme von ca. 1,2Mio € taxieren lassen. Das „Potential“ für das Jahr 2008 wird mit etwa 3,7Mio € angesetzt, wobei diese Summen sich noch stark erhöhen können. [Vgl. Anzeigevolumen allein im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, Deutschland, erstes Halbjahr, bei gleicher Einzelforderungssumme: 27,6 Mio €] Nach Aussage [Abmahnung, bei Bedarf: siehe Anlage] der LF-Law werden hiervon bis Ende KW40 weit über 0,2Mio € an die Telekom Austria als Ausfwandsentschädigung abgeführt. Das „Potential“ für 2008 liegt bei ca. 0,5Mio €. Der volkswirtschaftliche Schaden [Konsumentenschutz, Telekom, Anwaltsgebühren, Konsumausfälle, Verschuldung, etc.] liegt gängig auf dem gleichen Niveau wie die Forderungssumme. Da momentan nur eine Kanzlei aktiv ist und prognostizierbar bis zu sechs Trittbrettfahrerkanzleien organisiert auftreten werden, die auch andere Sparten und Herstellerkartelle bedienen werden darf bei ungehindertem Verlauf für 2009 mit einer dreistelligen Millionensumme an Schäden gerechnet werden.
Strategische Daten
Wie bereits hinlänglich berichtet entstammen die IP-Adressen aus dem Gesamtpool an Daten der MediaProtector GmbH in Augsburg [Link], die von der Telekom Austria als „Internetdetektei“ bezeichnet wird, wobei dieser Titel eingentlich im Minimum eine erfolgreiche Mitgliedschaftsberwerbung in Organen wie dem BDK erfordert. Über die Art und Weise der einzelnen vertraglichen oder stillschweigenden Geldtransfers und Informationsflüsse zwischen der deutschen anwaltlichen Vertretung [NZKG, Augsburg] der nun in Österreich auftretenden Rechteinhaber könnte hier nur spekuliert werden. Eine staatsanwaltliche Ermittlung ist hier dringend erforderlich, da noch nicht einmal rechtlich einwandfrei geklärt ist ob das nicht öffentlich bekannte und in Deutschland wegen schwiegenden Fehlern in Miskredit gekommene System der MediaProtector GmbH in Augsburg überhaupt für Österreich zugelassen ist. Besonders fraglich erscheint dabei das datenschutzrechtlich relevante Vorgehen "über lange Zeiträume hinweg ein genaues "Tauschprofil des Verletzers" zu erstellen [Selbstdarstellung Mediaprotector], wie es sich innerhalb der systematischen Abmahntätigkeit der Kanzlei LF-Law häufig belegen läßt. Desweiteren erscheint es strittig ob der Datenverkehr zwischen LF-Law und Telekom Austria aus dem Punkt 2.5 der freiwilligen Selbstverpflichtung der ISPA [Link] ableitbar ist, da weder der "Private"fall noch der Fall einer inländische Rechteverwertungsgesellschaft zu erkennen ist. Der Kartellrechtsverstoß ist auf Seiten der Telekom Austria mehr als offensichtlich, auf Seiten des Abmahnkartells zu vermuten. Zwar obliegt es innerhalb der Selbstverpflichtung den einzelnen Providern selbstentscheidend vorzugehen, jedoch wird durch die offensichtlich fehlende Kompetenz der Telekom Austria zur Begutachtung der teilweise extrem komplexen Einzelfälle durch das Unterlassen einer angemessenen Organisation in Prüfung und Beauskunftung der Betroffenen ein deutlicher Vorteil gegenüber den anderen ISPA-Mitgliedern erzielt. Von Bedeutung ist hier auch das sich die ISPA-Leitung in einer auf der Webseite veröffentlichten Pressemitteilung vom 27.08.2008 von der Praxis die von der Telekom Austria bereits umfänglich praktiziert wurde distanziert. Ein erstaunlicher Vorgang. „Vorzüglich“ ist im System allein die Abwicklung der Anfragen in der technischen Ebene der Telekom Austria und in der Kanzlei LF-Law zu nennen. Man darf annehmen das ein „handelsübliches“ Excel-Tabellen-Verfahren vorliegt, aus dem IP-Adressen, Log-Daten und "Hash-Werte" hervor gehen, das zügig mit Anschlußinhaberdaten ohne jegliche Prüfung durch die Telekom Austria angereichert und an die Kanzlei LF-Law versandt wird. Diesbezügliche Vereinbarungen mit verantwortlichen Abteilungen der Telekom Austria sind unbekannt, aber angesichts der Masse an Anfragen zu vermuten. Die vollständig rechtswidrige Nullprüfung der Begründungen [vlg. §87 b Abs3: „In die Begründung sind insbesondere hinreichend konkretisierte Angaben über die den Verdacht der Rechtsverletzung begründenden Tatsachen aufzunehmen.“] gilt als über Einzelfälle nachgewiesen. Zudem sei ein Zitat von Vielen genannt: „Achtung: diese Norm ist möglicherweise EU-rechtswidrig (nicht richtlinienkonform umgesetzt). Eine Auskunft ohne richterlichen Beschluss wird idR unzulässig sein. Access-Provider werden aufgrund von § 13 ECG idR keine Auskunft erteilen dürfen. Bei Berufung auf diese Gesetzesstelle bitte keinesfalls Beauskunftungen ohne Beiziehung der Rechtsabteilung erteilen.“ [Dr. Sabine Kiesel-Szontagh, TUWien]. Als besonders irritierend muß das Vereinfachen der Beweisführung gelten: In den entsprechenden Abmahnsystemen in Deutschland, in denen die Firma MediaProtector GmbH als beweisermittelndes Unternehmen auftritt wird als "hinreichend konkretisierte Angabe" stets die Kontrollfunktion eines "visuellen Abgleichs" - Stichwort: "Testdownload" - angeführt. Weder im Abmahnschreiben [Punkt 3] noch in sonstigen Informationen taucht für Österreich der "Testdownload" auf. Dahingehend besteht die Kanzlei LF-Law auf dem Begriff der "protokollierten" Rechtsverletzung, was aufgrund der Sensibilität der Daten [sexuelle Präferenzen] selbst im Falle von tatsächlichen Rechteverletzern bis hoch in die Ebenen der EU-Verordnungspraxis einen zwingend zu beachtenden Richtervorbehalt nach sich zieht. Zusätzlicher Punkt und extrem relevanter Punkt für Österreich ist hier, das aufgrund der in Österreich weitläufig zu notierenden Vergabepraxis von IP-Adressen der alleinige track einer IP-Adresse nur schwer als handfester Beweis für illegale Handlungen anzusehen ist. Anders als in dynamischen Systemen wie bei der Telekom Deutschland sind die legal erhältlichen Daten ausreichend um die Täter-IP zu verschleiern. [Beispiellink] Zwar wurde seitens eines Technikers der Telekom Austria die Meinung geäußert, die Telekom habe Datenmengen gespeichert die Bewegungen im emule-Netzwerk dokumentiert hätten. Über Relevanz [ohne "Testdownload"] und Einzelfallprüfung ist nichts bekannt.
Strategische Pakete
Nach einem erfolgreichen „Testlauf“ Anfang August 2008 [Paket-Bezeichnung „06/07/08“] folgten die Pakete „24/08/08“ und „18/09/08“. [Pakete = bei der Telekom Austria zur Beauskunftung eingereichte Excel-Tabellen.] Die ersten organisierte Auswertung von Log-Daten durch die MediaProtector GmbH in Augsburg fand ab März 2008 statt. Die Zeit zwischen Log-Auswertung [März bis Mai 2008] nutzte die Kanzlei LF-Law zur Erstellung von eigenen „Profilen“ zur Ermittlung von möglichen Anschlußinhabern denen Mehrfachabmahnungen zugestellt werden könnten. Es darf nach dem hier recht eindeutigen und der Kanzlei LF-Law als bekannt voraus zu setzenden OHG-Urteil 4Ob194/07v vom 21.01.2008 [Link] abgeleitet werden, das diese Praxis vor einem Gericht kaum bestand haben dürfte. Unter den Profilen „Mehrfachabmahnung“ finden sich strategische Varianten: Haushalte werden innerhalb weniger Tage, oder gar an einem Tag mit drei bis fünf Abmahnungen bombardiert. Haushalte werden schrittweise nach Bezahlung mit einer neuen Forderung konfrontiert. Immerhin kommt es derzeit noch recht wenig zu Fehlern, wie falschen Datumsangaben innerhalb der Fristen. Zudem haben Anrufe in der Kanzlei die Vorschaltung von "call-Center"-ähnlichen Strukturen ergeben, die aufgebaut wurden um den zu erwatenden Aufwand zu kanalisieren. Dabei gelten die Personen als insgesamt "sympatisch" und "vorgeschult". Gesichert ist ebenso, das die fehlende Bearbeitung von Nichtzahlerfällen, weder im zivilrechtlichen noch strafrechtlichen Bereich deutlich auf eine allein geldabschöpfende Methodik in der Anfangsphase hinweist. Informationen über direkte oder anwaltliche Verhandlungen existieren kaum [siehe Punkt "Beeinflussung"]. Dahin gestellt sei ob den einzelnen deutschen Rechteinhabern ein wirtschaftliches und wettberwerbspolitisches Interesse zu bescheinigen sei. Ein kleiner Test ergab jedoch eine überraschende Information.
Test-Strafanzeige gegen IP 193.83.233.171, N.N. Salzburg wegen Verstoß gegen das österreichische Pornographiegesetz. Bei der Überprüfung der Geschäftsbeziehungen der GMV Media GmbH, D-Ochsenburg nach Österreich konnte auf der Verweisseite der Amor Medien GmbH, A-Lochgau [angeblicher Vertrieb] keinerlei Präsenz der GMV Media GmbH ermittelt werden. Auffällig war jedoch das durch die Amor Medien GmbH ohne jegliche Altersbeschränkung zur Schau gestellte und in keinster Weise zensierte extrempornographische, zum Teil in Close-Up-Darstellungen veröffentlichte Material. Um Ermittlungen der österreichischen Behörden wegen jugendgefährdetem Verbreiten von pornogrpahischem Material zu entgehen nennt sich die Webseite vorsätzlich armor-medien.com, wobei die Daten jedoch über einen Server in Salzburg bereit gestellt werden.
Innerhalb der strategischen Pakete finden sich selbstredend die absurdesten Konstrukte. Hier sei als Beispiel die Geltendmachung voller Forderungssummen für komplette Filmwerke gennant, obschon der Kanzlei LF-Law als bekannt voraus zu setzen wäre das die fraglichen Dateien Kleinst-Auschnitte von bis zu einem Sechstel der Filmwerkgröße darstellten. Ebenso finden sich in den Pakten genügend Beispiele von Filmwerken die auf einfachste Art aus anderen Netzwerken [zB rapidshare] auf Hinweis durch die Betreiber gelöscht wurden. Warum die Rechteinhaberschaft und ihre deutsche und österreichische rechtsanwaltliche Vertretung im Fall der emule-Netzwerke diesen Weg nicht eingeschlagen hat bleibt dem Betrachter verborgen, insbesondere da die beauftragte Firma MediaProtector GmbH besonders stolz auf die Ermittlung von "initial seedern", also den "eigentlichen" Tätern verweist. Die ebenso von Media Protector auf der Webseite geäußerte Meinung, das die als illegale Vorlage identifizierten Dateien schwer zu löschen seien wird durch das positive Ergebniss [zB rapishare] konterkariert.
Strategische Beeinflussung
Da die Kanzlei LF-Law nicht nur die Angewohnheit entwickelt hat Informationswebseiten und Internetforen nach um Hilfe Suchenden auszuspähen, sondern diese auch nach erfolgreicher Identifizierung [zB. Über Daten der Abmahnung] massiv beeinflußt kann von dem Verfasser des Berichts keine der durchaus vorliegenden Identitäten in diesem Bericht preis gegeben werden. Mindestens ein Fall ist bekannt in dem die Kanzlei LF-Law einen Teilnehmer eines Internetforums über Drohungen dazu brachte seine Beiträge, die jederzeit den Regeln der Meinungsfreiheit entsprachen von den Betreibern der Webseite löschen zu lassen, ohne das hierfür den Forenbetreibern ein Grund genannt wurde. Zudem existieren weitere Berichte über ein absonderliches Auftreten der Kanzlei LF-Law [Link].Ob und und wie oft diese in Telefonanrufen bei abgemahnten Haushalten praktiziert wird ist bislang nicht ersichtlich, da die Bedrohten aus Angst vor Strafanzeigen auf absurde Schweigeverpflichtungen eingehen. Ein weiterer Punkt der den Gepflogenheiten solider Anwaltskanzleien widerspricht. Von positiv zu bewertenden, jederzeit möglichen Kontaktaufnahmen zB in den Hilfsforen um kann nicht berichtet werden.
Auskunft über das Auskunftsverfahren
Nachdem die Telekom Austria bis zur Woche 39 in Antwortmails und telefonischen Aussagen an betroffene Anschlußinhaber jegliche Verbindung zur Kanzlei LF-Law bestritt und gar die Herausgabe von Daten unter einen strikten Richtervorbehalt stellte sind nun erste Schreiben aufgetaucht, deren Inhalt kaum erhellender als die offensichtlichen Unwahrheiten der Vorwochen bezeichnet werden kann. Auf anwaltlich erarbeitete Musterschreiben auf Auskunft nach § 26.1 Datenschutzgesetz über „über die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hierfür in allgemein verständlicher Form. Die Auskunft bezieht sich auch auf evtl. Namen und Adresse von Dienstleistern, falls sie mit der Verarbeitung meiner Daten beauftragt sind sowie wann und durch welche Verwertungsgesellschaft oder eines Privaten ein Auskunftsbegehren gegenüber meine Person stattfand und welche Daten beauskunftet worden.“ erhält der Betroffene einen Verweis auf §87 Abs. 3 UrhG [!] nebst Aussagen wie „Eine vom Urheber beauftragte „Internetdedektei“ ermittelt mit einer speziellen Software Teilnehmer mit ihrer IP Adresse an Fileshareingsystemen zu einem Zeitpunkt zu dem sie anderen Teilnehmern Dateien zum Download zur Verfügung stellen. In der Folge übergibt der Urheber diese IP-Adressse samt Datum und Uhrzeit – also bereits individualisiert – dem zuständigen Betreiber zur Beauskunftung der Stammdaten.“ Solcherlei Stilblüten verstärken den Eindruck das die Telekom Austria rechtlich vollkommen hilflose Mitarbeiter beschäftigt und ihr die Angelegenheit außer Kontrolle geraten ist. Da diese Bezeichnung auch auf die bislang erhältlichen "Ratschläge" des österreichischen Konsumentschenschutzes anwendbar ist sind neueste "Anweisungen" an Mitarbeiter der Telekom Austria die Anrufenden an den österreichischen Konsumentenschutz abzugeben ein äußerst befremdlicher Umstand. [Textbeispiel Konsumentenschutz-Webseite: „Wer im Netz urheberrechtlich geschützte Inhalte herunterlädt, kann vom Urheber geklagt werden.“] Der Konsumentenschutz verweist immer noch zu 99% auf seine Nichtzuständigkeit in Urheberrechtsfragen und erteilt dennoch den unsinnigen Ratschlag mit der Kanzlei LF-Law in Kontakt zu treten und die Forderungssumme zu begleichen. Dies selbstredend ohne Einzelfallprüfung. Mittlerweile ist jedoch ein Betroffener dabei andere Abgemahnte zu animieren bei der österreichischen Datenschutzkommission nach § 30 DSG 2000 ein Ombudsverfahren einzuleiten. Die ersten Reaktionen der DSK war kompetent und sachlich. In diesem GesamtBereich liegt allemal ein extrem schwerwiegender Fehler der Führung der Telekom Austria: Eine derartige Menge an Anfragen und Geldmengen kann nur unter Wissen und Anordnung eines zuständigen und verantwortlichen Abteilungsteils der Telekom Austria eingereicht und bearbeitet werden, wobei mit Nichten datenschutzrechtliche Bedenken erkennbar umgesetzt wurden. Die einhelligen Falschaussagen der vorgeschalteten Mitarbeiter lassen klare Unternehmensdirektiven vermuten, die diese Falschaussagen vorgeben. Sollte hingegen der Negativ-Fall "Direktive" bemüht werden hätte ebenso es in der Pflicht der verantwortlichen Abteilung der Telekom Austria gelegen Ihren Kunden umgehend eine kompetente Beratung über ein einfaches Schreiben zu erteilen und hierfür den call-Center-Beschäftigten Anweisungen zu erteilen. Da dies nicht geschehen ist und gleichzeitig weitere "Aufwandsentschädigungen" fließen, die munter durch inkompentente Mitarbeiter der Telekom Austria bestritten, oder mit nichtssagenden Auskünften verschleiert werden ist ein finanzielles Interesse an der Langlebigkeit des rechtlich bedenklichen Auskunftsverfahrens zu unterstellen. Möglicherweise liegt ein indirektes Anwerbeverfahren für Trittbrettfahrer-Kanzleien vor, die wohl schon aktiv "protokollieren". Dabei hätte ein einfach gehaltenes Statement, das die Verbraucher und Kunden über ihre Rechte und Pflichten im Falle einer erhaltenen Abmahnung aufklärt den Bedürfnissen der Verbraucher und Kunden genüge getan. Da wiederum die Haftungsfrage aufgrund immenser und zusätzlicher Kosten für die Einzelfälle kaum zu klären sein dürfte und selbst ein Einzelfall keine Breitenwirkung entfalten könnte ist hier definitv die ordnende Hand der angeschriebenen staatlichen Stellen gefordert!
Auskunftsverfahren
Es sei an dieser Stelle deutlichst klar gemacht das der Verfasser das vorliegende Auskunftsverfahren als gegen die Beschlüssen des OHG-Urteils 4Ob141/07z, dem anschließenden Rechtshilfebegehren an den Europäischen Gerichtshof, dessen Beurteilung der österreichischen Auskunftsregelungen noch aussteht und der zu berücksichtigenden Verhältnissmäßigkeit stehen sieht. Diese eigentlich rechtlich nicht sehr umstrittene Meinung des Verfassers kann durch die Existenz von „Fake-Dateien“ im systematischen Abmahnsystem belegt werden. Zuvor: Alleine die Weitergabe der personenbezogenen Daten ist bis zu einem höchstrichterlichen Urteil in Österreich trozt einer vorhandenen "Selbstverpflichtung" der österreichischen Provider strikt unter Vorbehalt zu stellen. Insofern kommt der folgenden Beurteilung der österreichischen Situation durch die ARGE Daten [Link] ein imenses Gewicht zu: "Die Bekanntgabe von Benutzerdaten gegenüber Dritten ohne richterlichen Auftrag durch die Provider ist demnach nicht zulässig. Sehr oft stehen hinter solchen Aufforderungen Interessensvertretungen oder Anwälte, die angebliche oder tatsächliche Rechtsverletzungen verfolgen. Eine Auskunft vom Provider ermöglicht es die Betroffenen direkt zu kontaktieren. Diese werden dann oft mit relativ hohen Forderungen konfrontiert und - unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage - unter Druck gesetzt, diese Forderungen innerhalb kurzer Frist zu bezahlen, um gerichtliche Schritte zu vermeiden. Für den Betroffenen entsteht dadurch ein großer Druck solchen Forderungen nachzugeben, unabhängig davon, ob diese berechtigt sind oder nicht. Aus Sicht der ARGE DATEN ist diese Vorgangsweise grundsätzlich abzulehnen, weil so eine Art 'Paralleljustiz' entsteht. Es besteht hierbei außerdem die Gefahr, dass auch unberechtigte Forderungen mit Hilfe solcher Abmahnungen geltend gemacht werden. Bei Vorliegen berechtigter Forderungen und entsprechender Beweise können diese gerichtlich geltend gemacht werden und die Daten in weiterer Folge vom Gericht angefordert werden. Aktuelle Gerichtsentscheidungen bestätigen Standpunkt. Auch neuere Gerichtsentscheidungen bestätigen den ARGE DATEN -Standpunkt, wenn die Auskunftsvoraussetzungen vorliegen, dann sind die Kundendaten sowohl von dynamischen, als auch statischen IP-Adressen bekannt zu geben." In diesem Licht betrachtet passend ist die Drohung der Kanzlei LF-Law zu sehen, die Abgemahnten bei Nichtzahlung der absurden Forderungen umgehend und ohne weiteren Schriftsatz wegen der angeblichen Verbreitung von Pornographie anzuzeigen. Es wird sogar ohne auch nur einen einzigen Beweis vorzulegen mit schwere Gefängnisstrafen gedroht und die Behauptung in den Raum gestellt das Behörden von "von Amts wegen" ermitteln würden, da der Anschlußinhaber pornographische Werke einem "größeren Personenkreis unter 16 Jahren zugänglich gemacht" habe. Das in Deutschland gängige Modell die einzelnen Punkte und vornehmlich den strafrechtlichen Teil mit wenigstens halbwegs passenden, bereits ergangenen Urteilen in diesem Bereich auszukleiden war der Kanzlei LF-Law für Österreich zu viel Arbeit. Zu diesem offensichtlichen Betrugsmodell paßt der Punkt No. 5 innerhalb der Abmahnung, der gegensätzlich zur oben erwähnten Rechtsauffassung des OHG 4Ob194/07v im Urteil erläutert: "... haben Sie sich verpflichtet, Ihren Internetzugang in keiner Weise zu gebrauchen oder von anderen in Anspruch nehmen zu lassen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt. Es handelt sich hierbei um einen Vertrag mit ausdrücklicher Schutzwirkung zugunsten Dritter, also zugunsten unserer Mandantschaft, der Sie nicht nur für Ihr Verhalten, sondern auch für das Verhalten jener Personen, die ihren Internetzugang nutzen, haftbar macht." Da von „Medienrechtsanwälten“ verlangt werden kann das bislang einzige Urteil des OHG zum Thema „Störerhaftung“ zu kennen dürfte hier zu Recht ein Vorsatz ableitbar sein. In wie fern die Abmahnung als solches österreichischem Recht entspricht kann hier nicht geklärt werden. Vergleicht man sie hingegen im sachlichen Bereich [z.B Tathergangsbeschreibungen] mit deutschen Standard-Massenabmahnungen fällt sie unter jedes Qualitätsminimum.
Über die Bedeutung von „Fake-Dateien“
Defintion -verkürzt-: Neben dem Titel, der Größe der Datei stellt der sog. Hash-Wert eine stabile Größe in der Bewertung der einzelnen Dateien gerade im Punkt „Urheberrechtsverletzungen“ dar. Die Firma MediaProtector GmbH, Augsburg ermittelt im Auftrag eines Rechteinhabers den speziellen Hash-Wert einer im emule2000-Netzwerk befindlichen Datei und protokolliert die Bewegungen von IP-Adressen über diesen Hash-Wert. Bereits in 5 bekannten Fällen wurden Hash-Werte protokolliert, die in der Firma MediaProtector bekannter Weise [wird in den entsprechenden Abmahnungen erwähnt] mit einem neuen, von Rechteinhaber und vor allem von der Sparte Pornographie abgesondert über einen veränderten Titel verfälscht wurden.
Beispiel: „Darwins Alptraum“ - ARTE Dokumentation (RI wohl hubert Sauper) [Titel] mit Hash-Wert für Vivian Schmitt – XXX-Fieber - Videorama GmbH.
Auch wenn die Kanzlei LF-Law kostenschonend auf eine Veränderung des „regulären“ Abmahnschreibens verzichtet [FSK 12 zu FSK 18] ändert dies nichts an der grundsätzlichen Tatsache, das ein Urheberrechtsverstoß vorliegt. Wie dieser letztlich vor Gericht gehandhabt wird sei dahin gestellt.
Von größter Bedeutung ist die Existenz von „Fake-Dateien“ für das Verfahren innerhalb der Telekom Austria, wobei davon ausgegangen werden muß das in den „hinreichend konkretisierte Angaben über die den Verdacht der Rechtsverletzung begründenden Tatsachen“ genau hervor geht das hier kein „Normalfall“ vorliegt. Egal ob man nun „Erwägungsrichtlinien“ aus EU-Verordnungen, OHG-Urteile [zB. aus der Störerhaftung ableitend], oder auch nur logische Argumente zu Rate zieht: Die Beauskunftung kann nicht ohne einen richterlichen Beschluß erfolgen, da allein schon der Anspruch des Rechteinhabers auf Unterlassung bei im gutem Glauben handelnden Endverbraucher nur im Einzelfall und durch einen Richter zu klären wäre. Mindestens ein Fall einer abgemahnten „klassischen“ Fake-Datei, die durch das System selbst erkannt wurde ist zu notieren. Dies bedeutet in der Regel, das Datenmüll der einem Titel des jeweiligen Rechteinhabers zugeordnet wurde und zusätzlich mit einem „harmlosen“ Titel verändert wurde in den Abmahnungen auftauchte. Hier zeigt sich gleichermaßen die Grenze des durch die Frima MediaProtector angewandten Verfahrens: Mag der Hash-Wert-Beweis, der in Deutschland von Gerichten zum Teil als ungenügend klassifiziert wird für einen Anfangsverdacht selbst ohne "Testdownload" ausreichend sein. Für ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren ohne Richtervorbehalt nebst einer Null-Prüfung durch den Provider ist er vollkommen untauglich, da er eine immense Fehlerquote erzeugt, wobei zudem Dutzende Betroffene überzeugend als Unschuldige aufgetreten sind, bzw. nachgewiesene 0-uploader wegen illegaler upload-Handlungen abgemahnt wurden. [Beispiel 0-upload-Modus: Link].
Seit Anfang August 2008 verzeichnet der von mir gestaltete webblog [link] und eine weitere deutsche Informationsseite [link] eine stetig wachsende Anzahl von österreichischen Staatsbürgern, die sich auf diesen Seiten über das Thema "Abmahnungen durch deutsche Pornographie-Hersteller in Österreich durch die Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz", in der Folge kurz LF-Law genannt informieren. Begründet werden die in den Schreiben geltend gemachten Forderungen mit angeblichen Verwertungsrechtsverletzungen an Filmwerken der Hersteller in sogenannten p2p-Tauschenbörsen, vornehmlich in dem so genannten emule2000-Netzwerk. Die bisher bekannten Details werden heute in Kurzform dargestellt. Das Fazit nach zwei Monaten ist ernüchternd: Da es bislang seitens der Betroffenen nicht gelang eine einheitliche Front gegen die zum Großteil absurden und an Illegalität kaum zu überbietenden Abläufe herzustellen und bis in den Anwaltsbereich hinein schwere qualitative Mängel zu verzeichnen sind wird dieser Bericht notwendigerweise an die zuständigen staatlichen Stellen verschickt, die hiermit aufgefordert werden für einen sofortigen Stopp der Aktivitäten jeglicher Teilnehmer bis zur Klärung der Rechtslage vor dem OHG zu sorgen. Die Klärung der Rechtlage ist von einer staatlichen Stelle zu besorgen, da der als alleiniger "Datenhändler" in Österreich auftretende Provider Telekom Austria mit dieser Aufgabe absolut überfordert ist. Da es sich um bereits gesammelte und beauskunftete Datenmengen handelt hätte dieses Vorgehen keinerlei Wirkung im Bereich der weiteren möglichen zivilrechtlichen Verfolgung. Um umgehende Stellungnahmen wird gebeten. Zum Teil werden Verdachtmomente aufgeführt die in polizeilichen Ermittlungen münden können und eine „Teststrafanzeige“ gestellt. Ein grundsätzliches Statement der zuständigen Rechtsanwaltskammer scheint dringend erforderlich. Bitte schicken Sie die entsprehenden Dokumente an die am Ende stehende Adresse. Bitte beachten: sämtliche Antworten, oder Nichtantworten werden veröffentlicht.
Voranstehend sollte der Hinweis, das nicht etwa die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet durch österreichische Anwälte das Thema dieses Berichts darstellt, sondern die Art und Weise des Vorgehens kritisiert wird. In der Tendenz hält der Verfasser des Berichts die Entwicklung in Deutschland für beispielgebend. Die Unterteilung der Delikte in Bagatellfälle mit entsprechenden Forderungsobergrenzen und durch Richterentscheid fest gestellte, gewerblich orientierte Verletzungsarten wäre mittelfristig auch für Österreich sinnvoll. Insofern besteht hier auch die Chance aus dem Ergebniss der enorm chaotischen Entwicklung der folgenden Affaire eine solide Zukunftslösung zu erarbeiten. Der Bericht, in dem etwa 170 Arbeitsstunden stecken, geht dem österreichischen Steuerzahler kostenlos zu und stellt allein die persönliche Ansicht des Blogbetreibers dar.
Systematische Abmahntätigkeit
Als Mandanten der Kanzlei LF-Law sind nachgewiesen: INO GmbH, Wuppertal + Hustler Europe GmbH, Krefeld + GMV GmbH & Co. KG, Ochsenburg + SG Video GmbH, Mönchengladbach [Z-Faktor-Medien, Illertissen] + BBVideo GmbH, Duisburg + Cazzo GmbH, Berlin + Tino-Media, Berlin + Cybernetto GmbH, Offenbach.

Graphik: Systematische Abmahntätigkeit nach AZ-Paketen

Graphik: Systematische Abmahntätigkeit nach Monatsdaten und abgemahnten Haushalten

Graphik: Systematische Abmahntätigkeit nach Abmahnungen Shual-Blog mit Vergleichswert Pásah-Blog [Name aus Sicherheitsgründen geändert] und Maximalwert
Erläuterung der Graphiken: Aus Datenbankeinträgen, laufenden AZ-Nummern, tracker-Daten und Vergleichswerten aus Deutschland kann ein konservativ gehaltener Mittelwert erzielt werden. Die Dunkelziffer liegt im doppelten Bereich. Grundsätzlich erhalten sehr viele Haushalte Mehrfachabmahnungen, so daß die obigen Daten [Graphik 2] mit einem Faktor 2 multipliziert werden müssen. Eine durch einen Betroffenen ermittelte Aussage eines zur Datenaufbearbeitung zuständigen Technikers der Telekom Austria über „mehrere hundert“ Anfragen zum 20.09.2008 bestätigt das vorhergehende Bild. [Hinweis: Sämtliche personenbezogenen Aussagen dieses Berichts können vom Verfasser in diesem Bericht nicht schriftlich und durch konkrete Namen und Adressen verifiziert werden. Siehe Punkt: „Beeinflussung“. Zur Konkretisierung der Daten und weiterer Angaben des Berichts genügt einer staatlichen Stelle die Verpflichtung der Systemteilnehmer Auskunft zu erteilen. Persönliche Auskünfte können nur auf Anfrage bearbeitet werden.] Nach derzeitiger Lage kann bis zum Stichtag Ende KW 40 mit einer Summe von 1540 Abmahnungen gerechnet werden, die sich auf eine Forderungssumme von ca. 1,2Mio € taxieren lassen. Das „Potential“ für das Jahr 2008 wird mit etwa 3,7Mio € angesetzt, wobei diese Summen sich noch stark erhöhen können. [Vgl. Anzeigevolumen allein im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, Deutschland, erstes Halbjahr, bei gleicher Einzelforderungssumme: 27,6 Mio €] Nach Aussage [Abmahnung, bei Bedarf: siehe Anlage] der LF-Law werden hiervon bis Ende KW40 weit über 0,2Mio € an die Telekom Austria als Ausfwandsentschädigung abgeführt. Das „Potential“ für 2008 liegt bei ca. 0,5Mio €. Der volkswirtschaftliche Schaden [Konsumentenschutz, Telekom, Anwaltsgebühren, Konsumausfälle, Verschuldung, etc.] liegt gängig auf dem gleichen Niveau wie die Forderungssumme. Da momentan nur eine Kanzlei aktiv ist und prognostizierbar bis zu sechs Trittbrettfahrerkanzleien organisiert auftreten werden, die auch andere Sparten und Herstellerkartelle bedienen werden darf bei ungehindertem Verlauf für 2009 mit einer dreistelligen Millionensumme an Schäden gerechnet werden.
Strategische Daten
Wie bereits hinlänglich berichtet entstammen die IP-Adressen aus dem Gesamtpool an Daten der MediaProtector GmbH in Augsburg [Link], die von der Telekom Austria als „Internetdetektei“ bezeichnet wird, wobei dieser Titel eingentlich im Minimum eine erfolgreiche Mitgliedschaftsberwerbung in Organen wie dem BDK erfordert. Über die Art und Weise der einzelnen vertraglichen oder stillschweigenden Geldtransfers und Informationsflüsse zwischen der deutschen anwaltlichen Vertretung [NZKG, Augsburg] der nun in Österreich auftretenden Rechteinhaber könnte hier nur spekuliert werden. Eine staatsanwaltliche Ermittlung ist hier dringend erforderlich, da noch nicht einmal rechtlich einwandfrei geklärt ist ob das nicht öffentlich bekannte und in Deutschland wegen schwiegenden Fehlern in Miskredit gekommene System der MediaProtector GmbH in Augsburg überhaupt für Österreich zugelassen ist. Besonders fraglich erscheint dabei das datenschutzrechtlich relevante Vorgehen "über lange Zeiträume hinweg ein genaues "Tauschprofil des Verletzers" zu erstellen [Selbstdarstellung Mediaprotector], wie es sich innerhalb der systematischen Abmahntätigkeit der Kanzlei LF-Law häufig belegen läßt. Desweiteren erscheint es strittig ob der Datenverkehr zwischen LF-Law und Telekom Austria aus dem Punkt 2.5 der freiwilligen Selbstverpflichtung der ISPA [Link] ableitbar ist, da weder der "Private"fall noch der Fall einer inländische Rechteverwertungsgesellschaft zu erkennen ist. Der Kartellrechtsverstoß ist auf Seiten der Telekom Austria mehr als offensichtlich, auf Seiten des Abmahnkartells zu vermuten. Zwar obliegt es innerhalb der Selbstverpflichtung den einzelnen Providern selbstentscheidend vorzugehen, jedoch wird durch die offensichtlich fehlende Kompetenz der Telekom Austria zur Begutachtung der teilweise extrem komplexen Einzelfälle durch das Unterlassen einer angemessenen Organisation in Prüfung und Beauskunftung der Betroffenen ein deutlicher Vorteil gegenüber den anderen ISPA-Mitgliedern erzielt. Von Bedeutung ist hier auch das sich die ISPA-Leitung in einer auf der Webseite veröffentlichten Pressemitteilung vom 27.08.2008 von der Praxis die von der Telekom Austria bereits umfänglich praktiziert wurde distanziert. Ein erstaunlicher Vorgang. „Vorzüglich“ ist im System allein die Abwicklung der Anfragen in der technischen Ebene der Telekom Austria und in der Kanzlei LF-Law zu nennen. Man darf annehmen das ein „handelsübliches“ Excel-Tabellen-Verfahren vorliegt, aus dem IP-Adressen, Log-Daten und "Hash-Werte" hervor gehen, das zügig mit Anschlußinhaberdaten ohne jegliche Prüfung durch die Telekom Austria angereichert und an die Kanzlei LF-Law versandt wird. Diesbezügliche Vereinbarungen mit verantwortlichen Abteilungen der Telekom Austria sind unbekannt, aber angesichts der Masse an Anfragen zu vermuten. Die vollständig rechtswidrige Nullprüfung der Begründungen [vlg. §87 b Abs3: „In die Begründung sind insbesondere hinreichend konkretisierte Angaben über die den Verdacht der Rechtsverletzung begründenden Tatsachen aufzunehmen.“] gilt als über Einzelfälle nachgewiesen. Zudem sei ein Zitat von Vielen genannt: „Achtung: diese Norm ist möglicherweise EU-rechtswidrig (nicht richtlinienkonform umgesetzt). Eine Auskunft ohne richterlichen Beschluss wird idR unzulässig sein. Access-Provider werden aufgrund von § 13 ECG idR keine Auskunft erteilen dürfen. Bei Berufung auf diese Gesetzesstelle bitte keinesfalls Beauskunftungen ohne Beiziehung der Rechtsabteilung erteilen.“ [Dr. Sabine Kiesel-Szontagh, TUWien]. Als besonders irritierend muß das Vereinfachen der Beweisführung gelten: In den entsprechenden Abmahnsystemen in Deutschland, in denen die Firma MediaProtector GmbH als beweisermittelndes Unternehmen auftritt wird als "hinreichend konkretisierte Angabe" stets die Kontrollfunktion eines "visuellen Abgleichs" - Stichwort: "Testdownload" - angeführt. Weder im Abmahnschreiben [Punkt 3] noch in sonstigen Informationen taucht für Österreich der "Testdownload" auf. Dahingehend besteht die Kanzlei LF-Law auf dem Begriff der "protokollierten" Rechtsverletzung, was aufgrund der Sensibilität der Daten [sexuelle Präferenzen] selbst im Falle von tatsächlichen Rechteverletzern bis hoch in die Ebenen der EU-Verordnungspraxis einen zwingend zu beachtenden Richtervorbehalt nach sich zieht. Zusätzlicher Punkt und extrem relevanter Punkt für Österreich ist hier, das aufgrund der in Österreich weitläufig zu notierenden Vergabepraxis von IP-Adressen der alleinige track einer IP-Adresse nur schwer als handfester Beweis für illegale Handlungen anzusehen ist. Anders als in dynamischen Systemen wie bei der Telekom Deutschland sind die legal erhältlichen Daten ausreichend um die Täter-IP zu verschleiern. [Beispiellink] Zwar wurde seitens eines Technikers der Telekom Austria die Meinung geäußert, die Telekom habe Datenmengen gespeichert die Bewegungen im emule-Netzwerk dokumentiert hätten. Über Relevanz [ohne "Testdownload"] und Einzelfallprüfung ist nichts bekannt.
Strategische Pakete
Nach einem erfolgreichen „Testlauf“ Anfang August 2008 [Paket-Bezeichnung „06/07/08“] folgten die Pakete „24/08/08“ und „18/09/08“. [Pakete = bei der Telekom Austria zur Beauskunftung eingereichte Excel-Tabellen.] Die ersten organisierte Auswertung von Log-Daten durch die MediaProtector GmbH in Augsburg fand ab März 2008 statt. Die Zeit zwischen Log-Auswertung [März bis Mai 2008] nutzte die Kanzlei LF-Law zur Erstellung von eigenen „Profilen“ zur Ermittlung von möglichen Anschlußinhabern denen Mehrfachabmahnungen zugestellt werden könnten. Es darf nach dem hier recht eindeutigen und der Kanzlei LF-Law als bekannt voraus zu setzenden OHG-Urteil 4Ob194/07v vom 21.01.2008 [Link] abgeleitet werden, das diese Praxis vor einem Gericht kaum bestand haben dürfte. Unter den Profilen „Mehrfachabmahnung“ finden sich strategische Varianten: Haushalte werden innerhalb weniger Tage, oder gar an einem Tag mit drei bis fünf Abmahnungen bombardiert. Haushalte werden schrittweise nach Bezahlung mit einer neuen Forderung konfrontiert. Immerhin kommt es derzeit noch recht wenig zu Fehlern, wie falschen Datumsangaben innerhalb der Fristen. Zudem haben Anrufe in der Kanzlei die Vorschaltung von "call-Center"-ähnlichen Strukturen ergeben, die aufgebaut wurden um den zu erwatenden Aufwand zu kanalisieren. Dabei gelten die Personen als insgesamt "sympatisch" und "vorgeschult". Gesichert ist ebenso, das die fehlende Bearbeitung von Nichtzahlerfällen, weder im zivilrechtlichen noch strafrechtlichen Bereich deutlich auf eine allein geldabschöpfende Methodik in der Anfangsphase hinweist. Informationen über direkte oder anwaltliche Verhandlungen existieren kaum [siehe Punkt "Beeinflussung"]. Dahin gestellt sei ob den einzelnen deutschen Rechteinhabern ein wirtschaftliches und wettberwerbspolitisches Interesse zu bescheinigen sei. Ein kleiner Test ergab jedoch eine überraschende Information.
Test-Strafanzeige gegen IP 193.83.233.171, N.N. Salzburg wegen Verstoß gegen das österreichische Pornographiegesetz. Bei der Überprüfung der Geschäftsbeziehungen der GMV Media GmbH, D-Ochsenburg nach Österreich konnte auf der Verweisseite der Amor Medien GmbH, A-Lochgau [angeblicher Vertrieb] keinerlei Präsenz der GMV Media GmbH ermittelt werden. Auffällig war jedoch das durch die Amor Medien GmbH ohne jegliche Altersbeschränkung zur Schau gestellte und in keinster Weise zensierte extrempornographische, zum Teil in Close-Up-Darstellungen veröffentlichte Material. Um Ermittlungen der österreichischen Behörden wegen jugendgefährdetem Verbreiten von pornogrpahischem Material zu entgehen nennt sich die Webseite vorsätzlich armor-medien.com, wobei die Daten jedoch über einen Server in Salzburg bereit gestellt werden.
Innerhalb der strategischen Pakete finden sich selbstredend die absurdesten Konstrukte. Hier sei als Beispiel die Geltendmachung voller Forderungssummen für komplette Filmwerke gennant, obschon der Kanzlei LF-Law als bekannt voraus zu setzen wäre das die fraglichen Dateien Kleinst-Auschnitte von bis zu einem Sechstel der Filmwerkgröße darstellten. Ebenso finden sich in den Pakten genügend Beispiele von Filmwerken die auf einfachste Art aus anderen Netzwerken [zB rapidshare] auf Hinweis durch die Betreiber gelöscht wurden. Warum die Rechteinhaberschaft und ihre deutsche und österreichische rechtsanwaltliche Vertretung im Fall der emule-Netzwerke diesen Weg nicht eingeschlagen hat bleibt dem Betrachter verborgen, insbesondere da die beauftragte Firma MediaProtector GmbH besonders stolz auf die Ermittlung von "initial seedern", also den "eigentlichen" Tätern verweist. Die ebenso von Media Protector auf der Webseite geäußerte Meinung, das die als illegale Vorlage identifizierten Dateien schwer zu löschen seien wird durch das positive Ergebniss [zB rapishare] konterkariert.
Strategische Beeinflussung
Da die Kanzlei LF-Law nicht nur die Angewohnheit entwickelt hat Informationswebseiten und Internetforen nach um Hilfe Suchenden auszuspähen, sondern diese auch nach erfolgreicher Identifizierung [zB. Über Daten der Abmahnung] massiv beeinflußt kann von dem Verfasser des Berichts keine der durchaus vorliegenden Identitäten in diesem Bericht preis gegeben werden. Mindestens ein Fall ist bekannt in dem die Kanzlei LF-Law einen Teilnehmer eines Internetforums über Drohungen dazu brachte seine Beiträge, die jederzeit den Regeln der Meinungsfreiheit entsprachen von den Betreibern der Webseite löschen zu lassen, ohne das hierfür den Forenbetreibern ein Grund genannt wurde. Zudem existieren weitere Berichte über ein absonderliches Auftreten der Kanzlei LF-Law [Link].Ob und und wie oft diese in Telefonanrufen bei abgemahnten Haushalten praktiziert wird ist bislang nicht ersichtlich, da die Bedrohten aus Angst vor Strafanzeigen auf absurde Schweigeverpflichtungen eingehen. Ein weiterer Punkt der den Gepflogenheiten solider Anwaltskanzleien widerspricht. Von positiv zu bewertenden, jederzeit möglichen Kontaktaufnahmen zB in den Hilfsforen um kann nicht berichtet werden.
Auskunft über das Auskunftsverfahren
Nachdem die Telekom Austria bis zur Woche 39 in Antwortmails und telefonischen Aussagen an betroffene Anschlußinhaber jegliche Verbindung zur Kanzlei LF-Law bestritt und gar die Herausgabe von Daten unter einen strikten Richtervorbehalt stellte sind nun erste Schreiben aufgetaucht, deren Inhalt kaum erhellender als die offensichtlichen Unwahrheiten der Vorwochen bezeichnet werden kann. Auf anwaltlich erarbeitete Musterschreiben auf Auskunft nach § 26.1 Datenschutzgesetz über „über die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hierfür in allgemein verständlicher Form. Die Auskunft bezieht sich auch auf evtl. Namen und Adresse von Dienstleistern, falls sie mit der Verarbeitung meiner Daten beauftragt sind sowie wann und durch welche Verwertungsgesellschaft oder eines Privaten ein Auskunftsbegehren gegenüber meine Person stattfand und welche Daten beauskunftet worden.“ erhält der Betroffene einen Verweis auf §87 Abs. 3 UrhG [!] nebst Aussagen wie „Eine vom Urheber beauftragte „Internetdedektei“ ermittelt mit einer speziellen Software Teilnehmer mit ihrer IP Adresse an Fileshareingsystemen zu einem Zeitpunkt zu dem sie anderen Teilnehmern Dateien zum Download zur Verfügung stellen. In der Folge übergibt der Urheber diese IP-Adressse samt Datum und Uhrzeit – also bereits individualisiert – dem zuständigen Betreiber zur Beauskunftung der Stammdaten.“ Solcherlei Stilblüten verstärken den Eindruck das die Telekom Austria rechtlich vollkommen hilflose Mitarbeiter beschäftigt und ihr die Angelegenheit außer Kontrolle geraten ist. Da diese Bezeichnung auch auf die bislang erhältlichen "Ratschläge" des österreichischen Konsumentschenschutzes anwendbar ist sind neueste "Anweisungen" an Mitarbeiter der Telekom Austria die Anrufenden an den österreichischen Konsumentenschutz abzugeben ein äußerst befremdlicher Umstand. [Textbeispiel Konsumentenschutz-Webseite: „Wer im Netz urheberrechtlich geschützte Inhalte herunterlädt, kann vom Urheber geklagt werden.“] Der Konsumentenschutz verweist immer noch zu 99% auf seine Nichtzuständigkeit in Urheberrechtsfragen und erteilt dennoch den unsinnigen Ratschlag mit der Kanzlei LF-Law in Kontakt zu treten und die Forderungssumme zu begleichen. Dies selbstredend ohne Einzelfallprüfung. Mittlerweile ist jedoch ein Betroffener dabei andere Abgemahnte zu animieren bei der österreichischen Datenschutzkommission nach § 30 DSG 2000 ein Ombudsverfahren einzuleiten. Die ersten Reaktionen der DSK war kompetent und sachlich. In diesem GesamtBereich liegt allemal ein extrem schwerwiegender Fehler der Führung der Telekom Austria: Eine derartige Menge an Anfragen und Geldmengen kann nur unter Wissen und Anordnung eines zuständigen und verantwortlichen Abteilungsteils der Telekom Austria eingereicht und bearbeitet werden, wobei mit Nichten datenschutzrechtliche Bedenken erkennbar umgesetzt wurden. Die einhelligen Falschaussagen der vorgeschalteten Mitarbeiter lassen klare Unternehmensdirektiven vermuten, die diese Falschaussagen vorgeben. Sollte hingegen der Negativ-Fall "Direktive" bemüht werden hätte ebenso es in der Pflicht der verantwortlichen Abteilung der Telekom Austria gelegen Ihren Kunden umgehend eine kompetente Beratung über ein einfaches Schreiben zu erteilen und hierfür den call-Center-Beschäftigten Anweisungen zu erteilen. Da dies nicht geschehen ist und gleichzeitig weitere "Aufwandsentschädigungen" fließen, die munter durch inkompentente Mitarbeiter der Telekom Austria bestritten, oder mit nichtssagenden Auskünften verschleiert werden ist ein finanzielles Interesse an der Langlebigkeit des rechtlich bedenklichen Auskunftsverfahrens zu unterstellen. Möglicherweise liegt ein indirektes Anwerbeverfahren für Trittbrettfahrer-Kanzleien vor, die wohl schon aktiv "protokollieren". Dabei hätte ein einfach gehaltenes Statement, das die Verbraucher und Kunden über ihre Rechte und Pflichten im Falle einer erhaltenen Abmahnung aufklärt den Bedürfnissen der Verbraucher und Kunden genüge getan. Da wiederum die Haftungsfrage aufgrund immenser und zusätzlicher Kosten für die Einzelfälle kaum zu klären sein dürfte und selbst ein Einzelfall keine Breitenwirkung entfalten könnte ist hier definitv die ordnende Hand der angeschriebenen staatlichen Stellen gefordert!
Auskunftsverfahren
Es sei an dieser Stelle deutlichst klar gemacht das der Verfasser das vorliegende Auskunftsverfahren als gegen die Beschlüssen des OHG-Urteils 4Ob141/07z, dem anschließenden Rechtshilfebegehren an den Europäischen Gerichtshof, dessen Beurteilung der österreichischen Auskunftsregelungen noch aussteht und der zu berücksichtigenden Verhältnissmäßigkeit stehen sieht. Diese eigentlich rechtlich nicht sehr umstrittene Meinung des Verfassers kann durch die Existenz von „Fake-Dateien“ im systematischen Abmahnsystem belegt werden. Zuvor: Alleine die Weitergabe der personenbezogenen Daten ist bis zu einem höchstrichterlichen Urteil in Österreich trozt einer vorhandenen "Selbstverpflichtung" der österreichischen Provider strikt unter Vorbehalt zu stellen. Insofern kommt der folgenden Beurteilung der österreichischen Situation durch die ARGE Daten [Link] ein imenses Gewicht zu: "Die Bekanntgabe von Benutzerdaten gegenüber Dritten ohne richterlichen Auftrag durch die Provider ist demnach nicht zulässig. Sehr oft stehen hinter solchen Aufforderungen Interessensvertretungen oder Anwälte, die angebliche oder tatsächliche Rechtsverletzungen verfolgen. Eine Auskunft vom Provider ermöglicht es die Betroffenen direkt zu kontaktieren. Diese werden dann oft mit relativ hohen Forderungen konfrontiert und - unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage - unter Druck gesetzt, diese Forderungen innerhalb kurzer Frist zu bezahlen, um gerichtliche Schritte zu vermeiden. Für den Betroffenen entsteht dadurch ein großer Druck solchen Forderungen nachzugeben, unabhängig davon, ob diese berechtigt sind oder nicht. Aus Sicht der ARGE DATEN ist diese Vorgangsweise grundsätzlich abzulehnen, weil so eine Art 'Paralleljustiz' entsteht. Es besteht hierbei außerdem die Gefahr, dass auch unberechtigte Forderungen mit Hilfe solcher Abmahnungen geltend gemacht werden. Bei Vorliegen berechtigter Forderungen und entsprechender Beweise können diese gerichtlich geltend gemacht werden und die Daten in weiterer Folge vom Gericht angefordert werden. Aktuelle Gerichtsentscheidungen bestätigen Standpunkt. Auch neuere Gerichtsentscheidungen bestätigen den ARGE DATEN -Standpunkt, wenn die Auskunftsvoraussetzungen vorliegen, dann sind die Kundendaten sowohl von dynamischen, als auch statischen IP-Adressen bekannt zu geben." In diesem Licht betrachtet passend ist die Drohung der Kanzlei LF-Law zu sehen, die Abgemahnten bei Nichtzahlung der absurden Forderungen umgehend und ohne weiteren Schriftsatz wegen der angeblichen Verbreitung von Pornographie anzuzeigen. Es wird sogar ohne auch nur einen einzigen Beweis vorzulegen mit schwere Gefängnisstrafen gedroht und die Behauptung in den Raum gestellt das Behörden von "von Amts wegen" ermitteln würden, da der Anschlußinhaber pornographische Werke einem "größeren Personenkreis unter 16 Jahren zugänglich gemacht" habe. Das in Deutschland gängige Modell die einzelnen Punkte und vornehmlich den strafrechtlichen Teil mit wenigstens halbwegs passenden, bereits ergangenen Urteilen in diesem Bereich auszukleiden war der Kanzlei LF-Law für Österreich zu viel Arbeit. Zu diesem offensichtlichen Betrugsmodell paßt der Punkt No. 5 innerhalb der Abmahnung, der gegensätzlich zur oben erwähnten Rechtsauffassung des OHG 4Ob194/07v im Urteil erläutert: "... haben Sie sich verpflichtet, Ihren Internetzugang in keiner Weise zu gebrauchen oder von anderen in Anspruch nehmen zu lassen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt. Es handelt sich hierbei um einen Vertrag mit ausdrücklicher Schutzwirkung zugunsten Dritter, also zugunsten unserer Mandantschaft, der Sie nicht nur für Ihr Verhalten, sondern auch für das Verhalten jener Personen, die ihren Internetzugang nutzen, haftbar macht." Da von „Medienrechtsanwälten“ verlangt werden kann das bislang einzige Urteil des OHG zum Thema „Störerhaftung“ zu kennen dürfte hier zu Recht ein Vorsatz ableitbar sein. In wie fern die Abmahnung als solches österreichischem Recht entspricht kann hier nicht geklärt werden. Vergleicht man sie hingegen im sachlichen Bereich [z.B Tathergangsbeschreibungen] mit deutschen Standard-Massenabmahnungen fällt sie unter jedes Qualitätsminimum.
Über die Bedeutung von „Fake-Dateien“
Defintion -verkürzt-: Neben dem Titel, der Größe der Datei stellt der sog. Hash-Wert eine stabile Größe in der Bewertung der einzelnen Dateien gerade im Punkt „Urheberrechtsverletzungen“ dar. Die Firma MediaProtector GmbH, Augsburg ermittelt im Auftrag eines Rechteinhabers den speziellen Hash-Wert einer im emule2000-Netzwerk befindlichen Datei und protokolliert die Bewegungen von IP-Adressen über diesen Hash-Wert. Bereits in 5 bekannten Fällen wurden Hash-Werte protokolliert, die in der Firma MediaProtector bekannter Weise [wird in den entsprechenden Abmahnungen erwähnt] mit einem neuen, von Rechteinhaber und vor allem von der Sparte Pornographie abgesondert über einen veränderten Titel verfälscht wurden.
Beispiel: „Darwins Alptraum“ - ARTE Dokumentation (RI wohl hubert Sauper) [Titel] mit Hash-Wert für Vivian Schmitt – XXX-Fieber - Videorama GmbH.
Auch wenn die Kanzlei LF-Law kostenschonend auf eine Veränderung des „regulären“ Abmahnschreibens verzichtet [FSK 12 zu FSK 18] ändert dies nichts an der grundsätzlichen Tatsache, das ein Urheberrechtsverstoß vorliegt. Wie dieser letztlich vor Gericht gehandhabt wird sei dahin gestellt.
Von größter Bedeutung ist die Existenz von „Fake-Dateien“ für das Verfahren innerhalb der Telekom Austria, wobei davon ausgegangen werden muß das in den „hinreichend konkretisierte Angaben über die den Verdacht der Rechtsverletzung begründenden Tatsachen“ genau hervor geht das hier kein „Normalfall“ vorliegt. Egal ob man nun „Erwägungsrichtlinien“ aus EU-Verordnungen, OHG-Urteile [zB. aus der Störerhaftung ableitend], oder auch nur logische Argumente zu Rate zieht: Die Beauskunftung kann nicht ohne einen richterlichen Beschluß erfolgen, da allein schon der Anspruch des Rechteinhabers auf Unterlassung bei im gutem Glauben handelnden Endverbraucher nur im Einzelfall und durch einen Richter zu klären wäre. Mindestens ein Fall einer abgemahnten „klassischen“ Fake-Datei, die durch das System selbst erkannt wurde ist zu notieren. Dies bedeutet in der Regel, das Datenmüll der einem Titel des jeweiligen Rechteinhabers zugeordnet wurde und zusätzlich mit einem „harmlosen“ Titel verändert wurde in den Abmahnungen auftauchte. Hier zeigt sich gleichermaßen die Grenze des durch die Frima MediaProtector angewandten Verfahrens: Mag der Hash-Wert-Beweis, der in Deutschland von Gerichten zum Teil als ungenügend klassifiziert wird für einen Anfangsverdacht selbst ohne "Testdownload" ausreichend sein. Für ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren ohne Richtervorbehalt nebst einer Null-Prüfung durch den Provider ist er vollkommen untauglich, da er eine immense Fehlerquote erzeugt, wobei zudem Dutzende Betroffene überzeugend als Unschuldige aufgetreten sind, bzw. nachgewiesene 0-uploader wegen illegaler upload-Handlungen abgemahnt wurden. [Beispiel 0-upload-Modus: Link].
Sonntag, 21. September 2008
Montag, 8. September 2008
Tag 44 - Press Release Austria
No-link-Release-Version, abgeschickt Di, 09.09.08 08:00
Sehr geehrte Damen und Herren der Lokalredaktion der xxxxxxxx,
lassen Sie mich zuvorderst betonen, daß Ihre Zeitung von mir exklusiv angeschrieben wird. Bitte teilen Sie mir bis Donnerstag, 11.09.08 12:00Uhr mit, ob eine Veröffentlichung der folgenden Angelegenheit für Ihr Haus in Frage kommt.
Bitte vorab beachten: Diese mail beinhaltet Informationen über anonymisierte Dritte. Ich bitte sie dringendst die Anonymität dieser Dritten zu achten, auch weil eine Vielzahl der Geschädigten die Vorwürfe strikt zurückweist. Ich werde jedoch den Geschädigten nahe legen Sie, Ihr Interesse voraus gesetzt selbst zu kontaktieren. Dieses Vorgehen ist zwingend, da in den nächsten Wochen mit mehreren Dutzend Geschädigten gerechnet werden muß.
Seit Anfang August 2008 verzeichnet das integre Informationsportal des deutschen „Vereins gegen den Abmahnwahn e.V.“ [Link] mittlerweile zwei Wellen von von Abmahnungen deutscher Porno-Hersteller in Österreich durch die Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz [Link] [Dokument siehe Anlage], in der folge kurz LF-Law genannt. Begründet werden die in den Schreiben geltend gemachten Extrem-Forderungen mit angeblichen Verwertungsrechtsverletzungen an Filmwerken der Hersteller in sogenannten p2p-Tauschenbörsen, vornehmlich in dem so genannten emule2000-Netzwerk.
Meine Wenigkeit sieht sich als ein den Zielen des obigen Vereins loyal eingestelltes Nicht-Mitglied. Auf Basis eines anwaltlich geprüften Informationsprodukts erstellte ich den bislang einzigen für Österreich verfügbaren spezialisierten Informationstext [Link]. Bereits zu Beginn der Aktivitäten der deutschen Porno-Hersteller war zu mutmaßen, das nach deutschem Vorbild den Mandanten und der Rechtsanwaltskanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz ein einträgliches Geschäftsmodell vorschwebt, das Österreich offensichtlich unvorbereitet trifft. Weder Konsumentenschutz, noch beauftragte österreichische Rechtsanwälte haben seither eine wirksame einheitliche Strategie gegen den Export der deutschen Verhältnisse erkennen lassen. Grundsätzliches Material über die Rechtslage steht nur bei der ARGE Daten [Link] zur Verfügung. Nun sieht sich mein Informationstext zu Beginn des Septembers etwa drei Dutzend Anfragen aus Österreich ausgesetzt. Die berühmte Dunkelziffer läßt den Start eines Massenabmahnsystems vermuten.
Zwar konnte durch den „Verein gegen den Abmahnwahn e.V.“ schleunigst eine in Deutschland durch Gerichte abgesegnete modifizierte Unterlassungserklärung auf österreichische Verhältnisse zugeschnitten werden; -ein Dokument das den orginalen Unterlassungserklärungen die durch die Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz verschickt werden zu bevorzugen ist, da diese ein Schuldeingeständniss darstellen-; doch ist dieses Dokument nicht ausreichend um dem offensichtlichen Mißbrauch rechtlicher Lücken in Österreich Einhalt zu gebieten. Auch können die Anbieter von Informationen aus Deutschland in diesem Bereich keine rechtsanwaltliche Beratung abgeben, noch ersetzen, da sich die meisten der Angeschriebenen aufgrund des Vorwurfs und Einschüchterungsversuchen seitens der Kanzlei Lf-Law nicht einmal trauen die Kerndaten der Abmahnungen in Datenbanken anonymisiert zu veröffentlichen.
Als gesichert gilt mittlerweile die vormalige Vermutung, die Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz habe in deutlich erkennbarem wirtschaftlichen Interesse die Mandantenkundschaft der dubiosen deutschen Kanzlei Negele, Zimmel, Kremer, Greuter, Augsburg übernommen. [Link] ["Kunden", die bislang bekannt sind: INO GmbH, Wuppertal + Hustler Europe GmbH, Krefeld + GMV GmbH & Co. KG, Ochsenburg + SG Video GmbH, Mönchengladbach + BBVideo GmbH, Duisburg] Hierzu ist vermutlich die durch die NZKG-Kanzlei Augsburg zur Tauschbörsen beauftragte Firma Media Protector GmbH, Augsburg [Link] spätestens im Frühjahr 2008 angewiesen worden auch österreichische IP-Adressen, die sich dem Anfangsverdacht einer Verwertungsrechtsverletzung aussetzen zu notieren. [Die im Abmahnschreiben erwähnte log-software konnte nicht zugeordnet werden. Das Produkt ist nicht beim deutschen Marken- und Patenamt erkennbar registiert.] Diese sensiblen und keineswegs stichhaltigen Daten wurden der Kanzlei Längle + Fussenegger übergeben, die wiederum nach eigener Aussage nicht den rechtlich einwandfreien Weg einer über ein Gericht einschlug, sondern auf Basis des österreichischen §87b Abs. 3 UrhG Auskunft von dem idR Provider Telekom Austria verlangten und erlangten. Die erste Antwort, die ein Geschädigter von der Telekom Austria erhielt: "Diese Daten stammen mit Sicherheit nicht von uns. Daten werden von uns nur nach richterlichem Beschluss herausgegeben."
Es sei an dieser Stelle deutlichst klar gemacht das dieses Auskunftsverfahren entgegen den den Beschlüssen des OHG-Urteils 4Ob141/07z [Link], dem anschließenden Rechtshilfebegehren an den Europäischen Gerichtshof, dessen Beurteilung der österreichischen Auskunftsregelungen noch aussteht und der zu berücksichtigenden Verhältnissmäßigkeit steht. Alleine die Weitergabe der personenbezogenen Daten ist bis zu einem höchstrichterlichen Urteil in Österreich trotzt einer vorhandenen "Selbstverpflichtung" der östererreichischen Provider strikt unter Vorbehalt zu stellen. Die Antwort der Telekom Austria ist selbstredend eine Unverschämtheit. Nicht nur das sie den Vorgang abstreitet, sie fügt zudem einen Tathergang an, der die Abgemahnten a) zu Beschuldigten erklärt und b) ihnen Fahrlässigkeit um Umgang mit den eigenen personenbezogenen Daten bescheinigt [Zitat: "Wichtig ist, dass Ihre IP-Adresse jederzeit von jedem im Internet nachverfolgt werden kann. Zwischen IP Adresse und Ihren Privatdaten (E-Mail Adresse, Name, Adresse, etc.) gibt es jedoch keinen direkten Zusammenhang. Daher muss beim Herunterladen bzw. beim Besuch der vom Anwalt genannten Seite Ihre E-Mail-Adresse angegeben worden sein.] Es konnte ebenso beobachtet werden, das die Telekom Austria zwar Daten kostenpflichtig an die Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz weiter gab, aber auf Kundenanfragen, die einen Unschuldsbeweis darstellen würden [IP-Adressen-Vergabeverlauf] nicht reagiert hat, in dem sie den Anfragen strikt wiedersprochen hat. Insofern kommt der folgenden Beurteilung der österreichischen Situation durch die ARGE Daten noch der Punkt "Datenverunteuung" hinzu: "Die Bekanntgabe von Benutzerdaten gegenüber Dritten ohne richterlichen Auftrag durch die Provider ist demnach nicht zulässig. Sehr oft stehen hinter solchen Aufforderungen Interessensvertretungen oder Anwälte, die angebliche oder tatsächliche Rechtsverletzungen verfolgen. Eine Auskunft vom Provider ermöglicht es die Betroffenen direkt zu kontaktieren. Diese werden dann oft mit relativ hohen Forderungen konfrontiert und - unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage - unter Druck gesetzt, diese Forderungen innerhalb kurzer Frist zu bezahlen, um gerichtliche Schritte zu vermeiden. Für den Betroffenen entsteht dadurch ein großer Druck solchen Forderungen nachzugeben, unabhängig davon, ob diese berechtigt sind oder nicht. Aus Sicht der ARGE DATEN ist diese Vorgangsweise grundsätzlich abzulehnen, weil so eine Art 'Paralleljustiz' entsteht. Es besteht hierbei außerdem die Gefahr, dass auch unberechtigte Forderungen mit Hilfe solcher Abmahnungen geltend gemacht werden. Bei Vorliegen berechtigter Forderungen und entsprechender Beweise können diese gerichtlich geltend gemacht werden und die Daten in weiterer Folge vom Gericht angefordert werden. Aktuelle Gerichtsentscheidungen bestätigen Standpunkt. Auch neuere Gerichtsentscheidungen bestätigen den ARGE DATEN -Standpunkt, wenn die Auskunftsvoraussetzungen vorliegen, dann sind die Kundendaten sowohl von dynamischen, als auch statischen IP-Adressen bekannt zu geben." Ebenso verabsäumte es der Provider Telekom Austria sich nach Punkt 3.5.3 der Selbstverpflichtung [Link] zu verhalten. Es ist kaum nachvollziehbar weshalb über teilweise 3 Monate zurückliegende Daten auf Basis eines dubiosen Verfahrens urplötzlich in einer Abmahnung auftauchen, ohne das die teilweise den Vorwurf heftig widersprechenden Anschlußinhaber informiert wurden.
In diesem Licht betrachtet passend ist die Drohung der Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz zu sehen, die Abgemahnten bei Nichtzahlung der absurden Forderungen umgehend und ohne weiteren Schriftsatz wegen der angeblichen Verbreitung von Pornographie anzuzeigen. Es wird sogar ohne auch nur einen einzigen Beweis vorzulegen mit schwere Gefängnisstrafen gedroht und die Behauptung in den Raum gestellt das Behörden von "von Amts wegen" ermitteln würden, da der Anschlußinhaber pornographische Werke einem "größeren Personenkreis unter 16 Jahren zugänglich gemacht" habe. Das in Deutschland gängige Modell die einzelnen Punkte mit wenigstens jalbwegs passenden, bereits ergangenen Urteilen in diesem Bereich auszukleiden war der Kanzlei LF-Law für Österreich zu viel Arbeit. Man verzichtet.
Ein Betrugsmodell das nicht nur offensichtlich ist, sondern das auch der zuständigen Rechtsanwaltskammer zur Prüfung vorgelegt werden wird, da diese Behauptungen nicht einmal durch eine forensische Untersuchung der jeweiligen Datenträger festzustellen wäre.[siehe §9 RAO]
Grund für mein Vorgehen Vorgehen aus Deutschland ist nicht nur den Betrugsexport nach Österreich zu verhindern. Hauptgrund ist das der Betrug bereits heute nachweisbar ist. Es sei an dieser Stelle mehr als ausdrücklich betont das selbstverständlich jedem deutschen Rechteinhaber das Recht zusteht Verwertungsrechtsverletzungen gerade in Tauschbörsen auch in Österreich verfolgen zu lassen. Filmerke auch minderwertiger, oder jugendgefährdender Qualität besitzen hier die gleiche rechtliche Stellung wie eine millionenschwere Hollywood-Produktion. Nach dem der Kanzlei LF-Law jedoch bereits in der zweiten Abmahnung schwerste sachliche Fehler unterliefen, der Gesamtkomplex nicht richterlich abgesegnet ist und die Angeschriebenen mangels staatlicher und Verbraucherschutz-Unterstützung dem Treiben schutzlos ausgeliefert sind, zudem von Ihrem Provider bewußt angelogen und im Stich gelassen werden, und somit genötigt werden noch so absurde Summe bezahlen ist hier dringend die korrektive Rolle der Presse gefordert, diesen sich abzeichnenden Skandal aufzunehmen.
Der Fall [Auf Links wird verzichtet]: Unabhängige Ermittlungen ergaben, das mit zu 90%iger Sicherheit Mitte Juni des Jahres 2007 ein subscriber des online-Video-rent-Portals "SugarDVD", San Antonio, Texas die eine 16,5-minütige Sequenz [No4] des in der beigefügten Abmahnung erwähnten Filmwerks ohne weitere Bearbeitung in dem einschlägig bekannten Raubkopierer-Portal "allvie.com" einspeiste und es von dort in die ebenso bekannte Raubkopierer-Plattform "piratebay" eingeschleust wurde. Bis heute verbreitet sich diese Sequenz, wobei verschiedene erfolgreiche Löschanträge des Rechteinhabers auf Plattformen wie "rapidshare" zu verzeichnen sind. Erwähnt wird dieser Vorgang, da somit als bekannt voraus zu setzen ist das a) nicht der Top Act, sondern "Beiwerk" verbreitet wurde und b) die Größe exakt 17.77% des Filmwerks darstellt. Dennoch wird in deutlich erkennbarer betrügerischer Absicht a) die Verbereitung des Gesamtwerks in der Abmahnung durch die Kanzlei LF-Law anheim gestellt und b) für das komplette Filmwerk Gebühren, Schadensersatz und Kosten angefordert. Sämtliche Argumentation [Lizenzanalogie] verläuft im Bereich des gesamten Filmwerks und geht nicht auf die a) "Beiwerkssituation" der Sequenz ein, noch b) auf die reale Größenordnung. Zu erwähnen sei das gerade auch der Hersteller des Films, die LFG Inc. gerade solche "Beiwerks"-Sequenzen selbst zur Bewerbung zu clip-mpg-Teilen [idF 16] kostenlos und ohne entsprechenden durch BGH-Urteile geforderten Jugendschutz weltweit anbietet. Zwar existert für die Sequenz wohl nicht die erforderliche Einwilligung des Rechteinhabers diese zu verbreiten. Einer realistische Bewertung des "Werts" einer Lizenzanalogie einer Werksequenz, die im Rahmen einer Mitgliedschaft [10US$] für 112US-cent kopierbar unter Lizenz im Internet zur Verfügung gestellt wird ein Abmahnwert von 890€ nicht als angemessen und verhältnissmäßig betrachtet werden. Zudem ist mittlerweile auch ein zweiter Fall eines ähnlichen Vorgehens aufgetaucht. Schön wäre es nun zu argumentieren, den Geschädigten bliebe ja der Rechtsweg gegen die Abmahnung offen. Die Erfahrungen mit solchen Betrugsmodellen sagen jedoch das ab 80% aufwärts die Abgemahnten stillschweigend bezahlen.
Abschließend sei noch erwähnt, das dies die Ergebnisse der ersten vier Wochen in diesem Segment darstellen. Überträgt man die deutsche Geschichte werden bald Nachahmer-Kanzleien auftreten und in einem Jahr reden wir von Tausenden Abgemahnten. Hierbei auf die ordnende Hand der Politik zu hoffen ist vollständig fehl am Platz.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Damen und Herren der Lokalredaktion der xxxxxxxx,
lassen Sie mich zuvorderst betonen, daß Ihre Zeitung von mir exklusiv angeschrieben wird. Bitte teilen Sie mir bis Donnerstag, 11.09.08 12:00Uhr mit, ob eine Veröffentlichung der folgenden Angelegenheit für Ihr Haus in Frage kommt.
Bitte vorab beachten: Diese mail beinhaltet Informationen über anonymisierte Dritte. Ich bitte sie dringendst die Anonymität dieser Dritten zu achten, auch weil eine Vielzahl der Geschädigten die Vorwürfe strikt zurückweist. Ich werde jedoch den Geschädigten nahe legen Sie, Ihr Interesse voraus gesetzt selbst zu kontaktieren. Dieses Vorgehen ist zwingend, da in den nächsten Wochen mit mehreren Dutzend Geschädigten gerechnet werden muß.
Seit Anfang August 2008 verzeichnet das integre Informationsportal des deutschen „Vereins gegen den Abmahnwahn e.V.“ [Link] mittlerweile zwei Wellen von von Abmahnungen deutscher Porno-Hersteller in Österreich durch die Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz [Link] [Dokument siehe Anlage], in der folge kurz LF-Law genannt. Begründet werden die in den Schreiben geltend gemachten Extrem-Forderungen mit angeblichen Verwertungsrechtsverletzungen an Filmwerken der Hersteller in sogenannten p2p-Tauschenbörsen, vornehmlich in dem so genannten emule2000-Netzwerk.
Meine Wenigkeit sieht sich als ein den Zielen des obigen Vereins loyal eingestelltes Nicht-Mitglied. Auf Basis eines anwaltlich geprüften Informationsprodukts erstellte ich den bislang einzigen für Österreich verfügbaren spezialisierten Informationstext [Link]. Bereits zu Beginn der Aktivitäten der deutschen Porno-Hersteller war zu mutmaßen, das nach deutschem Vorbild den Mandanten und der Rechtsanwaltskanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz ein einträgliches Geschäftsmodell vorschwebt, das Österreich offensichtlich unvorbereitet trifft. Weder Konsumentenschutz, noch beauftragte österreichische Rechtsanwälte haben seither eine wirksame einheitliche Strategie gegen den Export der deutschen Verhältnisse erkennen lassen. Grundsätzliches Material über die Rechtslage steht nur bei der ARGE Daten [Link] zur Verfügung. Nun sieht sich mein Informationstext zu Beginn des Septembers etwa drei Dutzend Anfragen aus Österreich ausgesetzt. Die berühmte Dunkelziffer läßt den Start eines Massenabmahnsystems vermuten.
Zwar konnte durch den „Verein gegen den Abmahnwahn e.V.“ schleunigst eine in Deutschland durch Gerichte abgesegnete modifizierte Unterlassungserklärung auf österreichische Verhältnisse zugeschnitten werden; -ein Dokument das den orginalen Unterlassungserklärungen die durch die Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz verschickt werden zu bevorzugen ist, da diese ein Schuldeingeständniss darstellen-; doch ist dieses Dokument nicht ausreichend um dem offensichtlichen Mißbrauch rechtlicher Lücken in Österreich Einhalt zu gebieten. Auch können die Anbieter von Informationen aus Deutschland in diesem Bereich keine rechtsanwaltliche Beratung abgeben, noch ersetzen, da sich die meisten der Angeschriebenen aufgrund des Vorwurfs und Einschüchterungsversuchen seitens der Kanzlei Lf-Law nicht einmal trauen die Kerndaten der Abmahnungen in Datenbanken anonymisiert zu veröffentlichen.
Als gesichert gilt mittlerweile die vormalige Vermutung, die Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz habe in deutlich erkennbarem wirtschaftlichen Interesse die Mandantenkundschaft der dubiosen deutschen Kanzlei Negele, Zimmel, Kremer, Greuter, Augsburg übernommen. [Link] ["Kunden", die bislang bekannt sind: INO GmbH, Wuppertal + Hustler Europe GmbH, Krefeld + GMV GmbH & Co. KG, Ochsenburg + SG Video GmbH, Mönchengladbach + BBVideo GmbH, Duisburg] Hierzu ist vermutlich die durch die NZKG-Kanzlei Augsburg zur Tauschbörsen beauftragte Firma Media Protector GmbH, Augsburg [Link] spätestens im Frühjahr 2008 angewiesen worden auch österreichische IP-Adressen, die sich dem Anfangsverdacht einer Verwertungsrechtsverletzung aussetzen zu notieren. [Die im Abmahnschreiben erwähnte log-software konnte nicht zugeordnet werden. Das Produkt ist nicht beim deutschen Marken- und Patenamt erkennbar registiert.] Diese sensiblen und keineswegs stichhaltigen Daten wurden der Kanzlei Längle + Fussenegger übergeben, die wiederum nach eigener Aussage nicht den rechtlich einwandfreien Weg einer über ein Gericht einschlug, sondern auf Basis des österreichischen §87b Abs. 3 UrhG Auskunft von dem idR Provider Telekom Austria verlangten und erlangten. Die erste Antwort, die ein Geschädigter von der Telekom Austria erhielt: "Diese Daten stammen mit Sicherheit nicht von uns. Daten werden von uns nur nach richterlichem Beschluss herausgegeben."
Es sei an dieser Stelle deutlichst klar gemacht das dieses Auskunftsverfahren entgegen den den Beschlüssen des OHG-Urteils 4Ob141/07z [Link], dem anschließenden Rechtshilfebegehren an den Europäischen Gerichtshof, dessen Beurteilung der österreichischen Auskunftsregelungen noch aussteht und der zu berücksichtigenden Verhältnissmäßigkeit steht. Alleine die Weitergabe der personenbezogenen Daten ist bis zu einem höchstrichterlichen Urteil in Österreich trotzt einer vorhandenen "Selbstverpflichtung" der östererreichischen Provider strikt unter Vorbehalt zu stellen. Die Antwort der Telekom Austria ist selbstredend eine Unverschämtheit. Nicht nur das sie den Vorgang abstreitet, sie fügt zudem einen Tathergang an, der die Abgemahnten a) zu Beschuldigten erklärt und b) ihnen Fahrlässigkeit um Umgang mit den eigenen personenbezogenen Daten bescheinigt [Zitat: "Wichtig ist, dass Ihre IP-Adresse jederzeit von jedem im Internet nachverfolgt werden kann. Zwischen IP Adresse und Ihren Privatdaten (E-Mail Adresse, Name, Adresse, etc.) gibt es jedoch keinen direkten Zusammenhang. Daher muss beim Herunterladen bzw. beim Besuch der vom Anwalt genannten Seite Ihre E-Mail-Adresse angegeben worden sein.] Es konnte ebenso beobachtet werden, das die Telekom Austria zwar Daten kostenpflichtig an die Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz weiter gab, aber auf Kundenanfragen, die einen Unschuldsbeweis darstellen würden [IP-Adressen-Vergabeverlauf] nicht reagiert hat, in dem sie den Anfragen strikt wiedersprochen hat. Insofern kommt der folgenden Beurteilung der österreichischen Situation durch die ARGE Daten noch der Punkt "Datenverunteuung" hinzu: "Die Bekanntgabe von Benutzerdaten gegenüber Dritten ohne richterlichen Auftrag durch die Provider ist demnach nicht zulässig. Sehr oft stehen hinter solchen Aufforderungen Interessensvertretungen oder Anwälte, die angebliche oder tatsächliche Rechtsverletzungen verfolgen. Eine Auskunft vom Provider ermöglicht es die Betroffenen direkt zu kontaktieren. Diese werden dann oft mit relativ hohen Forderungen konfrontiert und - unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage - unter Druck gesetzt, diese Forderungen innerhalb kurzer Frist zu bezahlen, um gerichtliche Schritte zu vermeiden. Für den Betroffenen entsteht dadurch ein großer Druck solchen Forderungen nachzugeben, unabhängig davon, ob diese berechtigt sind oder nicht. Aus Sicht der ARGE DATEN ist diese Vorgangsweise grundsätzlich abzulehnen, weil so eine Art 'Paralleljustiz' entsteht. Es besteht hierbei außerdem die Gefahr, dass auch unberechtigte Forderungen mit Hilfe solcher Abmahnungen geltend gemacht werden. Bei Vorliegen berechtigter Forderungen und entsprechender Beweise können diese gerichtlich geltend gemacht werden und die Daten in weiterer Folge vom Gericht angefordert werden. Aktuelle Gerichtsentscheidungen bestätigen Standpunkt. Auch neuere Gerichtsentscheidungen bestätigen den ARGE DATEN -Standpunkt, wenn die Auskunftsvoraussetzungen vorliegen, dann sind die Kundendaten sowohl von dynamischen, als auch statischen IP-Adressen bekannt zu geben." Ebenso verabsäumte es der Provider Telekom Austria sich nach Punkt 3.5.3 der Selbstverpflichtung [Link] zu verhalten. Es ist kaum nachvollziehbar weshalb über teilweise 3 Monate zurückliegende Daten auf Basis eines dubiosen Verfahrens urplötzlich in einer Abmahnung auftauchen, ohne das die teilweise den Vorwurf heftig widersprechenden Anschlußinhaber informiert wurden.
In diesem Licht betrachtet passend ist die Drohung der Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz zu sehen, die Abgemahnten bei Nichtzahlung der absurden Forderungen umgehend und ohne weiteren Schriftsatz wegen der angeblichen Verbreitung von Pornographie anzuzeigen. Es wird sogar ohne auch nur einen einzigen Beweis vorzulegen mit schwere Gefängnisstrafen gedroht und die Behauptung in den Raum gestellt das Behörden von "von Amts wegen" ermitteln würden, da der Anschlußinhaber pornographische Werke einem "größeren Personenkreis unter 16 Jahren zugänglich gemacht" habe. Das in Deutschland gängige Modell die einzelnen Punkte mit wenigstens jalbwegs passenden, bereits ergangenen Urteilen in diesem Bereich auszukleiden war der Kanzlei LF-Law für Österreich zu viel Arbeit. Man verzichtet.
Ein Betrugsmodell das nicht nur offensichtlich ist, sondern das auch der zuständigen Rechtsanwaltskammer zur Prüfung vorgelegt werden wird, da diese Behauptungen nicht einmal durch eine forensische Untersuchung der jeweiligen Datenträger festzustellen wäre.[siehe §9 RAO]
Grund für mein Vorgehen Vorgehen aus Deutschland ist nicht nur den Betrugsexport nach Österreich zu verhindern. Hauptgrund ist das der Betrug bereits heute nachweisbar ist. Es sei an dieser Stelle mehr als ausdrücklich betont das selbstverständlich jedem deutschen Rechteinhaber das Recht zusteht Verwertungsrechtsverletzungen gerade in Tauschbörsen auch in Österreich verfolgen zu lassen. Filmerke auch minderwertiger, oder jugendgefährdender Qualität besitzen hier die gleiche rechtliche Stellung wie eine millionenschwere Hollywood-Produktion. Nach dem der Kanzlei LF-Law jedoch bereits in der zweiten Abmahnung schwerste sachliche Fehler unterliefen, der Gesamtkomplex nicht richterlich abgesegnet ist und die Angeschriebenen mangels staatlicher und Verbraucherschutz-Unterstützung dem Treiben schutzlos ausgeliefert sind, zudem von Ihrem Provider bewußt angelogen und im Stich gelassen werden, und somit genötigt werden noch so absurde Summe bezahlen ist hier dringend die korrektive Rolle der Presse gefordert, diesen sich abzeichnenden Skandal aufzunehmen.
Der Fall [Auf Links wird verzichtet]: Unabhängige Ermittlungen ergaben, das mit zu 90%iger Sicherheit Mitte Juni des Jahres 2007 ein subscriber des online-Video-rent-Portals "SugarDVD", San Antonio, Texas die eine 16,5-minütige Sequenz [No4] des in der beigefügten Abmahnung erwähnten Filmwerks ohne weitere Bearbeitung in dem einschlägig bekannten Raubkopierer-Portal "allvie.com" einspeiste und es von dort in die ebenso bekannte Raubkopierer-Plattform "piratebay" eingeschleust wurde. Bis heute verbreitet sich diese Sequenz, wobei verschiedene erfolgreiche Löschanträge des Rechteinhabers auf Plattformen wie "rapidshare" zu verzeichnen sind. Erwähnt wird dieser Vorgang, da somit als bekannt voraus zu setzen ist das a) nicht der Top Act, sondern "Beiwerk" verbreitet wurde und b) die Größe exakt 17.77% des Filmwerks darstellt. Dennoch wird in deutlich erkennbarer betrügerischer Absicht a) die Verbereitung des Gesamtwerks in der Abmahnung durch die Kanzlei LF-Law anheim gestellt und b) für das komplette Filmwerk Gebühren, Schadensersatz und Kosten angefordert. Sämtliche Argumentation [Lizenzanalogie] verläuft im Bereich des gesamten Filmwerks und geht nicht auf die a) "Beiwerkssituation" der Sequenz ein, noch b) auf die reale Größenordnung. Zu erwähnen sei das gerade auch der Hersteller des Films, die LFG Inc. gerade solche "Beiwerks"-Sequenzen selbst zur Bewerbung zu clip-mpg-Teilen [idF 16] kostenlos und ohne entsprechenden durch BGH-Urteile geforderten Jugendschutz weltweit anbietet. Zwar existert für die Sequenz wohl nicht die erforderliche Einwilligung des Rechteinhabers diese zu verbreiten. Einer realistische Bewertung des "Werts" einer Lizenzanalogie einer Werksequenz, die im Rahmen einer Mitgliedschaft [10US$] für 112US-cent kopierbar unter Lizenz im Internet zur Verfügung gestellt wird ein Abmahnwert von 890€ nicht als angemessen und verhältnissmäßig betrachtet werden. Zudem ist mittlerweile auch ein zweiter Fall eines ähnlichen Vorgehens aufgetaucht. Schön wäre es nun zu argumentieren, den Geschädigten bliebe ja der Rechtsweg gegen die Abmahnung offen. Die Erfahrungen mit solchen Betrugsmodellen sagen jedoch das ab 80% aufwärts die Abgemahnten stillschweigend bezahlen.
Abschließend sei noch erwähnt, das dies die Ergebnisse der ersten vier Wochen in diesem Segment darstellen. Überträgt man die deutsche Geschichte werden bald Nachahmer-Kanzleien auftreten und in einem Jahr reden wir von Tausenden Abgemahnten. Hierbei auf die ordnende Hand der Politik zu hoffen ist vollständig fehl am Platz.
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